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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XII ZB 624/13
- vom
- 15. April 2015
- in der Familiensache
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- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2015 durch den
- Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
- Dr. Botur und Guhling
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 gegen den
- Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2013 wird verworfen.
- Wert: 335 €
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- Gründe:
- I.
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- Im Verfahren über die elterliche Sorge wendet sich die Staatskasse gegen die vom Kostenbeamten des Familiengerichts angeordnete Erstattung von
- Dolmetscherkosten. Dem Verfahrensbeistand wurden vom Familiengericht die
- Aufgaben nach § 158 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen, außerdem ist
- ihm gestattet worden, zu Gesprächen mit der Mutter einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Der vom Verfahrensbeistand hinzugezogene Dolmetscher hat sodann eine Kostenrechnung an das Amtsgericht gestellt, welche in Höhe von
- 334,80 € (netto) beglichen worden ist.
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- Die Bezirksrevisorin des Amtsgerichts hat gegen die Erstattung der Dolmetscherauslagen Erinnerung eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, dass
- die Dolmetscherkosten von der pauschalen Vergütung des Verfahrensbeistands
- mit abgedeckt seien. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat der Erinnerung
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- nicht abgeholfen und die Beschwerde zugelassen. Das Oberlandesgericht hat
- die Beschwerde der Staatskasse zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Staatskasse.
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- II.
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- Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
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- Mit ihr wendet sich die Staatskasse gegen die Erstattung der vom Dolmetscher angemeldeten Kosten. Dem Verfahrensbeistand sind die - von ihm
- auch nicht angemeldeten - Dolmetscherkosten dagegen nicht erstattet worden,
- vielmehr lediglich die gesetzliche Pauschale, welche nicht Gegenstand des
- Rechtsmittelverfahrens ist. Da es sich mithin um eine Erinnerung der Staatskasse gegen die Festsetzung der Dolmetscherkosten gemäß §§ 1, 4 JVEG
- handelt, findet gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gemäß § 4
- Abs. 4 Satz 3 JVEG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Ob die Festsetzung zu Recht erfolgt ist oder die Kosten allein im
- Rahmen der Vergütung des Verfahrensbeistands hätten geltend gemacht werden können, ist hierfür unerheblich.
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- Durch die - fehlerhafte - Zulassung der Rechtsbeschwerde kann schließlich keine vom Gesetz nicht vorgesehene dritte Instanz eröffnet werden (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Senatsbeschluss vom
- 11. September 2013 - XII ZA 54/13 - FamRZ 2013, 1878 Rn. 9 mwN).
- Dose
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- Klinkhammer
- Botur
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- Günter
- Guhling
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- Vorinstanzen:
- AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.03.2013 - 460 F 9343/12 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.10.2013 - 5 WF 249/13 -
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