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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 104/00
  4. vom
  5. 5. Juli 2000
  6. in der Familiensache
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, WeberMonecke und Prof. Dr. Wagenitz
  9. beschlossen:
  10. Die
  11. sofortige
  12. Beschwerde
  13. gegen
  14. den
  15. Beschluß
  16. des
  17. 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln
  18. vom 8. Mai 2000 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
  19. Beschwerdewert: 600 DM.
  20. Gründe:
  21. Auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses wird verwiesen. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch sein
  22. Einwand, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Kosten der
  23. Auskunftserteilung wegen der notwendigen Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Ermittlung des Wertes bzw. Wertzuwachses der ererbten Grundstükke nicht unbeträchtlich sein würden, worauf er das Oberlandesgericht schriftsätzlich hingewiesen habe, hat keinen Erfolg. Denn gemäß § 1379 Abs. 1
  24. Satz 1 BGB ist er nur verpflichtet, über den Bestand seines Endvermögens
  25. Auskunft zu erteilen. Dabei muß der Auskunftsverpflichtete den Auskunftsberechtigten lediglich durch Angabe der zum Endvermögen gehörenden Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren in die Lage versetzen,
  26. -3-
  27. den Wert des Endvermögens ungefähr selbst berechnen zu können (Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 27/88 - BGHR BGB § 1379 Abs. 1 Satz 1
  28. Endvermögen 1). Eine darüber hinausgehende Verurteilung zur Wertermittlung
  29. im einzelnen enthält das amtsgerichtliche Urteil schon mangels eines zusätzlichen Antrags der auskunftsberechtigten Ehefrau gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 2
  30. BGB nicht. Soweit sich im Tenor der amtsgerichtlichen Entscheidung die Formulierung findet, über den zum Stichtag erzielten "Zugewinn" Auskunft zu erteilen, muß dies im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen gelesen
  31. werden, wo die Auskunftspflicht auf das Endvermögen (§ 1379 Abs. 1 Satz 1
  32. BGB) bezogen ist, somit keine Verpflichtung zur Wertermittlung enthalten ist.
  33. Selbst wenn aber eine Verpflichtung nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB in Rede
  34. stünde, wäre der auf Wertermittlung in Anspruch Genommene nur insoweit zur
  35. Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet, als er selbst dazu imstande wäre. Dritte Personen, insbesondere einen Sachverständigen, bräuchte
  36. er nicht zu beauftragen (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZB
  37. 37/90 - BGHR BGB § 1379 Abs. 1 Satz 2 Wertermittlung 1).
  38. Blumenröhr
  39. Hahne
  40. Weber-Monecke
  41. Sprick
  42. Wagenitz