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  1. ++
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. IM NAMEN DES VOLKES
  4. URTEIL
  5. XII ZR 300/01
  6. Verkündet am:
  7. 27. August 2003
  8. Küpferle,
  9. Justizamtsinspektorin
  10. als Urkundsbeamtin
  11. der Geschäftsstelle
  12. in der Familiensache
  13. Nachschlagewerk: ja
  14. BGHZ:
  15. ja
  16. BGB § 1375 Abs. 1 Satz 1
  17. Zur Berücksichtigung laufenden Einkommens, das am Stichtag in Form von Bar- oder Bankguthaben vorhanden ist, beim Endvermögen.
  18. BGH, Urteil vom 27. August 2003 - XII ZR 300/01 - OLG Hamburg
  19. AG Hamburg
  20. -2-
  21. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  22. vom 23. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
  23. Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
  24. für Recht erkannt:
  25. Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom
  26. 7. September 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
  27. die Berufung des Antragsgegners hinsichtlich des Zugewinnausgleichs zurückgewiesen worden ist.
  28. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
  29. und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
  30. an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  31. Von Rechts wegen
  32. Tatbestand:
  33. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamburg vom 25. Juni
  34. 1999 wurde die Ehe der Parteien geschieden; insoweit ist das Urteil mit Ablauf
  35. des 24. September 1999 rechtskräftig geworden. Ferner wurde über das Sorgerecht für die drei Kinder der Parteien entschieden, der Versorgungsausgleich
  36. durchgeführt und der Antragsgegner zu monatlichen Unterhaltszahlungen für
  37. die Antragstellerin und die Kinder verurteilt. Außerdem wurde er verurteilt, an
  38. die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich von 4.044,99 DM zuzüglich Zinsen
  39. zu zahlen.
  40. -3-
  41. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien noch um den Zugewinnausgleich; sie halten die jeweils andere Partei für ausgleichspflichtig.
  42. Unstreitig hatten beide Parteien kein Anfangsvermögen. Zum Stichtag
  43. 28. November 1997 (Zustellung des Scheidungsantrags) waren sie zu je 1/2
  44. Miteigentümer eines Hausgrundstücks, dessen Wert sie übereinstimmend mit
  45. 650.000 DM angegeben haben. Unstreitig sind ferner zwei Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der H.
  46. er Sparkasse und der Wohnungsbaukredit-
  47. anstalt, die sich zum Stichtag für beide Parteien auf jeweils 56.231,01 DM und
  48. 47.109,17 DM beliefen.
  49. Unstreitig ist ferner, daß dem Antragsgegner ein PKW gehörte, der am
  50. Stichtag einen Wert von 3.965 DM (nicht: 3.963 DM) hatte, und daß sein Girokonto zum Stichtag ein Guthaben von 4.124,97 DM aufwies. Das Berufungsgericht ist daher - dem Amtsgericht folgend - von einem um 3.965,00 DM +
  51. 4.124,97 DM = 8.089,97 DM höheren Zugewinn des Antragsgegners ausgegangen und hat dessen Berufung auch insoweit zurückgewiesen, als er zur
  52. Zahlung der Hälfte dieses Betrages = 4.044,99 DM nebst Zinsen an die Antragstellerin verurteilt worden ist.
  53. Dagegen richtet sich die Revision des Antragsgegners, mit der er seinen
  54. Antrag weiterverfolgt, die Entscheidung des Amtsgerichts über den Zugewinnausgleich dahingehend abzuändern, daß die Antragstellerin verurteilt wird, an
  55. ihn einen Zugewinnausgleich in Höhe von 110.517,50 DM nebst Zinsen zu
  56. zahlen.
  57. Insoweit macht die Revision geltend, bei der Berechnung des Endvermögens des Antragsgegners habe das Berufungsgericht zu Unrecht Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 225.000 DM nicht berücksichtigt, nämlich
  58. 125.000 DM, die er von seinem Bruder E. G.
