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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. XII ZR 56/02
  5. Verkündet am:
  6. 23. Februar 2005
  7. Breskic,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in der Familiensache
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. BGHR:
  16. ja
  17. BGB §§ 1603 Abs. 2, 1612 b Abs. 5, 1684 Abs. 1
  18. Die angemessenen Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen Elternteils mit seinem Kind können dann zu einer maßvollen Erhöhung des Selbstbehalts oder einer entsprechenden Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens führen, wenn dem Unterhaltspflichtigen das anteilige Kindergeld gem.
  19. § 1612 b Abs. 5 BGB ganz oder teilweise nicht zugute kommt und er die Kosten
  20. nicht aus den Mitteln bestreiten kann, die ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus verbleiben (im Anschluß an Senatsurteil vom 29. Januar 2003
  21. - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445 ff.).
  22. BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 56/02 - OLG Bamberg
  23. AG Bamberg
  24. -2-
  25. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  26. vom 23. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
  27. für Recht erkannt:
  28. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats
  29. - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. Februar 2002 aufgehoben.
  30. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
  31. auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
  32. Von Rechts wegen
  33. Tatbestand:
  34. Die Kläger nehmen den Beklagten, ihren Vater, auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch.
  35. Die am 18. April 1990 und am 4. April 1992 geborenen Kinder stammen
  36. aus der geschiedenen Ehe des Beklagten und ihrer Mutter, bei der sie leben
  37. und der auch die elterliche Sorge zusteht. Mit ihrer Klage haben sie Kindesunterhalt ab 1. Januar 2001 nach Gruppe 1, 2. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 1999) in Höhe von monatlich jeweils 431 DM verlangt.
  38. -3-
  39. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und dabei
  40. ausgesprochen, daß der Unterhalt abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes
  41. für ein erstes und zweites Kind (derzeit 431 DM abzüglich 0 DM) zu zahlen sei,
  42. der Kindergeldanteil in der Höhe, in der der geschuldete Unterhalt 135 % des
  43. jeweiligen Regelbetrages unterschreite, aber nicht anrechenbar sei. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten, mit der er eine Anrechnung des hälftigen Kindergeldes, also eine Herabsetzung des Unterhalts um 135 DM auf monatlich jeweils 296 DM erstrebt hat, blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt er dieses Begehren weiter.
  44. Entscheidungsgründe:
  45. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
  46. Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
  47. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Beklagte zur
  48. Leistung des den Klägern zuerkannten Unterhalts von monatlich jeweils
  49. 431 DM in der Lage sei. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Nach den für
  50. das Jahr 2001 vorgelegten Verdienstbescheinigungen habe der Beklagte ein
  51. monatliches Nettoeinkommen von 2.394,57 DM erzielt, von dem nach Abzug
  52. der 5 %igen Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen 2.274,84 DM verblieben. Hinzuzurechnen sei 1/3 der dem Beklagten von seinem Arbeitgeber steuerfrei gezahlten Auslösung von insgesamt 9.718 DM im Jahr, monatlich also
  53. (9.718 DM : 12 : 3) 269,94 DM, so daß sich das unterhaltsrechtlich relevante
  54. Einkommen auf insgesamt 2.544,78 DM belaufe. Nach Abzug des ab 1. Juli
  55. 2001 maßgeblichen notwendigen Selbstbehalts von 1.640 DM verblieben für
  56. -4-
  57. den Unterhalt der Kinder noch 904,78 DM, also mehr als vom Amtsgericht mit
  58. insgesamt 862 DM zuerkannt. Von einer Anrechnung des hälftigen, für die Kläger gezahlten Kindergeldes habe das Amtsgericht nach § 1612 b Abs. 5 BGB
  59. zutreffend abgesehen. Nach der genannten Bestimmung, die verfassungsgemäß und deshalb zu Recht angewandt worden sei, finde im vorliegenden Fall
  60. im Hinblick auf die lediglich nach Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle geltend
  61. gemachten Unterhaltsbeträge eine Kindergeldanrechnung nicht statt.
  62. 2. Soweit die Revision hiergegen einwendet, § 1612 b Abs. 5 BGB sei
  63. bei strikter Anwendung und ohne anderweitige Entlastung des Unterhaltspflichtigen mit Art. 3 und Art. 6 GG nicht vereinbar, kann ihr nicht gefolgt werden.
