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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XII ZA 30/09
- vom
- 12. August 2009
- in dem Rechtsstreit
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- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2009 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer
- beschlossen:
- 1. Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem
- Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig
- vom 14. Mai 2009 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
- 2. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- I.
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- Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts zur Zahlung rückständiger
- Nutzungsentschädigung und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 36.937,76 €
- und zur Räumung und Herausgabe eines Hotels verurteilt worden. Den Antrag
- der Beklagten, ihr gemäß § 765 a ZPO Räumungsfrist mindestens bis zum
- 15. Januar 2007 zu gewähren, hat das Landgericht abgelehnt, weil für diesen
- Antrag ausschließlich das Vollstreckungsgericht gemäß § 802 ZPO zuständig
- sei. Das Landgericht hat sein Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht
- das Urteil des Landgerichts aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von
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- mehr als 22.851,36 € verurteilt worden ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen und die Revision nicht
- zugelassen. Es hat sein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und der Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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- Die Beklagte hat durch ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten
- beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Beschwerde gegen
- die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zu bewilligen
- (Schriftsatz vom 18. Juni 2009). Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2009 hat sie ihren
- Prozesskostenhilfeantrag begründet. Zusätzlich hat sie beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig einstweilen für
- sechs Monate einzustellen.
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- II.
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- 1. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus
- dem Berufungsurteil ist unzulässig, weil er entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO
- nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist. Für den im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gestellten
- Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung besteht ebenso
- wie für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst Anwaltszwang (BGH
- Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04 - NJW-RR 2004, 936). Die Ausnahme
- des § 78 Abs. 5 ZPO gilt nicht für den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung.
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- 2. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wäre
- im Übrigen auch nicht begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719
- Abs. 2 ZPO nur in Betracht, wenn der Schuldner im Berufungsrechtszug einen
- Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt hat, oder ihm ein solcher
- Antrag nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre (Senatsbeschlüsse
- vom 1. Juli 2009 - XII ZR 50/09 - juris, vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 NJW-RR 2006, 1088 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR
- 2002, 1650).
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- Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag gestellt. Es sind auch keine
- Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es ihr im Berufungsrechtszug aus besonderen Gründen nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, einen entsprechenden Schutzantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die
- das Urteil ergangen ist (§ 714 Abs. 1 ZPO), zu stellen.
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- 3. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
- die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil war
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- zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
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- Hahne
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- Wagenitz
- Dose
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- Vézina
- Klinkhammer
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- Vorinstanzen:
- LG Braunschweig, Entscheidung vom 21.07.2006 - 4 O 2535/05 OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.05.2009 - 1 U 59/06 -
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