  59. und 100.000 DM, die er von
  60. -4-
  61. dem Bruder seiner Schwägerin, J.
  62. O. , zur Finanzierung des Hauses er-
  63. halten habe. Ferner sei das Guthaben auf seinem Girokonto per 28. November
  64. 1997 zu Unrecht als Endvermögen berücksichtigt worden, da er davon die zum
  65. 1. Dezember 1997 fälligen Unterhaltsforderungen und die zum Ende des
  66. 4. Quartals 1997 fälligen Kapitaldienstleistungen für seine Bankverbindlichkeiten habe begleichen müssen. Daraus ergebe sich ein um 225.000 DM 3.965 DM (PKW) = 221.035 DM höherer Zugewinn der Antragstellerin, mithin
  67. ein Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 110.517,50 DM.
  68. Entscheidungsgründe:
  69. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
  70. I.
  71. Beide Vorinstanzen sind von der Geltung deutschen Ehegüterrechts
  72. ausgegangen. Dies wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen und
  73. hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
  74. Zwar waren die Parteien nach den getroffenen Feststellungen noch türkische Staatsangehörige, als sie 1976 bzw. 1978 als Asylbewerber nach
  75. Deutschland kamen und 1984 dort heirateten. Sie wurden erst 1989 eingebürgert.
  76. -5-
  77. Artt. 220 Abs. 2 Satz 5, 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, denen zufolge in einem solchen Fall grundsätzlich türkisches Ehegüterrecht maßgebend
  78. ist, das keinen Zugewinnausgleich kennt, sind indes nicht anzuwenden, da den
  79. Asylanträgen der Parteien nach den getroffenen Feststellungen stattgegeben
  80. wurde.
  81. Anerkannte Asylbewerber haben gemäß § 2 Abs. 1 AsylVfG die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
  82. 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. 1953 II 559), und zwar auch
  83. schon für die Zeit vor der (nicht konstitutiven) Asylentscheidung (vgl. Palandt/
  84. Heldrich BGB 62. Aufl. Anhang zu Art. 5 EGBGB Rdn. 31), so daß es auf deren
  85. vom Berufungsgericht nicht festgestellten Zeitpunkt nicht ankommt. Art. 5
  86. Abs. 2 EGBGB ersetzt für diesen Personenkreis allgemein die Staatsangehörigkeit durch das Personalstatut des Art. 12 der Konvention (vgl. Staudinger/
  87. v. Bar/Mankowski BGB [1996] Art. 14 EGBGB Rdn. 33), das sich nach ihrem
  88. gewöhnlichen Aufenthalt richtet, hier also: Deutschland (vgl. Palandt/Heldrich
  89. aaO Art. 14 EGBGB Rdn. 7 a.E.).
  90. II.
  91. Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Berechnung des Endvermögens des Antragsgegners auch das zum Stichtag (28. November 1997) vorhandene Guthaben auf seinem Girokonto (4.124,97 DM) berücksichtigt. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dieser Betrag sei dem Endvermögen nicht hinzuzurechnen, weil die drei Tage später fällig werdenden Unterhaltszahlungen
  92. für Dezember 1997 in Höhe von 2.200 DM sowie die zum Ende des vierten
  93. Quartals 1997 fällig werdenden Kapitaldienstleistungen in Höhe von 2.692 DM
  94. -6-
  95. für die beiden Bankdarlehen aus diesem Kontoguthaben hätten bestritten werden müssen.
  96. 1. Die erst nach dem Stichtag fällig werdenden Tilgungs- und Zinsbelastungen aus den beiden Darlehen der H.
