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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 205/06
- vom
- 27. Oktober 2006
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2006 beschlossen:
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- Der Antrag der Nebenklägerin vom 26. September 2006 auf Änderung der Kostenentscheidung im Beschluss vom 19. September
- 2006 (§ 349 Abs. 2 StPO) wird abgelehnt.
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- Gründe:
- Weder hat der Senat rechtliches Gehör verletzt noch gibt es für die Än-
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- 1
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- derung der Kostenentscheidung eine gesetzliche Grundlage.
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