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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XI ZR 196/06
  4. vom
  5. 24. Juli 2007
  6. in dem Rechtsstreit
  7. 2
  8. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
  9. Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
  10. beschlossen:
  11. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
  12. dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
  13. 11. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
  14. Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat
  15. hat die Rüge der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft, aber nicht für
  16. durchgreifend erachtet. Zwar hat das Berufungsgericht Vorbringen der
  17. Klägerin zur Art der Geschäftstätigkeit der A.
  18. GmbH (künftig: GmbH) übergangen. Dies ist aber nicht entscheidungserheblich. Es fehlt ausreichend substantiiertes und unter Beweis gestelltes Vorbringen der Klägerin zu den von der GmbH nach dem 1. August 2003 erzielten Gewinnen. Ausweislich des beabsichtigten stillen
  19. Gesellschaftsvertrages sollte die Klägerin nur aus erzielten und anhand
  20. der Steuerbilanz ermittelten Gewinnen mindestens 12% pro Jahr erhalten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
  21. Halbs. 2 ZPO abgesehen.
  22. Die
  23. Klägerin
  24. trägt
  25. die
  26. Kosten
  27. des
  28. Beschwerdeverfahrens
  29. (§ 97 Abs. 1 ZPO), jedoch tragen die Streithelfer ihre außergerichtlichen
  30. Kosten jeweils selbst (§ 101 Abs. 1 ZPO).
  31. 3
  32. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 30.905,05 €.
  33. Nobbe
  34. Joeres
  35. Ellenberger
  36. Mayen
  37. Schmitt
  38. Vorinstanzen:
  39. LG München I, Entscheidung vom 04.10.2005 - 28 O 3/04 OLG München, Entscheidung vom 11.05.2006 - 19 U 5234/05 -