  97. er Sparkasse und der Woh-
  98. nungsbaukreditanstalt hat das Berufungsgericht zutreffend weder als Verbindlichkeiten berücksichtigt, die das Endvermögen des Antragsgegners mindern,
  99. noch als einen Umstand, der es rechtfertigt, das am Stichtag vorhandene Kontoguthaben des Antragsgegners in entsprechender Höhe nicht als Teil seines
  100. Endvermögens anzusehen. Denn die Darlehensverbindlichkeiten sind mit ihren
  101. zum Stichtag jeweils noch offenen Salden bereits zutreffend berücksichtigt worden; zumindest hat der Antragsgegner nicht vorgetragen, die bis zum Stichtag
  102. aufgelaufenen anteiligen Zinsen seien in diesem Betrag noch nicht enthalten.
  103. Ein darüber hinausgehender Abzug künftig fällig werdender Zins- und Tilgungsleistungen widerspräche dem Stichtagsprinzip und würde auf eine doppelte Berücksichtigung der Darlehensverbindlichkeiten hinauslaufen.
  104. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen würde, könnte dies am
  105. Ergebnis nichts ändern. Denn auch die Antragstellerin war aus den von beiden
  106. Parteien gemeinsam aufgenommenen Darlehen mit Kreditverbindlichkeiten in
  107. gleicher Höhe belastet. Wären die erst nach dem Stichtag fälligen Zins- und
  108. Tilgungsverbindlichkeiten, soweit sie auf den Antragsgegner entfallen, als dessen Endvermögen mindernd zu berücksichtigen, hätte die andere, auf die Antragstellerin entfallende Hälfte entsprechend auch bei der Berechnung ihres
  109. Endvermögens berücksichtigt werden müssen, so daß sich der Betrag, um den
  110. der Zugewinn einer Partei höher ist als der der anderen, hierdurch im Ergebnis
  111. nicht verändert hätte.
  112. -7-
  113. 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die zum 1. Dezember 1997
  114. fällig werdenden Unterhaltszahlungen des Antragsgegners bei der Berechnung
  115. seines Endvermögens zum Stichtag nicht als das Endvermögen mindernde
  116. Verbindlichkeit angesehen.
  117. Bereits entstandene Verbindlichkeiten sind zwar grundsätzlich auch
  118. dann, wenn sie am Stichtag noch nicht fällig sind, als Verbindlichkeiten im Sinne des § 1375 Abs. 1 BGB anzusehen, die das Endvermögen mindern. Dies gilt
  119. jedoch nicht uneingeschränkt für Dauerschuldverhältnisse (vgl. MünchKommBGB/Koch § 1375 Rdn. 11). Insbesondere ist die Unterhaltspflicht nicht als einheitliche, sondern als eine sich ständig erneuernde, erst beim Vorhandensein
  120. bestimmter Voraussetzungen zur Entstehung gelangende Verbindlichkeit aufzufassen, die mit jeder Zeiteinheit, in der ihre Voraussetzungen vorliegen, von
  121. neuem entsteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 85, 16, 25 und 82, 246, 250 ff.).
  122. Rechtsverhältnisse, die wiederkehrende Ansprüche auf Unterhaltsleistungen
  123. vermitteln, sind daher im Rahmen des § 1375 BGB bei der Berechnung des
  124. Endvermögens des Unterhaltsberechtigten nicht zu berücksichtigen, soweit sie
  125. künftiges Einkommen vorwegnehmen und ihre Berücksichtigung den Zugewinnausgleich in die Zeit nach der Beendigung des Güterstandes verlängern
  126. würde (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - IV ZR 103/78 - NJW 1980, 229
  127. m.N.). Umgekehrt mindern auch Unterhaltsverpflichtungen das Endvermögen
  128. des Unterhaltspflichtigen nur insoweit, als sie am Stichtag bereits fällig sind (vgl.
  129. auch OLG Frankfurt FamRZ 1990, 998 und OLG Celle FamRZ 1991, 944, 945).