  64. Wie der Senat nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden hat,
  65. dient die Vorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB in der seit dem 1. Januar 2001
  66. geltenden Fassung, nach der eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt,
  67. soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 %
  68. des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten, der Sicherstellung des sächlichen Existenzminimums eines Kindes. Mit Rücksicht auf diese
  69. Zielsetzung hat der Senat die Bestimmung für mit dem Grundgesetz vereinbar
  70. gehalten (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003,
  71. 445, 447 ff.). Auch das Bundesverfassungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt,
  72. daß § 1612 b Abs. 5 BGB nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, soweit er zur
  73. Sicherung des Existenzminimums des unterhaltsberechtigten Kindes die Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt von der Leistungsfähigkeit
  74. des barunterhaltspflichtigen Elternteils abhängig macht und diesen vor dem
  75. betreuenden Elternteil verpflichtet, seinen Kindergeldanteil zur Deckung eines
  76. Defizits beim Kindesunterhalt einzusetzen (BVerfG FamRZ 2003, 1370, 1372
  77. ff.). Ob die Sicherstellung des Existenzminimums durch die Regelung dauerhaft
  78. erreicht werden kann, erscheint zwar ungewiß. Denn § 1612 b Abs. 5 BGB er-
  79. -5-
  80. möglicht es dem Verordnungsgeber, gemäß § 1612 a Abs. 4 BGB über die einkommensorientierte Veränderung der Regelbeträge maßgeblich Einfluß auf die
  81. Größe zu nehmen, die prozentual, nämlich mit 135 %, als Maßstab für die Bestimmung des Existenzminimums angesetzt worden ist. Wenn sich mithin die
  82. Regelbeträge entsprechend der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren
  83. Arbeitsentgelts ändern und nicht entsprechend dem existenzsichernden Bedarf
  84. eines Kindes, erscheint es zweifelhaft, ob auch in Zukunft 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung dem Barexistenzminimum eines Kindes entsprechen werden. § 1612 b Abs. 5 BGB bietet aufgrund seiner Konstruktion insofern keinen geeigneten Maßstab, der dauerhaft gewährleistet, daß das
  85. mit der Norm verfolgte Ziel, das die Differenzierung bei der Kindergeldanrechnung rechtfertigt, nicht verfehlt wird. Mit Rücksicht darauf ist der Gesetzgeber
  86. nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gehalten, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die von ihm unter Zuhilfenahme von Bezugsgrößen mit prozentualen Aufschlägen in § 1612 b Abs. 5 BGB gewählte Bemessung des Existenzminimums eines Kindes noch tauglich ist, dieses richtig zu
  87. bestimmen (BVerfG aaO S. 1374 f.). Für die Geltungsdauer der derzeitigen Regelbetrag-Verordnung kann dies aber nicht bezweifelt werden, denn eine solche
  88. Entwicklung kann sich allenfalls längerfristig ergeben. Deshalb bestehen gegen
  89. die Verfassungsmäßigkeit des § 1612 b Abs. 5 BGB weiterhin keine Bedenken.
  90. Daraus folgt, daß von einer Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf
  91. den Barunterhalt der Kläger zu Recht abgesehen worden ist. Dieses wird benötigt, um das mit 582 DM (431 DM + 35 %) anzusetzende Existenzminimum der
  92. Kläger möglichst weitgehend sicherzustellen (431 DM + 135 DM hälftiges Kindergeld = 566 DM).
  93. 3. Die Revision macht weiter geltend, ein höherer Kindesunterhalt als
  94. monatlich jeweils 296 DM werde jedenfalls deshalb nicht geschuldet, weil der
  95. -6-
  96. dem Beklagten zuzubilligende Selbstbehalt um die Kosten der Ausübung des
  97. Umgangsrechts mit den Klägern zu erhöhen sei. Die betreffenden Aufwendungen beliefen sich nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag des Beklagten auf monatlich mindestens 270 DM. Diesem Einwand ist ein
