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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 ARs 2/09
- vom
- 21. Januar 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren Raubes u.a.
- hier: Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 29. Oktober 2008 i.V.m. dem
- Anfrageschreiben der Senatsvorsitzenden vom 2. Januar 2009
- - 2 StR 386/08
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlossen:
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- Die beabsichtigte Entscheidung widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats.
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- Gründe:
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- 1
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- Der 2. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, "dass ein Härteausgleich
- in den Fällen nicht zu gewähren ist, in denen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit Strafen aus ausländischen Verurteilungen nicht vorgenommen
- werden kann".
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- 2
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- Laut Begründung des zugrunde liegenden Beschlusses vom 29. Oktober
- 2008 (2 StR 386/08) soll dies nur für diejenigen Fälle gelten, in denen eine gemeinsame Aburteilung aller Taten in Deutschland nicht oder allenfalls theoretisch nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB möglich gewesen wäre.
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- -3-
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- Insoweit steht die Rechtsprechung des 1. Strafsenats der beabsichtigten
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- 3
-
- Entscheidung nicht entgegen.
- Nack
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- Kolz
- Elf
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- Hebenstreit
- Jäger
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