  130. Soweit die Revision geltend macht, mit Rücksicht auf den drei Tage nach
  131. dem Stichtag fällig werdenden Unterhalt dürfe andererseits aber das am Stichtag vorhandene Kontoguthaben nicht als beim Endvermögen zu berücksichtigender Vermögenswert angesehen werden, weil und soweit es zur Erfüllung
  132. dieser Verbindlichkeit benötigt werde, läuft dies - selbst bei unterstellter ent-
  133. -8-
  134. sprechender Zweckbindung des Guthabens - auf den Versuch hinaus, eine
  135. beim Zugewinnausgleich nicht zu berücksichtigende künftige Verbindlichkeit auf
  136. dem Umweg der "Verrechnung" mit am Stichtag vorhandenen und deshalb
  137. beim Zugewinn zu berücksichtigenden Bankguthaben doch noch als den Zugewinn mindernd geltend zu machen.
  138. Auch dies ist weder mit dem Stichtagsprinzip zu vereinbaren noch mit
  139. dem Grundsatz, daß beim Zugewinnausgleich unter Lebenden zum Endvermögen alle objektivierbaren Werte gehören, die bei einem für den Bewertungsstichtag unterstellten Erbfall auf die Erben übergehen würden (vgl. BGHZ 82,
  140. 145, 147 m.N.). Es läßt sich auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, anderenfalls habe der ausgleichs- und unterhaltsberechtigte Ehegatte auf zweifache
  141. Weise an diesem Kontoguthaben teil: zum einen über den Zugewinnausgleich
  142. und zum anderen über den Unterhalt, der wenig später aus dem Guthaben zu
  143. zahlen sei.
  144. a) Abgesehen davon, daß der Antragsgegner nicht vorgetragen hat, das
  145. Guthaben auf seinem Girokonto resultiere aus laufendem Einkommen, das der
  146. Bestreitung des Lebensunterhalts für ihn selbst und die ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten für den laufenden, am Stichtag noch nicht abgeschlossenen
  147. Zeitabschnitt bestimmt sei, trifft das Argument einer doppelten Teilhabe des
  148. ausgleichs- und unterhaltsberechtigten Ehegatten auf den am 1. Dezember
  149. 1997 fällig werdenden Kindesunterhalt und den vom Antragsgegner selbst für
  150. Dezember 1997 benötigten Lebensunterhalt ohnehin nicht zu.
  151. Aber auch der nach dem Stichtag fällig werdende Ehegattenunterhalt
  152. steht der Berücksichtigung des am Stichtag vorhandenen Kontoguthabens im
  153. Endvermögen nicht entgegen, und zwar auch nicht, soweit er aus diesem Guthaben zu begleichen sein mag.
  154. -9-
  155. b) Richtig ist zwar, daß ein güterrechtlicher Ausgleich grundsätzlich nicht
  156. stattzufinden hat, wenn und soweit eine Vermögensposition bereits auf andere
  157. Weise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs,
  158. zugunsten des anderen Ehegatten auszugleichen ist (vgl. Senatsurteil vom
  159. 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432, 433).
  160. Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt. So ist anerkannt, daß
  161. auch Unterhaltsrückstände das Endvermögen des Unterhaltspflichtigen mindern. Erweist sich dieser Rückstand in der Folgezeit als nicht beitreibbar, führt
  162. dies dazu, daß der unterhaltsberechtigte Ehepartner als in doppelter Weise benachteiligt angesehen werden kann, nämlich einerseits durch die Schmälerung
  163. seines Zugewinnausgleichsanspruchs wegen eines ihm zustehenden Unterhalts, den er andererseits nicht erhält. Ebenso kann sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte gegen die Berücksichtigung am Stichtag noch bestehender Verbindlichkeiten des Ausgleichspflichtigen bei dessen Endvermögen nicht mit der
  164. Begründung wehren, er habe wegen dieser Verbindlichkeiten bereits eine Reduzierung seines Unterhaltsanspruchs hinnehmen müssen. Denn ein etwaiger
  165. Einfluß der Schuldenlast auf die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit hat mit
  166. dem Vermögensausgleich des § 1378 BGB nichts zu tun (vgl. Senatsurteil vom
  167. 23. April 1986 - IVb ZR 2/85 - NJW-RR 1986, 1325).
