|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XII ZR 31/09
- vom
- 26. Januar 2011
- in dem Rechtsstreit
-
- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2011 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling
- und Dr. Günter
- beschlossen:
- Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 1. Dezember
- 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
-
- Gründe:
- 1
-
- Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
-
- 2
-
- Der Senat hat den Vortrag des Beklagten zu den zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen der Verletzung des Anspruchs auf
- rechtliches Gehör des Beklagten nicht übergangen. Vielmehr hat er sich mit sämtlichen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen das Berufungsurteil erhobenen
- Angriffen befasst. Dabei ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass das Berufungsurteil sämtlichen Angriffen standhält, auch den erhobenen Gehörsrügen.
- Von einer weitergehenden Begründung wird in entsprechender Anwendung
-
- 3
-
- des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH Beschluss vom 28. Juli 2005 – III
- ZR 443/04 – NJW-RR 2006, 63, 64).
-
- Hahne
-
- Dose
- Schilling
-
- Klinkhammer
- Günter
-
- Vorinstanzen:
- LG Köln, Entscheidung vom 02.06.2005 - 8 O 455/04 OLG Köln, Entscheidung vom 13.01.2009 - 22 U 112/05 -
-
|