  98. Erfolg nicht zu versagen.
  99. a) Nach der bisherigen - auf dem Rechtszustand vor dem Inkrafttreten
  100. des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum 1. Juli 1998 beruhenden - Rechtsprechung des Senats hat der Umgangsberechtigte die üblichen Kosten, die
  101. ihm bei der Ausübung des Umgangsrechts entstehen, wie Fahrt-, Übernachtungs-, Verpflegungskosten und ähnliches, allerdings grundsätzlich selbst zu
  102. tragen; er kann sie deshalb weder unmittelbar im Wege der Erstattung noch
  103. mittelbar im Wege einer Einkommensminderung geltend machen, und zwar
  104. weder gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind noch gegenüber einem unterhaltsberechtigten Ehegatten (Senatsurteile vom 9. November 1994 - XII ZR
  105. 206/93 - FamRZ 1995, 215, 216 mit ablehnender Anmerkung Weychardt
  106. FamRZ 1995, 539, 540 und vom 19. Juni 2002 - XII ZR 173/00 - FamRZ 2002,
  107. 1099, 1100). Dabei hat der Senat maßgebend darauf abgestellt, daß die Wahrnehmung des persönlichen Kontakts mit seinem Kind unmittelbar Ausfluß der
  108. Verantwortung eines Elternteils und seines höchstpersönlichen Rechts aus
  109. § 1634 BGB a.F. ist. Bei den dadurch anfallenden Belastungen handle es sich
  110. um Kosten, die er im eigenen und im Interesse des Kindes selbst aufzubringen
  111. habe. Zur Entlastung dienten staatliche Vergünstigungen wie das Kindergeld,
  112. das ihm im Verhältnis zu dem anderen sorgeberechtigten Elternteil hälftig zustehe. Eine Abweichung von diesen Grundsätzen habe sich in engen Grenzen
  113. zu halten, um letztlich die Lebenshaltung des Kindes nicht zu beeinträchtigen.
  114. So könne eine einkommensmindernde Berücksichtigung der Kosten des Umgangsrechts etwa dann in Betracht kommen, wenn der andere Elternteil mit den
  115. Kindern in einer solchen Entfernung wohne, daß angesichts ohnehin beengter
  116. -7-
  117. wirtschaftlicher Verhältnisse die Kostenbelastung für den Umgangsberechtigten
  118. schlechthin unzumutbar sei und dazu führe, daß dieser sein Umgangsrecht
  119. nicht oder nur noch in eingeschränktem Umfang ausüben könne (Senatsurteil
  120. vom 9. November 1994 aaO S. 215 f.).
  121. b) An dieser Rechtsprechung kann im Hinblick auf die zwischenzeitlich
  122. veränderte Rechtslage nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden. Nach
  123. § 1684 BGB, der inzwischen - anstelle des weggefallenen § 1634 BGB - den
  124. Umgang des Kindes mit den Eltern regelt, hat einerseits das Kind das Recht auf
  125. Umgang mit jedem Elternteil; andererseits ist aber auch jeder Elternteil zum
  126. Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet (§ 1684 Abs. 1 BGB). Beides
  127. ist Ausfluß seiner Verantwortung für dessen Wohl (§§ 1618 a, 1626, 1631
  128. BGB). Die in § 1684 Abs. 1 BGB geregelten Rechte und Pflichten stehen
  129. - ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils - unter dem Schutz
  130. von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG FamRZ 2002, 809).
  131. § 1612 b Abs. 5 BGB greift in dieses Recht zwar nicht unmittelbar ein.
  132. Seine Anwendung hat allerdings zur Folge, daß dem barunterhaltspflichtigen
  133. Elternteil das anteilige Kindergeld ganz oder teilweise nicht mehr zugute
  134. kommt, er hierdurch mithin auch keine finanzielle Entlastung hinsichtlich der
  135. durch die Ausübung des Umgangsrechts entstehenden Kosten zu erlangen
  136. vermag. Er muß deshalb die Umgangskosten mit seinem nach Abzug des Unterhalts verbleibenden Einkommen bestreiten. Wenn und soweit die über den
  137. notwendigen Selbstbehalt hinaus noch vorhandenen Mittel hierfür aber nicht
  138. ausreichen, kann dies einen Elternteil zu einer Einschränkung der Umgangskontakte veranlassen und damit auch den Interessen des Kindes zuwiderlaufen.
  139. Mit Rücksicht auf diese Konstellation hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Januar 2003 (aaO S. 449) darauf hingewiesen, daß zu erwägen
  140. -8-
  141. sein wird, ob und in welchem Umfang Umgangskosten eines Barunterhaltspflichtigen, dem sein Kindergeldanteil infolge der Vorschrift des § 1612 b
  142. Abs. 5 BGB (teilweise) nicht zugute kommt, mit Blick auf die Neuregelung zu
  143. einer angemessenen Minderung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens oder einer angemessenen Erhöhung des Selbstbehalts des Unterhaltsverpflichteten führen können. Auch das Bundesverfassungsgericht hält die vorgenannten unterhaltsrechtlichen Möglichkeiten für das geeignete Mittel, um sicherzustellen, daß Umgangskontakte zwischen dem Kind und dem Unterhaltspflichtigen nicht an den Kosten scheitern, nachdem dieser insoweit nicht mehr
  144. bzw. nicht mehr uneingeschränkt auf den Einsatz des Kindergeldes verwiesen
  145. werden kann (BVerfG FamRZ 2003 aaO 1377).
