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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XI ZR 267/03
  4. vom
  5. 23. November 2004
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004
  9. durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller,
  10. Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats
  13. des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Juli 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts
  14. sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
  15. erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Daß sich die
  16. Wirksamkeit der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung nur nach Art. 13 ff. EuGVÜ, nicht aber nach nationalem
  17. (EuGH,
  18. materiellen
  19. Urteil
  20. vom
  21. Recht
  22. 3. Juli
  23. bestimmt,
  24. 1997
  25. - Rs.
  26. ist
  27. geklärt
  28. C-269/95,
  29. WM 1997, 1549, 1551). Außerdem kann von einer
  30. überraschenden
  31. und
  32. unangemessenen
  33. Gerichts-
  34. standsklausel zugunsten der Bank keine Rede sein,
  35. wenn ein ehemaliger Unternehmer einen Kontoführungs- und Depotvertrag mit einer luxemburgischen
  36. Bank abschließt. Die Voraussetzungen des Art. 13
  37. Abs. 1 Nr. 3 lit. a) EuGVÜ hat das Berufungsgericht zu
  38. Recht verneint, weil dem Vertragsschluß kein ausdrückliches Angebot und keine Werbung im Inland vorausgegangen ist. Die vom Kläger vorgelegten Informa-
  39. -3-
  40. tionsblätter
  41. richten sich erkennbar an
  42. Vermittler und Vermögensverwalter. Die Tätigkeit der
  43. vom
  44. Kläger
  45. eingeschalteten
  46. Vermögensverwalterin
  47. muß sich die Beklagte nicht zurechnen lassen (vgl.
  48. OLG München NJW-RR 1993, 701, 703). Eine Divergenz des Berufungsurteils zu den Entscheidungen
  49. OLG Karlsruhe NJW 1982, 1950 und OLG Düsseldorf
  50. NJW-RR 1989, 1330, 1332 liegt schon deshalb nicht
  51. vor, weil die darin enthaltenen Ausführungen zu §§ 3
  52. und 9 AGBG keine tragende Bedeutung haben und
  53. überdies einzelfallbezogen sind. Von einer weiteren
  54. Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
  55. ZPO abgesehen.
  56. -4-
  57. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  58. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
  59. beträgt 30.700 €.
  60. Nobbe
  61. Müller
  62. Appl
  63. Wassermann
  64. Ellenberger