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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 205/01
- vom
- 11. Juni 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Raubes u.a.
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2001 gemäß § 349
- Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- München II vom 8. Februar 2001 wird mit der Maßgabe verworfen,
- daß die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in einer
- Entziehungsanstalt entfällt.
- Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
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- Gründe:
- Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
- 15. Mai 2001 dargestellten Gründen rechtsfehlerhaft. Daß sich in einer neuen
- Hauptverhandlung die Voraussetzungen für den Vorwegvollzug von Strafe ergeben könnten, ist auszuschließen.
- Nack
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- Wahl
- Hebenstreit
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- Schluckebier
- Schaal
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