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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZR 44/00
  4. vom
  5. 29. Juli 2003
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003 durch die
  9. Richter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und die Richterin Dr. Vézina
  10. beschlossen:
  11. 1. Hinsichtlich des ersten und zweiten Rechtszuges verbleibt es
  12. bei der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts.
  13. 2. Die Kosten der Revisionsinstanz werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
  14. Gründe:
  15. I.
  16. Die Klägerin nahm die Beklagten auf Räumung und Herausgabe mehrerer Grundstücke in Anspruch.
  17. Der (nunmehrige) Beklagte zu 4 ist der Insolvenzverwalter in dem am
  18. 20. November 2000 eröffneten Verfahren über das Vermögen der Gebrüder
  19. S.
  20. Grundstücksverwaltungs- und Logistik OHG (vormals: Beklagte zu 4;
  21. fortan: Gemeinschuldnerin). Die Beklagten zu 1 bis 3 sind die Gesellschafter
  22. der Gemeinschuldnerin.
  23. Mit schriftlichem Mietvertrag vom 11. Juli 1990 vermietete die Klägerin an
  24. die Gemeinschuldnerin Gewerberäume in H.
  25. bis (zunächst) 30. Juni 2005.
  26. Die Klägerin kündigte seit Juni 1993 das Mietverhältnis mehrfach ordentlich und
  27. -3-
  28. fristlos. Die Gemeinschuldnerin wies sämtliche Kündigungen zurück. Im Oktober 1995 erhob die Klägerin schließlich Räumungsklage gegen die Beklagten.
  29. Das Landgericht hatte der Klage uneingeschränkt stattgegeben. Auf die
  30. Berufung der Beklagten änderte das Oberlandesgericht mit Urteil vom 4. Januar
  31. 2000 das landgerichtliche Urteil dahin ab, daß die Beklagten zur Räumung
  32. und Herausgabe an die Klägerin nur Zug um Zug gegen Zahlung von
  33. 1.638.068,79 DM durch die Klägerin verurteilt wurden. Hiergegen richtete sich
  34. die Revision der Beklagten, mit der sie nach wie vor vollständige Klagabweisung und - hilfsweise - eine wesentlich höhere Zug um Zug Verurteilung erreichen wollten.
  35. Im März 2001 - während die Sache in der Revisionsinstanz anhängig
  36. war - schlossen die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich, wonach Einigkeit darüber besteht, daß ein etwaiges Mietverhältnis jedenfalls mit Ablauf des
  37. 30. April 2001 endete. Die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits wurden ausdrücklich ausgeklammert (Nr. 7 des Vergleichs). Die Grundstücke wurden der
  38. Klägerin geräumt übergeben. Mit Rücksicht hierauf erklärten die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
  39. II.
  40. Nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über alle bisher entstandenen Kosten des
  41. Rechtsstreits gemäß der auch für die Revisionsinstanz geltenden Vorschrift des
  42. § 91 a ZPO (vgl. etwa BGHZ 123, 264, 265) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluß zu ent-
  43. -4-
  44. scheiden. Dies gilt auch für den Fall der Erledigung des Rechtsstreits durch außergerichtlichen Vergleich, wenn die Parteien - wie hier - um eine Entscheidung
  45. des Gerichts über die Kosten nachgesucht und somit die Anwendung des § 98
  46. ZPO ausgeschlossen haben (Senatsbeschluß vom 27. November 1996 - XII ZR
  47. 249/95 - NJW-RR 1997, 510). Es entspricht regelmäßig der Billigkeit im Sinne
  48. von § 91a ZPO, wenn diejenige Partei die Kosten zu tragen hat, der sie bei
  49. Fortgang des Verfahrens hätten auferlegt werden müssen. Dies beurteilt sich
  50. nach dem mutmaßlichen Ausgang des Revisionsverfahrens und dessen Auswirkungen auf die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen (BGH, Beschluß
  51. vom 29. Januar 1985 - VI ZR 59/84 - MDR 1985, 483). Danach waren die Kosten des Rechtsstreits in der aus der Beschlußformel ersichtlichen Weise zu
  52. verteilen.
  53. 1. Die Revision der Beklagten wäre ohne Erfolg geblieben.
  54. a) Das Berufungsgericht gelangte nach durchgeführter Beweisaufnahme
  55. zu der Auffassung, daß zwischen den Parteien der Mietvertrag wirksam zustande gekommen ist. Das ist im Ergebnis richtig und wird auch von den Parteien
  56. nicht angegriffen.
  57. b) Der Senat folgt dem Berufungsgericht im Endergebnis ferner in der
  58. Annahme, das Mietverhältnis sei durch Kündigung beendet worden. Die hierzu
  59. erhobenen Rügen der Revision sind letztlich nicht durchgreifend.
  60. c) Erfolglos macht die Revision schließlich geltend, das Berufungsgericht
  61. habe zu Unrecht die von den Beklagten im Wege des Zurückbehaltungsrechts
  62. geltend gemachten Investitionen der Gemeinschuldnerin nicht in vollem Umfang
  63. berücksichtigt. Umfang und Höhe der geltend gemachten Investitionen wären
  64. bei Anwendung des § 556 Abs. 2 BGB a.F. nicht streitentscheidend gewesen.
  65. Nach dieser (abdingbaren) Bestimmung steht dem Mieter eines Grundstücks
  66. -5-
  67. (oder Raumes, § 580 BGB a.F.) wegen seiner Ansprüche gegen den Vermieter
  68. ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. § 556 Abs. 2 BGB a.F. greift auch bei Anspruchskonkurrenz zu § 985 BGB ein (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1998
  69. - XII ZR 116/96 - MDR 1998, 1342). Andernfalls wäre der Eigentümer als Vermieter schlechter gestellt als der vermietende Nichteigentümer. Allerdings hatten die Parteien keine Gelegenheit hierzu - insbesondere zur Frage der (auch
  70. stillschweigend möglichen) Abbedingung - ergänzend vorzutragen, weil diese
  71. Vorschrift in den Tatsacheninstanzen nicht gesehen wurde. Wie sich dieser
  72. Umstand auf den Ausgang des Revisionsverfahrens bzw. des Rechtsstreits
  73. ausgewirkt hätte, kann hier jedoch dahinstehen. Denn eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Revision ergibt jedenfalls, daß das Berufungsgericht den Gesamtbetrag der Investitionskosten nicht zu niedrig festgesetzt hat.
  74. 2. Falls die Revision durchgeführt worden wäre, wären den Beklagten
  75. somit gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens (gesamtschuldnerisch, § 100 Abs. 4 ZPO) zur Last gefallen. Da nur die Beklagten Revision eingelegt haben, wäre bei durchgeführter Revision im Hinblick auf das
  76. Verschlechterungsverbot eine Änderung des Berufungsurteils zum Nachteil der
  77. -6-
  78. Beklagten nicht in Betracht gekommen. Es wäre daher auch bei der dort ausgesprochenen Kostenfolge der ersten und zweiten Instanz geblieben.
  79. Gerber
  80. Sprick
  81. Richter am Bundesgerichtshof Fuchs
  82. hat Urlaub und ist deshalb gehindert
  83. zu unterschreiben.
  84. Gerber
  85. Wagenitz
  86. Vézina