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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZR 280/01
  4. vom
  5. 10. April 2003
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2003 durch die
  9. Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dr. Vézina
  10. beschlossen:
  11. Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil
  12. des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. September 2001 ohne Sicherheitsleistung - hilfsweise bis zur Entscheidung über den Einstellungsantrag - einstweilen einzustellen,
  13. wird zurückgewiesen.
  14. Gründe:
  15. I.
  16. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht die Klägerin auf
  17. die Widerklage verurteilt, an den Beklagten 37.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Sie macht geltend, durch die vom Beklagten betriebene Zwangsvollstrekkung drohe ihr die Zwangsversteigerung des von ihr und weiteren erkrankten
  18. Angehörigen bewohnten Hausgrundstücks und damit ein nicht zu ersetzender
  19. Nachteil.
  20. -3-
  21. II.
  22. Der Einstellungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg.
  23. Nach § 719 Abs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbaren Urteil
  24. anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden
  25. Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers
  26. entgegensteht. Nach ständiger, auch vom Senat gebilligter Rechtsprechung
  27. des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung indessen regelmäßig
  28. nicht in Betracht, wenn der Schuldner es - wie hier - versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Juli 1991 - XII ZB 262/90 - NJW-RR 1991, 1216 m.N.).
  29. Daß ein solcher Schutzantrag im Berufungsrechtszug nicht gestellt wurde, steht einer Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Berufungsgericht allerdings nicht entgegen, wenn und soweit die Gründe, auf die der Einstellungsantrag gestützt wird, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
  30. vor dem Berufungsgericht noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen nicht
  31. vorgetragen und glaubhaft gemacht werden konnten (vgl. Senatsbeschluß vom
  32. 7. September 1999 - XII ZR 237/99 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Einstellungsgründe 3).
  33. Anhaltspunkte dafür, daß der Klägerin ein Vollstreckungsschutzantrag
  34. nach § 712 ZPO nicht zumutbar war oder sie im Falle eines für sie ungünstigen
  35. zweitinstanzlichen Urteils mit einer Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück und
  36. den damit verbundenen Nachteilen nicht zu rechnen brauchte, sind aber weder
  37. vorgetragen noch ersichtlich.
  38. -4-
  39. Ohne Erfolg macht die Klägerin insoweit geltend, sie habe einen
  40. Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht stellen können, weil das Berufungsgericht
  41. seine vom erstinstanzlichen Urteil abweichende Entscheidung nicht zuvor angekündigt und damit ihr Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör verletzt
  42. habe. Einer solchen Ankündigung bedurfte es nicht; die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels fällt grundsätzlich in den Risikobereich der
  43. Parteien. Zweifel an der Erfolgsaussicht eines vom Gegner eingelegten
  44. Rechtsmittels rechtfertigen es in der Regel nicht, von einem Vollstreckungsschutzantrag abzusehen (vgl. BGH, Beschluß vom 26. September 1991 - I ZR
  45. 189/91 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Gläubigerinteressen 2).
  46. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere eine solche, die
  47. die Stellung eines Antrags nach § 712 ZPO hätte vereiteln können, liegt schon
  48. deshalb nicht vor, weil die Klägerin zu tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen hinreichend Gelegenheit hatte und davon auch Gebrauch gemacht hat.
  49. So hat sie auf die Berufungsbegründung des Beklagten erwidert, mehrfach
  50. weiter schriftsätzlich vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung weitere
  51. Prozeßerklärungen abgegeben.
  52. Gerber
  53. Sprick
  54. Ahlt
  55. Weber-Monecke
  56. Vézina