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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZR 267/03
- vom
- 23. November 2004
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- in dem Rechtsstreit
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004
- durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller,
- Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats
- des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Juli 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts
- sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
- erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Daß sich die
- Wirksamkeit der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung nur nach Art. 13 ff. EuGVÜ, nicht aber nach nationalem
- (EuGH,
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- materiellen
- Urteil
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- vom
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- Recht
- 3. Juli
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- bestimmt,
- 1997
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- - Rs.
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- ist
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- geklärt
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- C-269/95,
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- WM 1997, 1549, 1551). Außerdem kann von einer
- überraschenden
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- und
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- unangemessenen
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- Gerichts-
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- standsklausel zugunsten der Bank keine Rede sein,
- wenn ein ehemaliger Unternehmer einen Kontoführungs- und Depotvertrag mit einer luxemburgischen
- Bank abschließt. Die Voraussetzungen des Art. 13
- Abs. 1 Nr. 3 lit. a) EuGVÜ hat das Berufungsgericht zu
- Recht verneint, weil dem Vertragsschluß kein ausdrückliches Angebot und keine Werbung im Inland vorausgegangen ist. Die vom Kläger vorgelegten Informa-
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- tionsblätter
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- richten sich erkennbar an
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- Vermittler und Vermögensverwalter. Die Tätigkeit der
- vom
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- Kläger
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- eingeschalteten
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- Vermögensverwalterin
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- muß sich die Beklagte nicht zurechnen lassen (vgl.
- OLG München NJW-RR 1993, 701, 703). Eine Divergenz des Berufungsurteils zu den Entscheidungen
- OLG Karlsruhe NJW 1982, 1950 und OLG Düsseldorf
- NJW-RR 1989, 1330, 1332 liegt schon deshalb nicht
- vor, weil die darin enthaltenen Ausführungen zu §§ 3
- und 9 AGBG keine tragende Bedeutung haben und
- überdies einzelfallbezogen sind. Von einer weiteren
- Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
- ZPO abgesehen.
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- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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- Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
- beträgt 30.700 €.
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- Nobbe
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- Müller
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- Appl
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- Wassermann
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- Ellenberger
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