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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZR 452/17
- vom
- 27. November 2018
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2018:271118BXIZR452.17.0
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2018 durch
- den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias
- sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
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- beschlossen:
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- Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) wird auf bis zu 16.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- Begehrt ein Darlehensnehmer die Feststellung, dass sich ein Darlehensvertrag, der im Fall eines wirksamen Widerrufs gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB
- in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, aufgrund eines Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis
- umgewandelt hat, sind für Streitwert und Beschwer die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen maßgeblich (Senatsbeschlüsse vom
- 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 f., vom 4. März 2016
- - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, WM
- 2016, 2299 Rn. 5, vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16, juris, vom 21. Februar
- 2017 - XI ZR 398/16, juris Rn. 2 und vom 18. September 2018 - XI ZR 703/17,
- juris Rn. 2).
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- Da vorliegend bis zum Widerruf Tilgungsleistungen auf das allein streitgegenständliche Zwischendarlehen nicht erbracht wurden (GA I 3 Abs. 5), ist
- auf die monatlichen Zinsraten in Höhe von 231,71 € abzustellen (Anlage K1,
- GA I 12). Für den Zeitraum ab einschließlich September 2009 bis zu der für die
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- Berechnung maßgeblichen ersten Widerrufserklärung vom 5. Oktober 2014
- bemisst sich der Streitwert mithin auf 14.366,02 € (= 62 x 231,71 €). Die von der
- Beschwerde in ihrer abweichenden, insoweit Landgericht und Berufungsgericht
- folgenden, Berechnung miteinbezogenen monatlichen Sparraten von jeweils
- 237,29 € wurden - obgleich im Darlehensvertrag unter der Überschrift "Daten
- zum Zwischendarlehensvertrag" aufgeführt (Anlage K1, GA I 12 Mitte) - nicht
- auf das Zwischendarlehen, sondern auf den nicht streitgegenständlichen Bausparvertrag geleistet. Das Zwischendarlehen sollte nach den vertraglichen Abreden erst durch das Bausparguthaben und das Bauspardarlehen getilgt werden (siehe Anlage K1, GA I 13 Abs. 7).
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- Ellenberger
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- Maihold
- Derstadt
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- Vorinstanzen:
- LG Stuttgart, Entscheidung vom 04.03.2016 - 21 O 405/15 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.06.2017 - 6 U 56/16 -
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- Matthias
- Dauber
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