  168. c) Wegen des für den Zugewinnausgleich geltenden starren Stichtagsprinzips, mit dem das Gesetz eine schematische Saldierung über einen regelmäßig mehrere Ehejahre umfassenden Zeitraum vorsieht, sind auch zufällige
  169. geringfügige zeitliche Überschneidungen - hier in der Größenordnung bis zu
  170. einem Monat - zwischen den einerseits für den Zugewinnausgleich und andererseits für den laufenden Unterhalt maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnissen hinzunehmen, weil sie sich in Massenfällen dieser Art auf praxisgerechte
  171. Weise nicht vermeiden lassen. Solche Überschneidungen ergeben sich not-
  172. - 10 -
  173. wendigerweise unter anderem stets dann, wenn der Stichtag zwischen dem
  174. Monatsersten, an dem die Unterhaltsverpflichtung für den laufenden Monat fällig wird, und dem Zeitpunkt liegt, an dem das laufende Einkommen fällig wird,
  175. das der Unterhaltspflichtige für diesen Monatszeitraum bezieht.
  176. Entgegen einer verschiedentlich vertretenen Auffassung (vgl. Johannsen/
  177. Henrich/Jaeger Eherecht 3. Aufl. § 1375 BGB Rdn. 4, § 1374 BGB Rdn. 9;
  178. Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. VII Rdn. 34) muß daher
  179. auch hingenommen werden, daß bereits bezogenes laufendes Einkommen, das
  180. am Stichtag in Gestalt eines Bar- oder Kontoguthabens noch vorhanden ist,
  181. dem Zugewinnausgleich auch insoweit unterliegt, als es den laufenden Lebensunterhalt für einen Monatszeitraum zu decken bestimmt ist, der am Stichtag
  182. noch nicht abgelaufen ist (im Gegensatz zu Vorschüssen, soweit sie für darüber
  183. hinausgehende Zeiträume geleistet werden wie etwa der Vorschuß, den ein
  184. Schriftsteller für einen noch zu schreibenden Roman erhält). Ebenso ist im umgekehrten Fall hinzunehmen, daß die am Stichtag bereits fällige Unterhaltsverpflichtung für den laufenden Monat das Endvermögen auch dann in vollem
  185. Umfang mindert, wenn dieser Monatszeitraum am Stichtag noch nicht abgelaufen ist, während das laufende Einkommen, das unter anderem diesen Bedarf
  186. zu decken bestimmt ist, dem Endvermögen nicht zuzurechnen ist, weil es erst
  187. nach dem Stichtag fällig wird.
  188. Dies ergibt sich auch aus § 1381 BGB, aus dem ersichtlich ist, daß der
  189. Gesetzgeber nachteilige Auswirkungen, die sich aus der schematisierenden
  190. Regelung des Stichtagsprinzips ergeben können, hinzunehmen bereit ist und
  191. nur bei grob unbilligen Ergebnissen eine Korrekturmöglichkeit vorsieht.
  192. Aus alledem folgt auch hier, daß das Kontoguthaben des Antragsgegners in vollem Umfang dem Zugewinnausgleich unterliegt.
  193. - 11 -
  194. III.
  195. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, das Endvermögen des Antragstellers sei nicht um den Betrag von
  196. 225.000 DM gemindert, da er nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe,
  197. daß ihm E.
  198. G.
  199. und J.
  200. O.
  201. Darlehen in dieser Gesamthöhe für die
  202. Errichtung des Familieneigenheims gewährt hätten. Insoweit habe das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast verfahrensfehlerhaft verkannt.
