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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- 1 StR 157/02
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- URTEIL
- vom
- 25. Juni 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
- geringer Menge u.a.
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni
- 2002, an der teilgenommen haben:
- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
- Dr. Schäfer
- und die Richter am Bundesgerichtshof
- Dr. Wahl,
- Dr. Boetticher,
- Schluckebier,
- Dr. Kolz,
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- Staatsanwalt
- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
- Justizangestellte
- als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- für Recht erkannt:
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- Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. Januar 2002 wird verworfen.
- Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse
- zur Last.
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- Von Rechts wegen
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Veräußerung
- von Betäubungsmitteln in vier Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen, davon in sechs Fällen in nicht geringer Menge,
- sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm die
- Verwaltungsbehörde vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.
- Gegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge geltend macht,
- die von der Strafkammer ausgesprochene Freiheitsstrafe sei "unverhältnismä-
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- ßig niedrig", insbesondere sei in den von dem Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz
- 1 Nr. 1 BtMG erfaßten Fällen der unerlaubten Veräußerung von Betäubung smitteln und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln straferschwerendes gewerbsmäßiges Handeln im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
- BtMG zu Unrecht verneint. Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
- I. Die Revision ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
- Die Beschwerdeführerin hat zwar einen unbeschränkten Antrag auf Aufhebung
- des angefochtenen Urteils gestellt. Dieser steht aber im Widerspruch zu dem
- Angriffsziel des Rechtsmittels, wie es sich aus der Revisionsrechtfertigungsschrift ergibt. Deren Auslegung läßt einen auf den Rechtsfolgenausspruch bezogenen Beschränkungswillen der Beschwerdeführerin erkennen (vgl. zur
- Auslegung in solchen Fällen Senatsurteil vom 14. Mai 2002 - 1 StR 48/02;
- Kuckein in KK-StPO 4. Aufl. § 344 Rdn. 5 m.w.Nachw.).
- Soweit die Beschwerdeführerin die Verneinung des Regelbeispiels des
- § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG beanstandet, macht sie erkennbar nur einen
- Wertungsfehler geltend. Der Senat kann deshalb ausschließen, daß auch der
- Schuldspruch berührt ist.
- II. Das Landgericht hat folgende Einzeltaten festgestellt:
- (1) Vier Verkäufe von insgesamt 250 g Haschisch ohne Gewinnvorteil
- ("zum Einkaufspreis") sowie vier gewinnorientierte Verkäufe von 100, 500 und
- 1.000 Ecstasy-Tabletten und von 500 Psilocybin-Pilzen,
- (2) sechs gewinnorientierte Verkäufe von 2 kg, 500 g, 1 kg, 2 kg und 3
- kg Haschisch und 2.000 Ecstasy-Tabletten,
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- (3) Aufbewahrung von etwa 60 g Marihuana in der Wohnung des Angeklagten.
- Für die Taten der Fallgruppe 1 hat das Landgericht unter Anwendung
- des für den Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG geltenden Normalstrafrahmens jeweils Freiheitsstrafen zwischen drei und neun Monaten, für die
- Taten der Fallgruppe 2, bei denen das Landgericht jeweils eine nicht geringe
- Menge des Betäubungsmittels angenommen hat, ausgehend von dem
- Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG Freiheitsstrafen zwischen neun Monaten und zwei Jahren drei Monaten und für die dem Tatbestand des § 29 Abs.
- 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG zugeordnete Tat der Fallgruppe 3 eine Freiheitsstrafe von
- zwei Monaten festgesetzt.
- III. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs deckt keinen Rechtsfehler zu Gunsten - oder, was gemäß § 301 StPO ebenfalls zu beachten ist,
- zum Nachteil - des Angeklagten auf.
- 1. Die Nichtannahme des Regelbeispiels des gewerbsmäßigen Handelns (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) für die unter dem Tatbestand des § 29
- Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG fallenden Taten hält der rechtlichen Nachprüfung
- stand. Die Strafkammer hat nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der
- Angeklagte vor oder bei der Abwicklung dieser einzelnen Rauschgiftgeschäfte
- die Absicht hatte, sich eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger
- Dauer zu verschaffen. Diese Bewertung wird insbesondere durch die Feststellung gestützt, der Angeklagte sei "von Mal zu Mal vom Zeugen A.
- immer wieder zu einer neuen Lieferung veranlaßt worden". Aufgrund der jeweils neuen Anfragen des Zeugen A.
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- habe der Angeklagte stets ei-
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- nen neuen Entschluß gefaßt. Angesichts dieser Urteilsfeststellungen braucht
- die - allerdings nicht geringe - Zahl der Taten, aus denen der Angeklagte Ge-
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- winn zog, allein kein hinreichendes Beweisanzeichen für einen Willen des Angeklagten sein, sich durch Rauschgifthandel eine fortlaufende Einnahmequelle
- zu verschaffen. Hiervon ist das Landgericht - wie sich aus dem Zusammenhang
- der Urteilsgründe ergibt - zutreffend ausgegangen.
- 2. Auch im übrigen stellt sich die Strafzumessung rechtsfehlerfrei dar.
- Insbesondere löst sich die Strafe nicht so weit nach unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß ein grobes Mißverhältnis von
- Schuld und Strafe offenkundig ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; Schäfer, Praxis der
- Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 464 m.w.Nachw.).
- Schäfer
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- Wahl
- Schluckebier
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- Boetticher
- Kolz
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