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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 161/16
  4. vom
  5. 2. Juni 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2016:020616B1STR161.16.0
  10. -2-
  11. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juni 2016 gemäß
  12. § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  13. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 27. Oktober 2015, soweit es den
  14. Angeklagten
  15. K.
  16. betrifft,
  17. a) im Schuldspruch hinsichtlich Tat 4 der Urteilsgründe mit den
  18. zugrunde liegenden Feststellungen,
  19. b) im Gesamtstrafausspruch und im Ausspruch über die Dauer
  20. des Vorwegvollzugs aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
  21. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen
  22. (§ 349 Abs. 2 StPO).
  23. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  24. -3-
  25. Gründe:
  26. 1
  27. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tatmehrheitlichen Fällen sowie
  28. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  29. Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug
  30. von zwei Jahren und drei Monaten angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision, die den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg hat und im Übrigen unbegründet ist.
  31. 2
  32. 1. Im Fall 4 der Urteilsgründe hält die Annahme täterschaftlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
  33. 3
  34. a) Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der
  35. Tatbestand der Einfuhr keinen eigenhändigen Transport des Betäubungsmittels
  36. über die Grenze erfordert. Mittäter einer Einfuhr im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB
  37. kann ein Beteiligter deshalb auch dann sein, wenn das Rauschgift von einer
  38. anderen Person in das Inland verbracht wird. Voraussetzung dafür ist nach den
  39. auch hier geltenden und vom Landgericht zugrunde gelegten Grundsätzen des
  40. allgemeinen Strafrechts aber ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag,
  41. der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt (BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14, StV 2015, 633 und vom 1. September
  42. 2004 - 2 StR 353/04, NStZ 2005, 229). Ob dies gegeben ist, hat der Tatrichter
  43. auf der Grundlage einer umfassend wertenden Betrachtung festzustellen; von
  44. besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Tater-
  45. -4-
  46. folg, der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang
  47. der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der
  48. Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich
  49. auch von dem Willen des Betreffenden abhängen.
  50. 4
  51. Dabei ist aber entscheidender Bezugspunkt bei allen diesen Merkmalen
  52. der Einfuhrvorgang selbst (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14,
  53. StV 2015, 633; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 907 mwN). Keine ausschlaggebende Bedeutung kann dabei indes dem Interesse eines mit der zu beschaffenden Betäubungsmittelmenge Handel Treibenden am Gelingen des Einfuhrvorgangs zukommen; in einem solchen Falle gewinnt insbesondere die Tatherrschaft bei der Einfuhr oder der Wille hierzu an Gewicht (BGH aaO; Weber aaO,
  54. Rn. 908). Bloßes Veranlassen einer Beschaffungsfahrt ohne Einfluss auf deren
  55. Durchführung genügt dagegen nicht (BGH aaO; Beschluss vom 16. Februar
  56. 2012 - 3 StR 470/11, StV 2012, 410 mwN).
  57. 5
  58. b) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte sei auch im Fall 4 der Urteilsgründe der täterschaftlichen
  59. Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig, keinen Bestand haben. Die Feststellungen zur Einfuhr im Fall 4 der Urteilsgründe beschränken sich darauf, der Angeklagte habe sich das Rauschgift von einer bislang unbekannten Person liefern lassen. Entsprechend hat das Landgericht die
  60. Wertung als täterschaftliche Begehung allein darauf gestützt, dass diese Fahrt
  61. auf die Veranlassung des ihr nicht beiwohnenden Angeklagten zurückzuführen
  62. sei und dieser ein maßgebliches Interesse an der Verbringung der Drogen nach
  63. Deutschland hatte. Einen Einfluss auf die Fahrt als solche hat das Landgericht
  64. hingegen nicht festgestellt.
  65. -5-
  66. 6
  67. c) Anderes gilt jedoch im Fall 2 der Urteilsgründe, bei dem das Landgericht die Täterschaft auf den Einfluss des Angeklagten auf den Einfuhrvorgang
  68. selbst stützt. So hatte der Angeklagte das Rauschgift in der Tschechischen Republik selbst im Transportfahrzeug versteckt.
  69. 7
  70. 2. Da der Senat im vorliegenden Fall nicht ausschließen kann, dass der
  71. Angeklagte sich gegen den Vorwurf der Anstiftung zur Einfuhr anders hätte verteidigen können, scheidet eine Umstellung des Schuldspruchs schon aus diesem Grund aus. Um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu
  72. ermöglichen, hebt er auch die zugrunde liegenden Feststellungen mit dem
  73. Schuldspruch auf.
  74. 8
  75. 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 4 der Urteilsgründe zieht die
  76. Aufhebung sowohl des Gesamtstrafausspruchs als auch der Anordnung zur
  77. Dauer des Vorwegvollzugs nach sich.
  78. Raum
  79. Jäger
  80. Fischer
  81. Cirener
  82. Bär