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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZR 11/17
  4. vom
  5. 5. Juli 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. ZPO § 78 b
  14. Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich seinen Vorstellungen entsprechenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann die Bestellung eines Notanwalts nicht verlangt werden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13 - NJW-RR 2014, 378).
  15. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17 - OLG Dresden
  16. LG Chemnitz
  17. ECLI:DE:BGH:2017:050717BXIIZR11.17.0
  18. -2-
  19. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Botur und Guhling
  20. und die Richterin Dr. Krüger
  21. beschlossen:
  22. Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts zur
  23. Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 9. Januar 2017
  24. wird zurückgewiesen.
  25. Gründe:
  26. I.
  27. 1
  28. Die - widerklagenden - Beklagten streben den Abschluss eines Kaufvertrages über Grundstücksflächen an, deren Räumung und Herausgabe der Kläger begehrt.
  29. 2
  30. Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, die von ihnen angemieteten
  31. und als Lagerfläche und Werkstatt genutzten Grundstücksflächen zu räumen
  32. und an den Kläger herauszugeben; die auf Abschluss eines Kaufvertrages über
  33. diese Flächen gerichtete Widerklage hat es abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß
  34. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.
  35. 3
  36. Durch ihren beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten haben die Beklagten fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtzulassung
  37. der Revision in der Berufungsentscheidung erhoben. Die Frist zur Begründung
  38. -3-
  39. der Nichtzulassungsbeschwerde ist antragsgemäß bis einschließlich 18. Mai
  40. 2017 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2017 hat der beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozessbevollmächtigte angezeigt, dass er die Beklagten nicht mehr vertrete.
  41. 4
  42. Am 18. Mai 2017 haben die Beklagten persönlich einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, weil sie einen anderen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, der zu ihrer Vertretung bereit gewesen
  43. wäre, nicht hätten finden können.
  44. 5
  45. Die Beklagten machen geltend, ihr Prozessbevollmächtigter habe trotz
  46. ihrer umfassenden vorbereitenden Unterstützung wenig Engagement gezeigt.
  47. Obwohl sie - durch entsprechende Anklageerhebung - eine schwerwiegende
  48. arglistige Täuschung der für sämtliche Verkaufsverhandlungen bevollmächtigten Vertreterin des Klägers nachgewiesen hätten, habe ihr Prozessbevollmächtigter die offensichtlichen Zusammenhänge des Strafverfahrens und der vorliegenden Rechtssache nicht erkennen können und trotz aller ihrer Unterstützung
  49. die Erarbeitung einer entsprechenden Begründung abgelehnt. Neunundzwanzig
  50. weitere Anfragen an beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte seien
  51. abschlägig beschieden worden.
  52. II.
  53. 6
  54. 1. Nach § 78 b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch
  55. Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen,
  56. wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die
  57. Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
  58. -4-
  59. 7
  60. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten
  61. Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer
  62. späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in
  63. Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat
  64. (vgl. BGH Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13 - NJW-RR 2014,
  65. 378 Rn. 9 mwN).
  66. 8
  67. Dabei rechtfertigen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
  68. allein Differenzen einer Partei über die von ihrem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt avisierte Nichtzulassungsbeschwerdebegründung
  69. und die darauf folgende Mandatsniederlegung nicht die Beiordnung eines Notanwalts. Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich seinen Vorstellungen entsprechenden Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO nicht verlangt
  70. werden. Nach den gesetzlichen Vorschriften dürfen diese Rechtsmittel nur
  71. durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet
  72. werden. Dieser trägt auch die Verantwortung für die Fassung. Eine Beiordnung
  73. allein zu dem Zweck, die von einer nicht postulationsfähigen Person verfasste
  74. Rechtsmittelbegründung in das Verfahren einzuführen, würde dem Sinn und
  75. Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen und stünde im Widerspruch
  76. zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts. Scheitert die Einreichung einer
  77. Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran, dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen,
  78. rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach
  79. § 78 b Abs. 1 ZPO. Hierauf hat eine Partei nämlich kein Recht. Sinn und Zweck
  80. der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist,
  81. die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders
  82. qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent
  83. -5-
  84. beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand
  85. nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof
  86. von unzulässigen Rechtsmitteln entlastet werden. Dem liefe es zuwider, wenn
  87. der Kläger einen Anspruch darauf hätte, seine Rechtsansicht gegen den Anwalt
  88. durchzusetzen (vgl. BGH Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13 NJW-RR 2014, 378 Rn. 12 mwN).
  89. 9
  90. 2. Gemessen an diesen Grundsätzen vermögen die Ausführungen der
  91. Beklagten in ihrem Antrag die Notwendigkeit der Beiordnung eines Notanwalts
  92. nicht zu begründen.
  93. 10
  94. Die Beklagten tragen selbst vor, dass der Mandatskündigung Differenzen
  95. über den Inhalt der einzureichenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung
  96. zugrunde lagen. Eine Notanwaltsbeiordnung zum Zweck der inhaltlichen Veränderung der einzureichenden Nichtzulassungsbeschwerde kommt indessen,
  97. wie ausgeführt, nicht in Betracht.
  98. Dose
  99. Klinkhammer
  100. Guhling
  101. Botur
  102. Krüger
  103. Vorinstanzen:
  104. LG Chemnitz, Entscheidung vom 26.02.2016 - 1 O 752/14 OLG Dresden, Entscheidung vom 07.12.2016 - 5 U 452/16 -