  146. Da das Unterhaltsrecht dem Unterhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit
  147. nehmen darf, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben, sind die damit verbundenen Kosten konsequenterweise unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, wenn und soweit sie nicht anderweitig, insbesondere nicht aus dem anteiligen Kindergeld, bestritten werden können (ebenso
  148. Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2
  149. Rdn. 169; Luthin/Margraf Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 1341 a;
  150. vgl. auch OLG Frankfurt FPR 2004, 398, 399). Andernfalls müßte der Unterhaltspflichtige wegen der betreffenden Kosten Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen (vgl. zu dieser Möglichkeit nach der bis zum 31. Dezember
  151. 2004 geltenden Rechtslage: BVerfG FamRZ 1995, 86, 87; BVerwG FamRZ
  152. 1996, 105, 106; zur Rechtslage seit dem 1. Januar 2005: vgl. Müller Kind-Prax
  153. 2005, 3, 4); er darf aber durch die Gewährung von Unterhalt nicht selbst sozialhilfebedürftig werden (Senatsurteil vom 10. Juli 1996 - XII ZR 121/95 - FamRZ
  154. 1996, 1272, 1273).
  155. -9-
  156. Welcher Umgang mit dem Kind angemessen ist und welche Kosten
  157. demgemäß zu berücksichtigen sind, richtet sich maßgeblich nach dessen Wohl
  158. (§ 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB). Wegen der betreffenden Kosten, die in der Regel
  159. das anteilige Kindergeld nicht übersteigen dürften, wird in den Fällen, in denen
  160. § 1612 b Abs. 5 BGB eingreift, in erster Linie eine maßvolle Erhöhung des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen in Betracht kommen, soweit
  161. er diese Kosten andernfalls nur unter Gefährdung seines Selbstbehalts aufbringen könnte.
  162. 4. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist
  163. aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Der
  164. Beklagte hat in dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz vorgetragen, das Umgangsrecht mit den Klägern alle zwei Wochen am Wochenende
  165. auszuüben. Dazu habe er die Kinder mit dem Auto an ihrem Wohnort abzuholen und wieder dorthin zurückzubringen, wobei die einfache Fahrtstrecke 15 km
  166. betrage. Er müsse ferner Wohnraum für die Übernachtungen bereithalten und
  167. die Verpflegung der Kinder am Wochenende sicherstellen. Dieser Vortrag ist
  168. mangels gegenteiliger Feststellungen für das Revisionsverfahren zugrunde zu
  169. legen. Da dem Beklagten nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts kein Kindergeldanteil zugute kommt und ihm jedenfalls für die Zeit ab
  170. 1. Juli 2001 über den notwendigen Selbstbehalt von - seinerzeit - monatlich
  171. 1.640 DM hinaus nur rund 40 DM monatlich an Mitteln zur Verfügung standen,
  172. spricht alles für die Annahme, daß er die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts nicht aufzubringen vermag, ohne daß sein notwendiger Selbstbehalt gefährdet wird. Das gilt selbst dann, wenn für das Bereithalten von Wohnraum für
  173. die Übernachtungen der Kinder keine zusätzlichen Kosten anzusetzen sind,
  174. weil es - von Ausnahmefällen abgesehen - angemessen und ausreichend sein
  175. dürfte, die Kinder in den dem Wohnraumbedarf des Unterhaltspflichtigen entsprechenden Räumlichkeiten mit unterzubringen.
  176. - 10 -
  177. Der dem Beklagten zu belassende Selbstbehalt wird deshalb so zu bemessen sein, daß er in die Lage versetzt wird, hiervon neben seinem eigenen
  178. notwendigen Bedarf auch die Kosten des Umgangs mit seinen Kindern zu
  179. bestreiten. Die dazu erforderlichen Feststellungen wird das Oberlandesgericht
  180. in dem weiteren Verfahren nachzuholen haben.
  181. Hahne
  182. Bundesrichter Sprick ist
  183. wegen einer Dienstreise
  184. an der Unterschrift verhindert.
  185. Weber-Monecke
  186. Hahne
  187. Wagenitz
  188. Dose