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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 193/07
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- 8. Mai 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Anstiftung zur Brandstiftung
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 beschlossen:
- Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- München I vom 8. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat: Die Beanstandung, die Strafkammer habe eine "Relativierung des Geständnisses", das im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache abgegeben worden
- war, vorgenommen, geht fehl. Die Kammer hat ausgeführt, es habe bei der Gewichtung des Geständnisses nicht unberücksichtigt
- bleiben können, dass die Angeklagte "während der Hauptverhandlung keine allzu große Reue hat erkennen lassen; vielmehr ließ sie
- das Geständnis über ihren Verteidiger erklären und teilte selbst
- nur ihre persönlichen Verhältnisse mit, wobei sie darauf bedacht
- war, Mitleid für ihre Situation zu wecken".
- Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Grundsatz,
- dass von einem bestreitenden Angeklagten keine Reue verlangt
- werden kann (st. Rspr., vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 46
- Rdn. 50), ist hier nicht einschlägig. Das strafmildernde Gewicht eines Geständnisses kann dann geringer sein, wenn wie hier prozesstaktische Überlegungen bestimmend waren und die Kammer
- dies durch das in den Urteilsgründen dargelegte sonstige Prozess-
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- verhalten bestätigt sah (vgl. G. Schäfer, Strafzumessung 3. Aufl.
- Rdn. 383 f.).
- Nack
-
- Wahl
- Kolz
-
- Boetticher
- Graf
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