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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 196/03
  4. vom
  5. 15. Dezember 2003
  6. in der Familiensache
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2003 durch
  9. die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
  10. Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
  13. Beschluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
  14. Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom
  15. 29. August 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den
  16. 31. Mai 2002, soweit der Versorgungsausgleich in Ziffer 1 Absatz 2 des Entscheidungssatzes im Wege des Quasi-Splittings
  17. 
  18. nach § 1587 b Abs. 2 BGB durchgeführt wird, nicht 910,46
  19. n 
  20. dern 888,61
  21. Beschwerdewert: 500
  22. Gründe:
  23. I.
  24. Die Parteien haben am 28. Juli 1978 geheiratet. Der Scheidungsantrag
  25. des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 11. Oktober 1949) ist der Ehefrau
  26. (Antragsgegnerin; geboren am 30. Juli 1953) am 25. Juni 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend
  27. -3-
  28. geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Landesamt
  29. für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter
  30. zu 1) auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB Rentenanwartschaften in Höhe von mo  !
  31. natlich 910,46
  32. Mai 2002, begründet hat. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin gehend abgeändert, daß über das Quasisplitting hinaus zusätzlich
  33. zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim LBV im Wege des erweiterten Quasisplittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA weitere Rentenanwartschaften in Höhe
  34.  
  35. von monatlich 0,19
  36. en auf den 31. Mai 2002, begründet werden. Dabei
  37. ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1
  38. bis 3 von ehezeitlichen (1. Juli 1978 bis 31. Mai 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F.
  39. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von mo"#$&%('*),+.- /0 21   #4365"78%9'.),+.-;:=<>?#  @
  40. natlich 1.950,76
  41.  <A#4&CB;0 
  42. Beteiligte zu 3) in Höhe von (dynamisiert) monatlich 1,22
  43. s  !
  44. gegnerin bei der BfA in Höhe von monatlich 129,84
  45. Mai
  46.  
  47. 2002, und bei der INTER in Höhe von (dynamisiert) monatlich 0,84
  48. egangen.
  49. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit
  50. der es geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien sowie die BfA und die INTER haben
  51. sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
  52. -4-
  53. II.
  54. Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
  55. 2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet.
  56. 1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich
  57. nicht zu beanstanden.
  58. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
  59. Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
  60. der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
  61. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
  62. 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
  63. Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
  64. ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
  65. erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
  66. 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senat
  67. weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil
  68. nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls
  69. später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird,
  70. bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen
  71. -5-
  72. schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).
  73. Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren
  74. (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2014 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der
  75. Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,
  76. sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier
  77. jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der
  78. Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.
  79. Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin
  80. durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis
  81. zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies
  82. ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der
  83. gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem
  84. Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die
  85. Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung
  86. nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
  87. 2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der
  88. nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz
  89. -6-
  90. über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
  91. 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
  92. zur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom
  93. 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit der
  94. Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom
  95. 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N).
  96. Hahne
  97. Sprick
  98. Wagenitz
  99. Weber-Monecke
  100. Ahlt