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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 202/04
  4. vom
  5. 25. Mai 2005
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2005 durch die
  9. Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
  10. Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats
  13. des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2004 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
  14. Beschwerdewert: bis 600 €
  15. Gründe:
  16. I.
  17. Die Beklagte war mit dem Vater der Kläger verheiratet. Sie war als dessen Betreuerin, auch für den Bereich der Vermögenssorge, bestellt. Der Vater
  18. verstarb am 2. September 1998. Die Parteien sind jeweils zu ¼ Erben geworden.
  19. Die Kläger haben die Beklagte im Wege der Stufenklage u.a. auf Auskunft und Rechnungslegung über das Vermögen des Erblassers im Betreuungszeitraum in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des Antrags auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung durch Teilurteil
  20. abgewiesen, weil der Auskunftsanspruch bereits erfüllt sei.
  21. -3-
  22. Durch weiteres Teilurteil vom 29. April 2004 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben für den Zeitraum vom 8. September 1995 bis 2. September 1998 an Eides statt zu versichern. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht
  23. übersteige. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.
  24. II.
  25. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.
  26. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß für den Wert des
  27. Beschwerdegegenstandes der Zeit- und Kostenaufwand der ihre Verurteilung
  28. zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bekämpfenden Beklagten entscheidend sei, wobei es auf die tatsächlichen Besonderheiten des Falles ankomme. Entgegen der im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung der Beklagten bedürfe sie zur Vorbereitung der abzugebenden Erklärung weder der
  29. Unterstützung durch einen Hausverwalter noch durch einen Steuerberater. Abzustellen sei nämlich auf die von den Klägern konkret erhobenen Einwände,
  30. nicht dagegen auf die Frage, ob etwa Miete, Strom- und Telefonkosten von der
  31. Beklagten nur zur Hälfte angesetzt werden könnten bzw. inwieweit zu hohe Lebenshaltungskosten berücksichtigt worden seien. Dies sei eine Rechtsfrage,
  32. über die erst in der dritten - auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten - Stufe
  33. der Klage zu entscheiden sei.
  34. 2. Entgegen der von der Beklagten im Rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen Auffassung ist die Rechtsbeschwerde nicht zur Sicherung einer ein-
  35. -4-
  36. heitlichen Rechtsprechung (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zuzulassen. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich, wenn es gilt, der Entwicklung einer uneinheitlichen Rechtsprechung schon in den Anfängen durch eine höchstrichterliche
  37. Leitentscheidung entgegenzutreten (BGH Beschluß vom 31. Oktober 2002
  38. - V ZR 100/02 - NJW 2003, 754, 755). Dessen bedarf es im vorliegenden Fall
  39. nicht.
  40. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß sich im Falle der
  41. Verurteilung zur Versicherung der Richtigkeit einer erteilten Auskunft an Eides
  42. statt der Wert des Beschwerdegegenstandes danach bemißt, welchen Aufwand
  43. an Zeit und Kosten die Abgabe der Versicherung erfordert (BGHZ - GSZ - 128,
  44. 85, 87 ff.). Da die eidesstattliche Versicherung dazu dient, die erteilte Auskunft
  45. zu erhärten, wird der für die Abgabe maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand
  46. zwar regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft
  47. entsprechen (BGH Beschluß vom 1. April 1992 - VIII ZB 2/92 - NJW 1992,
  48. 2020). Auch davon ist das Berufungsgericht aber nicht abgewichen.
  49. Welche Kosten die Erteilung der Auskunft für die Zeit vom Beginn der
  50. Betreuung im September 1995 bis zum 31. Dezember 1995 verursacht hat, ist
  51. von der Beklagten nicht dargelegt worden. Der Erteilung der Auskunft für die
  52. Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum Tod des Erblassers bedurfte es nach dem ersten Teilurteil des Landgerichts nicht, weil die Beklagte sich insoweit auf die
  53. gegenüber dem Vormundschaftsgericht erfolgte Rechnungslegung berufen
  54. konnte.
  55. Daß das Berufungsgericht im übrigen darauf abgestellt hat, die Beklagte
  56. müsse zur Überprüfung der allein relevanten tatsächlichen Angaben nicht sämt-
  57. -5-
  58. liche Unterlagen durchsehen, sondern nur einzelne konkrete Daten überprüfen,
  59. begründet unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles ebenfalls kein Abweichen von der vorgenannten Rechtsprechung. Denn ein Teil der
  60. Angaben, wie etwa die Aufwendungen für Miete, Telefon, Strom und Heimkosten, steht der Höhe nach ersichtlich nicht im Streit. In welchem Umfang die
  61. entsprechenden Ansätze, auch für die sonstigen Kosten der Lebenshaltung,
  62. gerechtfertigt waren, ist erst im Rahmen der auf Zahlung von Schadensersatz
  63. gerichteten dritten Stufe der Klage zu entscheiden.
  64. Hahne
  65. Weber-Monecke
  66. Vézina
  67. Wagenitz
  68. Dose