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16 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. XI ZR 356/14
  5. Verkündet am:
  6. 26. Juli 2016
  7. Weber,
  8. Justizamtsinspektorin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. ECLI:DE:BGH:2016:260716UXIZR356.14.0
  13. -2-
  14. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  15. vom 26. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter
  16. Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
  17. für Recht erkannt:
  18. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats
  19. des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2014 aufgehoben.
  20. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
  21. über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  22. Von Rechts wegen
  23. Tatbestand:
  24. 1
  25. Die Klägerin begehrt die Feststellung, der Beklagten, die für die
  26. W.
  27. AG bzw. P.
  28. AG in den Rechtsstreit eingetreten ist, aus einem
  29. Zinssatz-Swap-Vertrag nichts mehr zu schulden. Die Beklagte macht widerklagend Zahlungsansprüche geltend.
  30. 2
  31. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig einheitlich: Beklagte) stand
  32. mit
  33. der
  34. Klägerin,
  35. einer
  36. Stadt
  37. in
  38. Nordrhein-Westfalen
  39. mit
  40. rund
  41. 67.000 Einwohnern, in Geschäftsbeziehungen.
  42. 3
  43. Am 16. Dezember 2003 schlossen die Parteien einen (Formular-) "Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte". Auf der Grundlage des Rahmenvertrags einigten sich die Parteien, die verschiedene Swap-Geschäfte miteinander
  44. ECLI:DE:BGH:2016:260716UXIZR356.14.0
  45. -3-
  46. tätigten, am 19. Februar 2009 auf einen CHF-Plus-Swap. Dieser ZinssatzSwap-Vertrag sollte eine Laufzeit vom 15. Februar 2009 bis 15. November 2017
  47. haben. Die Beklagte schuldete die Zahlung eines festen Zinses in Höhe von
  48. 2,5% p.a. auf einen Bezugsbetrag von 5 Mio. €. Die Klägerin schuldete Zinsen
  49. zunächst in einem Zeitraum zwischen dem 15. Februar 2009 und dem
  50. 15. Februar 2010 in Höhe von 2% p.a. auf einen Bezugsbetrag von 5 Mio. €. Ab
  51. dem 15. Februar 2010 schuldete sie Zinsen ("variabler Satz") in Höhe von 2%
  52. zuzüglich eines Aufschlags nach der Formel
  53. (1,5050 CHF/€ – €/CHF) : €/CHF-Devisenkassakurs x 100%
  54. auf einen Bezugsbetrag von 5 Mio. €. War der von der Klägerin geschuldete
  55. "variable Satz" an einem Feststellungstag kleiner oder gleich 2% p.a., sollte die
  56. Klägerin zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 2% p.a. verpflichtet sein. War der
  57. von der Klägerin geschuldete "variable Satz" an einem Feststellungstag größer
  58. oder gleich 6,25% p.a., sollte die Klägerin Zinsen in Höhe von 6,25% p.a.
  59. schulden.
  60. 4
  61. Mittels dieses Zinssatz-Swap-Vertrags lösten die Parteien einen am
  62. 5. November 2007 geschlossenen "Doppel-Digitalswap" ab, aus dem der Klägerin eine Zahlungspflicht in Höhe von 46.875 € drohte. Außerdem schlossen
  63. die Parteien am 5. Mai 2009 weitere Swap-Verträge.
  64. 5
  65. Bei dem am 19. Februar 2009 geschlossenen Zinssatz-Swap-Vertrag
  66. war der Marktwert aus Sicht der Klägerin (unstreitig) im Zeitpunkt des Abschlusses negativ. Wie hoch der anfängliche negative Marktwert war, ist nicht
  67. festgestellt. Die Beklagte leistete auf den Zinssatz-Swap-Vertrag Zahlungen in
  68. Höhe von 68.750 €. Inzwischen ist das Geschäft für die Klägerin nachteilig. Sie
  69. erbrachte keine Zahlungen.
