|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 150/14
- vom
- 7. Mai 2014
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
-
- -2-
-
- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2014 beschlossen:
-
- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 26. November 2013 mit den zugehörigen
- Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt
- worden ist.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
- und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
- eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
-
- Gründe:
- 1
-
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
- in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Weiter hat
- es festgestellt, dass auf Verfall des aus den Taten Erlangten nicht erkannt werden kann, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2
- StGB entgegenstehen. Im Übrigen hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner
- auf eine Verfahrensrüge und die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision.
- Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
-
- I.
- 2
-
- Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:
-
- -3-
-
- 3
-
- 1. Im Zeitraum vom 30. Juni 2011 bis zum 19. Dezember 2012 erwarb
- der Angeklagte von dem Mitangeklagten
-
- F.
-
- zehn Elektronikartikel, die
-
- dieser aus den Geschäftsräumen der Firma C.
-
- entwendet hatte, darunter
-
- insbesondere Flachbildfernseher und Laptops. Der Angeklagte bezahlte für die
- Elektronikartikel, deren „strafbare Herkunft“ er billigend in Kauf nahm, ein Drittel
- bis ein Viertel des üblichen Verkaufspreises und wollte sich dadurch eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen. Der reguläre
- Verkaufspreis dieser Gegenstände betrug 7.770,96 Euro (Fall III.1. der Urteilsgründe).
-
- 4
-
- 2. Der Angeklagte veräußerte weiterhin zu 30 in den Urteilsgründen näher bestimmten Zeitpunkten zwischen Sommer 2011 und Ende Dezember
- 2012 Elektronikgegenstände, die der Mitangeklagte
- den Geschäftsräumen der Firma C.
-
- F.
-
- ebenfalls aus
-
- entwendet hatte, an verschiedene
-
- Abnehmer. Der Angeklagte wollte sich auch hierdurch eine Einnahmequelle
- von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen. In einigen Fällen blieb es
- allerdings bei einem erfolglosen Angebot an potentielle Erwerber.
-
- 5
-
- Der Angeklagte hatte die Gegenstände, bei denen die Etiketten der Firma C.
-
- abgeschnitten bzw. abgekratzt worden waren, zuvor von dem Mit-
-
- angeklagten
-
- F.
-
- für ein Drittel bis ein Viertel des Ladenverkaufsprei-
-
- ses erworben. Für den Verkauf setzte der Angeklagte jeweils einen gegenüber
- seinem Erwerb bei
-
- F.
-
- um einen Aufschlag von mindestens 50 Euro
-
- erhöhten Verkaufspreis an, der die Hälfte des Warenwerts nicht überstieg (Fälle III.2. Nr. 1 bis 30 der Urteilsgründe).
-
- -4-
-
- II.
- 6
-
- Das Landgericht hat die Handlungen des Angeklagten als 31 in Tatmehrheit stehende Fälle der gewerbsmäßigen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1,
- § 260 Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2 StGB eingestuft. Es hat dabei ersichtlich die
- Tatbestandsvariante des „Absetzens“ in den Blick genommen; denn es führt
- aus, die Tatvollendung setze einen Absatzerfolg nicht voraus. Nach Auffassung
- des Landgerichts reichte daher zur Tatvollendung der Hehlerei das bloße Tätigwerden zum Zweck des Absatzes, auch wenn dieser hier in einigen Fällen
- nicht gelang.
-
- III.
- 7
-
- Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4
- StPO).
-
- 8
-
- 1. Der Schuldspruch in den Fällen III.1. und III.2. Nr. 1 bis 30 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
-
- 9
-
- a) Unabhängig davon, dass ein vollendetes Absetzen im Sinne des
- § 259 Abs. 1 StGB nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen
- Absatzerfolg voraussetzt (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 3 StR
- 69/13, NJW 2014, 951), der hier in einigen Fällen nicht eingetreten ist, begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei in der Tatbestandsvariante des Absetzens durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn der Angeklagte
- hatte die Waren zuvor vom Vortäter angekauft.
-
- -5-
-
- 10
-
- Unter Absetzen im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB ist die im Einvernehmen mit dem Vortäter, im Übrigen aber selbständig vorgenommene wirtschaftliche Verwertung einer bemakelten Sache durch ihre rechtsgeschäftliche Weitergabe an gut- oder bösgläubige Dritte gegen Entgelt zu verstehen (vgl. BGH,
- Urteil vom 26. Mai 1976 – 2 StR 634/75, NJW 1976, 1698; Stree/Hecker in
- Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 259 Rn. 28; Walter in LK-StGB, 12. Aufl.,
- § 259 Rn. 51; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 259 Rn. 15 f.). Der Senat braucht nicht
- zu entscheiden, ob der Angeklagte hier beim Weiterverkauf der vom Vortäter
- F.
