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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 129/18
- vom
- 25. April 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Steuerhinterziehung
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- ECLI:DE:BGH:2018:250418B1STR129.18.2
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2018 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Halle/Saale vom 8. Juni 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Aufrechterhaltung
- der Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden ist.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten
- entspricht, beträgt die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zehn Monate, nach den
- Urteilsgründen hingegen nur neun Monate. Worauf der Widerspruch beruht,
- lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht. Es ist aber
- auszuschließen, dass die Strafkammer eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe
- als die in den Gründen genannte verhängen wollte, da sie diese Gesamtfreiheitsstrafe für „tat- und schuldangemessen" erachtet hat. Der Senat hat deshalb selbst diese Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- 13. Dezember 2000 – 2 StR 485/00 und vom 23. August 2000 – 2 StR 292/00).
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- 2
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- Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
- StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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- 3
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- Der geringfügige Rechtsmittelerfolg rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer auch nur teilweise von Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen
- (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).
- Graf
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- Jäger
- Cirener
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- Bellay
- Fischer
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