  70. -4-
  71. 6
  72. Auf den Antrag festzustellen, dass die Klägerin zu weiteren Zahlungen
  73. aus dem oben angeführten Swap-Geschäft nicht verpflichtet sei, soweit diese
  74. einen Betrag von 68.750 € überstiegen, hat das Landgericht festgestellt, die
  75. Beklagte sei "verpflichtet […], die Klägerin von der Verpflichtung zu weiteren
  76. Zahlungen […] freizustellen, soweit nicht diesen Zahlungen anzurechnende
  77. Vorteile" gegenüberstünden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Widerklage der Beklagten, mit der sie Ansprüche aus den am 5. Mai 2009 geschlossenen Swap-Verträgen in Höhe von 57.094,16 € nebst Zinsen geltend
  78. gemacht hat, hat es entsprochen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung
  79. der Klägerin das landgerichtliche Urteil gemäß dem schon in erster Instanz formulierten Klageantrag dahin abgeändert, es werde festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, auf den CHF-Plus-Swap vom 19. Februar 2009 weitere
  80. Zahlungen zu leisten, „soweit diese über den Betrag in Höhe von 68.750 €“ hinausgingen. Dabei hat es das Vorbringen der Klägerin übernommen, sie habe,
  81. "nachdem sie Kenntnis von de[r] Beratungspflichtverletzung" der Beklagten erlangt habe, "aus dem streitgegenständlichen Geschäft noch über eine positive
  82. Zwischenbilanz in Höhe von 68.750 € verfügt". Die Berufung der Beklagten hat
  83. es zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre vom Senat zugelassene Revision, mit der sie ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die zu ihren Gunsten rechtskräftig titulierte Widerklage steht nicht mehr in
  84. Streit und war weder Gegenstand des Berufungs- noch ist sie Gegenstand des
  85. Revisionsverfahrens.
  86. Entscheidungsgründe:
  87. 7
  88. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
  89. und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
  90. -5-
  91. I.
  92. 8
  93. Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 16680) hat
  94. - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen
  95. ausgeführt:
  96. 9
  97. Die Beklagte schulde der Klägerin wegen der Verletzung von Pflichten
  98. aus dem Rahmenvertrag bzw. einem dem Rahmenvertrag vorgelagerten Beratungsvertrag Schadensersatz, weil sie die Klägerin bei Abschluss des SwapGeschäfts nicht objektgerecht beraten habe. Sie habe es unterlassen, die Klägerin auf den anfänglichen negativen Marktwert des Swap-Geschäfts und dessen Höhe hinzuweisen. Ihre Aufklärungspflicht habe die Beklagte nicht dadurch
  99. erfüllt, dass sie erklärt habe, Swap-Geschäfte verfügten überhaupt über einen
  100. sich ändernden (positiven oder negativen) Marktwert, sie habe in den Swap
  101. eine Gewinnmarge eingepreist und verdiene an der Geld-Brief-Spanne durch
  102. Hedging-Geschäfte. Alle diese Informationen hätten nichts darüber ausgesagt,
  103. wie der Markt bei Abschluss eines Swaps dessen künftige Entwicklung prognostiziere, dass diese Prognose im anfänglichen negativen Marktwert Ausdruck
  104. finde und dieser Marktwert nicht nur die Gewinnspanne der Beklagten abbilde,
  105. sondern anzeige, dass der Markt die Wahrscheinlichkeit eines Verlusts der Klägerin - wenn auch nur aufgrund finanzmathematischer Simulationsmodelle höher als die eines Gewinns einschätze. Ebenso wenig werde deutlich, dass
  106. die Beklagte ihre Gewinnspanne gerade dadurch realisiert habe, dass sie das
  107. Chancen-Risiko-Profil des Swaps bewusst zu Lasten der Klägerin ausgebildet
  108. habe. Die Aufklärungspflicht knüpfe dabei nicht an der mehr oder weniger komplexen Struktur des jeweiligen Swaps, aus der sich weitere Beratungspflichten
  109. ergeben könnten, sondern an der allen Swap-Geschäften eigenen Bedeutung
  110. des anfänglichen negativen Marktwerts an.
  111. -6-
  112. 10
  113. Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten zumindest fahrlässig verletzt. Die Vermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB habe sie nicht widerlegt.
  114. Insbesondere habe das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht, dass
  115. sich die Beklagte in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden habe.
