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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XII ZB 125/01
- vom
- 25. Juli 2001
- in der Familiensache
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- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Prof. Dr.
- Wagenitz und Fuchs
- beschlossen:
- Die (weitere) Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des
- 21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln
- vom 14. Mai 2001 und die Verfügung des Vorsitzenden des 21.
- Zivilsenats - Familiensenat - vom 14. Mai 2001 wird auf Kosten
- der Klägerin als unzulässig verworfen.
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- Gründe:
- Die Entscheidung über den Verlust des eingelegten Rechtsmittels ist
- nicht anfechtbar (§ 515 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Im übrigen ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO).
- Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen, weil die
- Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
- Wert des Beschwerdegegenstandes: 300.000 DM.
- Blumenröhr
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- Hahne
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- Ger-
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- ber
- Wagenitz
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- Fuchs
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