  203. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Frage zugelassen, ob
  204. an die prozessuale Darlegungspflicht der Parteien wegen ihrer Zugehörigkeit
  205. zur Volksgruppe der aramäischen Christen und mit Rücksicht auf deren besondere Gepflogenheiten, namentlich unter Familienangehörigen keine schriftlichen
  206. Vereinbarungen zu treffen und auch größere Transaktionen bar abzuwickeln,
  207. geringere Anforderungen zu stellen seien. Auf diese Frage, die unter Hinweis
  208. auf die für alle Rechtssuchenden gleichermaßen geltende lex fori zu verneinen
  209. ist, kommt es indes nicht an; derartige Gepflogenheiten können allenfalls im
  210. Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, von der das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - im Gegensatz zur Vorinstanz abgesehen
  211. hat.
  212. Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Antragsgegner habe die Entstehung von Darlehensverpflichtungen in Höhe von 225.000 DM nicht hinreichend
  213. dargelegt, vermag der Senat nicht zu folgen. Insbesondere läßt sie sich nicht
  214. - wie geschehen -- damit begründen, es verblieben so viele offene Fragen, daß
  215. die Antragstellerin darauf verwiesen sei, den Vortrag des Antragsgegners pauschal zu bestreiten, ohne auf nachprüfbare Einzelheiten der Darlehenshingabe
  216. eingehen zu können.
  217. - 12 -
  218. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Sachvortrag
  219. dann schlüssig und damit erheblich, wenn er Tatsachen beinhaltet, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht oder
  220. die geltend gemachte Verbindlichkeit als entstanden erscheinen zu lassen. Die
  221. Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und Ablauf bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtslage nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 1995 - V ZR
  222. 265/93 - NJW-RR 1995, 724, 725 und vom 8. Mai 1992 - V ZR 95/91 - BGHR
  223. ZPO § 138 Abs. 1 Darlegungslast 2).
  224. Diesen Anforderungen genügen die Behauptungen des Antragsgegners.
  225. Er hat vorgetragen und unter Beweis gestellt, zur Finanzierung des Hauses von
  226. seinem Bruder E.
  227. G.
  228. ein Darlehen von insgesamt 125.000 DM und durch
  229. dessen Vermittlung von J.
  230. O.
  231. ein weiteres Darlehen von insgesamt
  232. 100.000 DM erhalten und beide bis zum Stichtag nicht zurückgezahlt zu haben.
  233. Beide Darlehen seien ihm durch seinen Bruder bar und entsprechend dem
  234. Baufortschritt des Hauses in den Jahren 1990 und 1991 in Teilbeträgen zwischen 20.000 und 50.000 DM ausgezahlt worden. Damit wird ein Sachverhalt
  235. behauptet, der die Voraussetzungen der Entstehung von Darlehensverbindlichkeiten in dieser Höhe nach § 607 Abs. 1 BGB a.F. erfüllt.
  236. Auf die weiteren vom Berufungsgericht zur Substantiierung für erforderlich gehaltenen Umstände im einzelnen, namentlich die präzise Angabe der
  237. jeweiligen Teilbeträge und des Zeitpunkts ihrer Auszahlung, deren Relation zum
  238. jeweiligen Baufortschritt sowie die Herkunft der von den Darlehensgebern gewährten Geldbeträge, kommt es für die Rechtsfolge nicht an. Sie mögen - ebenso wie die einerseits vom Berufungsgericht aufgezeigten Zweifel hinsichtlich der
  239. Datierung der vorgelegten Bestätigungen und andererseits die von ihm aufgeworfene Frage, wie anders als durch die behaupteten Darlehen der Hausbau
  240. - 13 -
  241. finanziert worden sein soll - für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der vom Familiengericht vernommenen Zeugen von Bedeutung sein, die
  242. indes dem Tatrichter vorzubehalten ist, so daß das Revisionsgericht nicht selbst
  243. in der Sache entscheiden kann.
  244. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit
  245. es die erhobenen Beweise - gegebenenfalls nach erneuter Vernehmung der
  246. Zeugen - würdigen kann.
  247. Hahne
  248. Sprick
  249. Wagenitz
  250. Weber-Monecke
  251. Ahlt