  116. 11
  117. Die Pflichtverletzung sei für den Abschluss des Swap-Geschäfts durch
  118. die Klägerin auch ursächlich geworden. Soweit die Beklagte anderes behaupte,
  119. trage sie ins Blaue hinein vor. So lasse die Rechtsverteidigung der Beklagten
  120. zur Kausalitätsfrage bereits offen, auf wessen Einschätzung und Willensbildung
  121. es bei der Prüfung der für den Geschäftsabschluss relevanten Umstände ankommen solle. Die Klägerin entscheide und handele im Rahmen kommunaler
  122. Selbstverwaltung durch ihre Gremien sowie "durch hierarchisch strukturierte
  123. Entscheidungsträger und Weisungsempfänger in der Verwaltung". Deshalb
  124. könne auch "der Anlageentschluss nicht schlechthin auf die Willensbetätigung
  125. einzelner Personen und deren subjektive Kenntnisse, Erfahrungen und Wertungen zurückgeführt werden". Das Vorbringen der Beklagten stehe, soweit es um
  126. die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Auswirkungen gehe, unter der nachdrücklich vertretenen Prämisse, dass der anfängliche negative Marktwert lediglich die der Klägerin angeblich dem Grunde nach bekannte und von ihr akzeptierte Marge abbilde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Dass die Klägerin das Geschäft auch dann abgeschlossen hätte, wenn sie darüber aufgeklärt worden
  127. wäre, dass der Markt die Wahrscheinlichkeit eines Verlustes - wenn auch nur
  128. aufgrund finanzmathematischer Simulationsmodelle - höher als die eines Gewinns eingeschätzt und sie damit gegen die Markterwartung agiert habe, trage
  129. die Beklagte, die diese Zusammenhänge gerade in Abrede stelle, nicht vor. Die
  130. Beklagte habe durchaus auch günstigere Konditionen angeboten. Dass die
  131. Klägerin nicht (sofort) auch die für sie günstig verlaufenen Geschäfte unter dem
  132. Gesichtspunkt des Schadensersatzes rückabzuwickeln versucht habe, widerlege die Kausalitätsvermutung ebenfalls nicht. Die Beklagte, die dies anführe,
  133. -7-
  134. lasse auch in diesem Zusammenhang unberücksichtigt, dass sich die Bedeutung des anfänglichen negativen Marktwerts nicht in einer gleichsam geschäftsneutralen Marge erschöpfe, sondern dass der Klägerin nicht hinreichend deutlich gemacht worden sei, dass und in welchem Umfang sie gegen die im anfänglichen negativen Marktwert abgebildeten Erwartungen des Marktes agiere.
  135. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nicht nach § 37a WpHG in der
  136. bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit
  137. § 43 WpHG verjährt.
  138. II.
  139. 12
  140. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden
  141. Punkten nicht stand.
  142. 13
  143. 1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, eine erhebliche Schädigung der Klägerin wegen einer unzureichenden Information über
  144. den anfänglichen negativen Marktwert des Zinssatz-Swap-Vertrags könne hier
  145. aus der Verletzung von Pflichten aus einem vor Abschluss des Rahmenvertrags
  146. vom 16. Dezember 2003 geschlossenen Beratungsvertrag oder aus dem Rahmenvertrag resultieren. Das trifft nicht zu. Insoweit verweist der Senat auf seine
  147. Ausführungen in seinem Urteil vom 28. April 2015 (XI ZR 378/13, BGHZ 205,
  148. 117 Rn. 21 ff.).
  149. 14
  150. 2. Das Berufungsgericht hat weiter unrichtig angenommen, eine unzureichende Unterrichtung über den anfänglichen negativen Marktwert des Zinssatz-Swap-Vertrags stelle einen Verstoß gegen das Gebot der objektgerechten
  151. Beratung dar. Das Vorhandensein eines anfänglichen negativen Marktwerts
  152. eines Swap-Vertrags ist kein Umstand, über den die beratende Bank ihren
  153. Kunden im Rahmen der objektgerechten Beratung informieren müsste (näher
  154. -8-
  155. Senatsurteile vom 28. April 2015 - XI ZR 278/13, BGHZ 205, 117 Rn. 30 ff. und
  156. vom 20. Januar 2015 - XI ZR 316/13, WM 2015, 575 Rn. 33 ff.). Die Verpflichtung, bei Swap-Verträgen im Zweipersonenverhältnis anlässlich einer vertraglich geschuldeten Beratung das Einpreisen einer Bruttomarge zu offenbaren,
  157. sofern es an konnexen Grundgeschäften fehlt, folgt vielmehr aus dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts (Senatsurteile vom
  158. 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 31 ff., vom 28. April 2015 aaO
  159. Rn. 33 ff., vom 20. Januar 2015 aaO Rn. 31 und vom 22. März 2016
  160. - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 24). Diese Verpflichtung schließt - wie vom
  161. Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt und entsprechend den sonst
  162. vom Senat entschiedenen Fällen einer Aufklärungspflicht unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts - die Verpflichtung zur Information über die Höhe der eingepreisten Bruttomarge ein (Senatsurteil vom
  163. 28. April 2015 aaO Rn. 41).
