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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZR 339/12
- vom
- 23. April 2013
- in dem Rechtsstreit
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2013 durch den
- Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger,
- Dr. Matthias und die Richterin Dr. Menges
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Frankfurt am Main vom 27. Juni 2012 wird zurückgewiesen, weil
- die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die
- Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen
- Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
- erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- Die beabsichtigte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, da
- sich das Berufungsurteil aus Gründen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht gestützt hat (vgl. BGH, Urteil vom
- 18. Dezember 2012 - II ZR 259/11, WM 2013, 211 Rn. 10 ff.
- mwN), als richtig darstellt (analog § 561 ZPO).
- Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
- Halbs. 2 ZPO abgesehen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten ihrer Streithelfer, die diese selbst tragen
- (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
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- Der
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- Gegenstandswert
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- des
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- Beschwerdeverfahrens
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- beträgt
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- 89.231,52 €.
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- Wiechers
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- Joeres
- Matthias
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- Ellenberger
- Menges
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- Vorinstanzen:
- LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.07.2011 - 2-5 O 52/11 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.06.2012 - 17 U 174/11 -
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