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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZR 31/09
  4. vom
  5. 26. Januar 2011
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2011 durch die
  8. Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling
  9. und Dr. Günter
  10. beschlossen:
  11. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 1. Dezember
  12. 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
  13. Gründe:
  14. 1
  15. Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
  16. 2
  17. Der Senat hat den Vortrag des Beklagten zu den zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen der Verletzung des Anspruchs auf
  18. rechtliches Gehör des Beklagten nicht übergangen. Vielmehr hat er sich mit sämtlichen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen das Berufungsurteil erhobenen
  19. Angriffen befasst. Dabei ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass das Berufungsurteil sämtlichen Angriffen standhält, auch den erhobenen Gehörsrügen.
  20. Von einer weitergehenden Begründung wird in entsprechender Anwendung
  21. 3
  22. des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH Beschluss vom 28. Juli 2005 – III
  23. ZR 443/04 – NJW-RR 2006, 63, 64).
  24. Hahne
  25. Dose
  26. Schilling
  27. Klinkhammer
  28. Günter
  29. Vorinstanzen:
  30. LG Köln, Entscheidung vom 02.06.2005 - 8 O 455/04 OLG Köln, Entscheidung vom 13.01.2009 - 22 U 112/05 -