  164. 15
  165. 3. Das Berufungsgericht hat außerdem die Anforderungen an die Erheblichkeit des Vortrags der Beklagten zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung
  166. überspannt. Dem Vorbringen der Beklagten war die Behauptung zu entnehmen,
  167. die verantwortlich Handelnden der Klägerin, nämlich ihr Bürgermeister und zwei
  168. ihrer Mitarbeiter, hätten den Zinssatz-Swap-Vertrag auch in Kenntnis von Grund
  169. und Höhe des von der Beklagten eingepreisten anfänglichen negativen Marktwerts abgeschlossen. Damit hat die Beklagte die entscheidungserhebliche Tatsache - Fehlen der haftungsbegründenden Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden - unmittelbar selbst zum Gegenstand des Beweisantrags
  170. gemacht. Stellte sich der Sachvortrag in der Beweisaufnahme als richtig heraus, stünde die fehlende Kausalität der Pflichtverletzung fest. Weitere Einzelheiten oder Erläuterungen sind zur Substantiierung des Beweisantrags grundsätzlich nicht erforderlich (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10,
  171. BGHZ 193, 159 Rn. 39).
  172. -9-
  173. 16
  174. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, es könne bei der Prüfung der Frage, ob die "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" widerlegt
  175. sei, nicht schlechthin auf die Willensbildung einzelner Personen und deren subjektive Kenntnisse, Erfahrungen und Wertungen ankommen, geht es von einem
  176. unzutreffenden rechtlichen Maßstab aus. Es kommt nach § 166 Abs. 1 BGB
  177. nicht darauf an, ob "Gremien" und "hierarchisch strukturierte Entscheidungsträger" der Klägerin den Zinssatz-Swap-Vertrag auch dann geschlossen hätten,
  178. wenn sie Kenntnis von Grund und Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts
  179. gehabt hätten. Vielmehr hätte das Berufungsgericht auf den Entschluss der für
  180. die Klägerin bei Abschluss des Zinssatz-Swap-Vertrags handelnden Vertreter
  181. abstellen müssen.
  182. III.
  183. 17
  184. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere ist der von den Parteien
  185. geschlossene Zinssatz-Swap-Vertrag nicht nichtig (Senatsurteile vom 28. April
  186. 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 56 ff. und vom 22. März 2016
  187. - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 51).
  188. IV.
  189. 18
  190. Das angefochtene Urteil ist mithin aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der
  191. Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
  192. 19
  193. 1. Gemäß den Grundsätzen, die der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteilen vom 22. März 2016 (XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 26 ff.)
  194. und vom 12. Juli 2016 (XI ZR 150/15, Umdruck Rn. 25) aufgestellt hat, ist der
  195. - 10 -
  196. Zinssatz-Swap-Vertrag nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag der Beklagten nicht konnex mit einem Darlehen verknüpft gewesen, so dass eine Pflicht zur Belehrung über das Einpreisen eines
  197. anfänglichen negativen Marktwerts bestanden hat.
  198. 20
  199. 2. Entgegen der Rechtsauffassung der Revision kommt ein das Verschulden ausschließender unvermeidbarer Rechtsirrtum der Beklagten nicht in
  200. Betracht (Senatsurteile vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 39
  201. und vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 73).
  202. 21
  203. 3. Der Senat kann auch nicht dahin erkennen, die Beklagte könne sich
  204. erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Insoweit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen festgestellt, die Klägerin habe eine - zugunsten der Beklagten unterstellt am 19. Februar 2009 angelaufene - Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt.
  205. V.
  206. 22
  207. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
  208. 23
  209. Sollte das Berufungsgericht nach Maßgabe der Vorgaben des Senatsurteils vom 22. März 2016 (XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 40 ff.) weitere anrechenbare Vorteile ermitteln, wird es diese Vorteile zu dem Betrag von 68.750 €
  210. zu addieren haben. Die Klägerin hat durchgängig beantragt festzustellen, sie
  211. sei aus dem streitgegenständlichen Zinssatz-Swap-Vertrag zu Zahlungen nicht
  212. verpflichtet, soweit sie einen von der Beklagten auf den Zinssatz-Swap-Vertrag
  213. erbrachten Betrag von 68.750 € überstiegen. Sonstige nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung anrechenbare Vorteile wird das Berufungsgericht, das - wie
  214. von ihm zutreffend gesehen - im Rahmen der Antragsbindung (§ 308 Abs. 1
  215. - 11 -
  216. ZPO) die anrechenbaren Vorteile jedenfalls nicht geringer wird veranschlagen
  217. können, hinzuzurechnen haben.
  218. Ellenberger
  219. Maihold
  220. Menges
  221. Matthias
  222. Dauber
  223. Vorinstanzen:
  224. LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2013 - 8 O 31/12 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.06.2014 - I-14 U 94/13 -