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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZA 30/09
  4. vom
  5. 12. August 2009
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2009 durch die
  9. Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer
  10. beschlossen:
  11. 1. Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem
  12. Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig
  13. vom 14. Mai 2009 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
  14. 2. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
  15. Gründe:
  16. I.
  17. 1
  18. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts zur Zahlung rückständiger
  19. Nutzungsentschädigung und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 36.937,76 €
  20. und zur Räumung und Herausgabe eines Hotels verurteilt worden. Den Antrag
  21. der Beklagten, ihr gemäß § 765 a ZPO Räumungsfrist mindestens bis zum
  22. 15. Januar 2007 zu gewähren, hat das Landgericht abgelehnt, weil für diesen
  23. Antrag ausschließlich das Vollstreckungsgericht gemäß § 802 ZPO zuständig
  24. sei. Das Landgericht hat sein Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht
  25. das Urteil des Landgerichts aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von
  26. -3-
  27. mehr als 22.851,36 € verurteilt worden ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen und die Revision nicht
  28. zugelassen. Es hat sein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und der Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
  29. 2
  30. Die Beklagte hat durch ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten
  31. beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Beschwerde gegen
  32. die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zu bewilligen
  33. (Schriftsatz vom 18. Juni 2009). Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2009 hat sie ihren
  34. Prozesskostenhilfeantrag begründet. Zusätzlich hat sie beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig einstweilen für
  35. sechs Monate einzustellen.
  36. II.
  37. 3
  38. 1. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus
  39. dem Berufungsurteil ist unzulässig, weil er entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO
  40. nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist. Für den im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gestellten
  41. Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung besteht ebenso
  42. wie für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst Anwaltszwang (BGH
  43. Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04 - NJW-RR 2004, 936). Die Ausnahme
  44. des § 78 Abs. 5 ZPO gilt nicht für den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung.
  45. -4-
  46. 4
  47. 2. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wäre
  48. im Übrigen auch nicht begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719
  49. Abs. 2 ZPO nur in Betracht, wenn der Schuldner im Berufungsrechtszug einen
  50. Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt hat, oder ihm ein solcher
  51. Antrag nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre (Senatsbeschlüsse
  52. vom 1. Juli 2009 - XII ZR 50/09 - juris, vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 NJW-RR 2006, 1088 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR
  53. 2002, 1650).
  54. 5
  55. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag gestellt. Es sind auch keine
  56. Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es ihr im Berufungsrechtszug aus besonderen Gründen nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, einen entsprechenden Schutzantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die
  57. das Urteil ergangen ist (§ 714 Abs. 1 ZPO), zu stellen.
  58. 6
  59. 3. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
  60. die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil war
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  62. zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
  63. Hahne
  64. Wagenitz
  65. Dose
  66. Vézina
  67. Klinkhammer
  68. Vorinstanzen:
  69. LG Braunschweig, Entscheidung vom 21.07.2006 - 4 O 2535/05 OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.05.2009 - 1 U 59/06 -