-
- erworbenen Elektronikgegenstände noch im Einvernehmen mit
-
- dem Vortäter oder allein im eigenen wirtschaftlichen Interesse gehandelt hat.
- Denn eine Bestrafung des Absetzens als Hehlerei kommt jedenfalls dann nicht
- in Betracht, wenn der Hehler zuvor die Sache angekauft und sich bereits
- dadurch der Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht hat. Das Absetzen
- ist dann, wenn der Hehler überhaupt noch im Einvernehmen mit dem Vortäter
- tätig wurde und „in dessen Lager“ (vgl. Fischer aaO Rn. 16) stand, als Nachtat
- mitbestraft (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1975 – 1 StR 228/75, NJW 1975, 2109
- sowie Walter aaO Rn. 107).
-
- 11
-
- Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Landgericht rechtsfehlerhaft
- statt des „Ankaufens“ des Diebesgutes allein dessen „Absatz“ durch den Angeklagten in den Blick genommen. Denn die Urteilsfeststellungen belegen, dass
- der Angeklagte die Elektronikgegenstände, die er im Tatkomplex III.2. der Urteilsgründe zur Erzielung eines eigenen Gewinns verkaufte oder zumindest zum
- Verkauf anbot, zuvor vom Mitangeklagten
-
- F.
-
- angekauft hatte. Damit
-
- war der Ankauf der gestohlenen Elektronikgegenstände die für die Verurteilung
- des Angeklagten maßgebliche Hehlereihandlung im Sinne des § 259 Abs. 1
- StGB, nicht die spätere Verwertung der angekauften Waren.
-
- -6-
-
- 12
-
- Es ist dem Senat – ungeachtet etwaiger Hinweispflichten aus § 265
- StPO – verwehrt, den Schuldspruch als vom Ankauf der Elektronikgegenstände
- durch den Angeklagten getragen anzusehen. Denn das Urteil enthält keine ausreichenden Feststellungen dazu, wann und aufgrund wie vieler Ankäufe der
- Angeklagte sich die zum Weiterverkauf bestimmten Elektronikgegenstände
- verschafft hat. Erwirbt aber ein Hehler einheitlich mehrere aus einer oder verschiedenen Vortaten stammende Sachen, liegt nur eine Hehlerei vor (vgl. BGH,
- Beschluss vom 2. Juni 2005 – 4 StR 64/05, NStZ-RR 2005, 236). Damit kann
- der Senat nicht entscheiden, in wie vielen Fällen der Hehlerei gemäß § 259
- Abs. 1 StGB sich der Angeklagte strafbar gemacht hat. Auch fehlen Feststellungen zum Schuldumfang der jeweiligen Taten.
-
- 13
-
- b) Auch der Schuldspruch im Fall III.1. der Urteilsgründe kann keinen
- Bestand haben. Zwar beschwert es den Angeklagten nicht, dass das Landgericht die sich über einen Zeitraum von achtzehn Monaten erstreckenden Ankäufe von zehn aus Diebstählen stammenden Elektronikgeräten lediglich als eine
- Tat angesehen hat. Die Urteilsfeststellungen lassen jedoch nicht erkennen,
- durch welche Ankäufe der Angeklagte die zehn Gegenstände erworben hat.
- Damit bleibt auch offen, ob und gegebenenfalls in wie vielen Fällen vom Angeklagten Gegenstände aus dem Tatkomplex III.1. der Urteilsgründe zusammen
- mit solchen aus dem Tatkomplex III.2. der Urteilsgründe angekauft worden
- sind. Da sämtliche Elektronikgegenstände aus Diebstählen des Mitangeklagten
- F.
-
- bei der Firma C.
-
- stammten, liegt ein solcher gemeinsamer
-
- Ankauf mehrerer Gegenstände hier jedenfalls nicht fern. Der Schuldspruch im
- Fall III.1. der Urteilsgründe kann daher nicht isoliert bestehen bleiben. Das
- neue Tatgericht wird zu den Umständen des Ankaufs Feststellungen zu treffen
- haben.
-
- -7-
-
- 14
-
- 2. Um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zum Ankauf der aus den Diebstählen des
-
- F.
-
- stammenden Elek-
-
- tronikgegenstände zu ermöglichen, hebt der Senat die bisherigen, zwar nicht
- fehlerhaften, aber jedenfalls lückenhaften Urteilsfeststellungen vollständig auf.
-
- 15
-
- 3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass bei Feststellungen gemäß
- § 111i Abs. 2 StGB der Umfang des Erlangten im Urteilstenor zu bezeichnen ist
- (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2013 – 1 StR 162/13, Rn. 100 ff.,
- wistra 2014, 57).
- Raum
-
- Jäger
- Radtke
-
- Cirener
- Mosbacher
-
|