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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. XI ZR 174/99
  5. Verkündet am:
  6. 27. Juni 2000
  7. Weber,
  8. Justizhauptsekretärin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. BGHR:
  16. ja
  17. _____________________
  18. BGB §§ 276 Fa, 705; VerbrKrG § 9
  19. a) Zur Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Immobilienfondsanteilen.
  20. b) Solange ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß mangels Kündigung des Beitritts zu einer Immobilienfonds GbR gegenüber der Fondsgesellschaft nicht durchgesetzt
  21. werden kann, kann er nach den Regeln über verbundene Geschäfte (§ 9 Abs. 3, 4 VerbrKrG) auch für den Darlehensvertrag,
  22. der zur Finanzierung der Fondsanteile geschlossen wurde, keine
  23. Wirkungen entfalten.
  24. BGH, Urteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99 - OLG München
  25. LG München I
  26. -3-
  27. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
  28. Verhandlung vom 27. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
  29. und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Joeres
  30. für Recht erkannt:
  31. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
  32. 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
  33. 20. April 1999 aufgehoben.
  34. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
  35. Landgerichts München I, 28. Zivilkammer, vom 14. Juli
  36. 1998 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die
  37. Zinshöhe ab 1. Januar 1999 5% über dem jeweiligen
  38. Basiszinssatz beträgt.
  39. Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren als Gesamtschuldner zu tragen.
  40. Von Rechts wegen
  41. Tatbestand:
  42. Die klagende Bank verlangt die Rückzahlung des restlichen
  43. Darlehens, das sie den beklagten Eheleuten zur Finanzierung ihrer
  44. Beteiligung an einer Immobilienfonds Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  45. (GbR) gewährt hat. Die Beklagten begehren mit der Widerklage die
  46. -4-
  47. Rückzahlung geleisteter Zinsen, hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsanteile.
  48. Aufgrund eines Werbegesprächs mit den Vermittlern Pe. und P.
  49. unterzeichneten die Beklagten am 19. Dezember 1991 eine Erklärung,
  50. durch die sie sich mit einer Einlage von 70.000 DM, die fremdfinanziert
  51. werden sollte, zum Beitritt zur Grundstücksgesellschaft bürgerlichen
  52. Rechts S. Straße 3 und 5, D., Fonds Nr. 11, verpflichteten und ein auf
  53. den Abschluß eines Treuhandvertrages gerichtetes Angebot abgaben.
  54. Im Hinblick auf den noch abzuschließenden Darlehensvertrag unterschrieben die Beklagten eine Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz. Der Vermittler P. wies die Beklagten im Januar 1992
  55. darauf hin, daß die Klägerin sich zur Finanzierung des Fonds bereit erklärt habe. Am 24. Januar 1992 unterschrieben die Beklagten den bereits vollständig ausgefüllten, ihnen vom Vermittler vorgelegten formularmäßigen Darlehensvertrag über 82.585 DM, der als Verwendungszweck für die Darlehenssumme den Erwerb von Anteilen an dem Fonds
  56. bezeichnete. Die Klägerin unterzeichnete den Vertrag am 25. Februar
  57. 1992.
  58. Mit Schreiben ihres Anwalts vom 28. Oktober 1996 fochten die
  59. Beklagten den Darlehensvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an. Ferner machten sie gegenüber der Klägerin Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten geltend,
  60. die sie dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin entgegenhalten.
  61. Die Beklagten haben vorgetragen: Ihnen sei vorgespiegelt worden, daß es sich bei der Fondsbeteiligung um eine ausgezeichnete Kapitalanlage handele. Der Vermittler Pe. habe unter Verwendung einer
  62. -5-
  63. Werbebroschüre zum Fondsbeitritt damit geworben, daß das von den
  64. Gesellschaftern aufzubringende Kapital in Höhe von 14.070.000 DM für
  65. den Grundstückserwerb und die Errichtung der Gebäude verwendet
  66. werden würde. Tatsächlich seien - wie sich aus dem Emissionsprospekt
  67. ergebe - hierfür nur 10.556.196 DM vorgesehen gewesen. Dieser Prospekt, dessen Inhalt die Klägerin gekannt habe, sei ihnen vorenthalten
  68. worden. Letztlich sei sogar nur ein Betrag von 6.133.196 DM für
  69. Grundstück und Gebäude aufgewandt worden, während 4.423.000 DM
  70. an den Fondsinitiator geflossen seien. Dies begründe gegen den Fonds
  71. einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, den sie dem Darlehensrückzahlungsanspruch entgegenhalten
  72. könnten, weil Fondsbeitritts- und Darlehensvertrag ein verbundenes
  73. Geschäft gewesen seien.
  74. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur
  75. Zahlung von 68.150,42 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 1999, 1818 veröffentlicht ist, hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf den Hilfsantrag der Widerklage hin zur Zahlung von 8.950,73 DM nebst 4 % Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsanteile verurteilt. Mit der
  76. Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
  77. Entscheidungsgründe:
  78. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten und zur Abweisung der Widerklage.
  79. -6-
  80. -7-
  81. I.
  82. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
  83. im wesentlichen ausgeführt:
  84. Den Beklagten stehe gegenüber dem unstreitigen Darlehensrückzahlungsanspruch ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden
  85. bei Vertragsschluß wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht zu, der
  86. dazu führe, daß die Beklagten die Erfüllung des Darlehensvertrages
  87. verweigern könnten. Die Klägerin selbst und deren Vermittler Pe. und
  88. P., deren Verhalten sie sich zurechnen lassen müsse, hätten darauf
  89. hinweisen müssen, daß die in den Immobilienfonds fließenden Gelder
  90. der Gesellschafter nur zu ca. 75% für den Erwerb der Grundstücke und
  91. die Errichtung der Gebäude verwendet werden sollten und daß damit
  92. die zu erwerbenden Anteile an dem Immobilienfonds nicht so werthaltig
  93. waren, wie der Werbeprospekt vorgespiegelt habe. Die Klägerin habe
  94. den Emissionsprospekt gekannt. Dagegen sei nicht bewiesen, daß dieser Prospekt bei der Beratung durch die Vermittler vorgelegen habe
  95. und den Beklagten übergeben worden sei. Wegen der unmittelbaren
  96. Haftung der Klägerin könne dahinstehen, ob die Beklagten sich auf den
  97. Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG berufen könnten.
  98. Die Widerklage sei teilweise begründet. Die Beklagten könnten
  99. von der Klägerin Schadensersatz wegen Aufklärungsverschuldens in
  100. Höhe der auf den Darlehensvertrag entrichteten Zinsen von 8.950,73
  101. DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsanteile verlangen.
  102. -8-
  103. II.
  104. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
  105. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die
  106. Beklagten dem unstreitigen Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin keinen Anspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten entgegenhalten.
  107. a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des
  108. Berufungsgerichts: Eine finanzierende Bank ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung
  109. eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluß zu warnen
  110. (BGH, Urteile vom 28. November 1995 - XI ZR 37/95, WM 1996, 196,
  111. 197; vom 28. Januar 1997 - XI ZR 22/96, WM 1997, 662 und vom
  112. 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679). Ausnahmsweise
  113. kann allerdings u.a. dann eine Aufklärungspflicht zu bejahen sein,
  114. wenn die Bank in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens eine konkrete Kenntnis hat, die ihrem Kunden nicht ohne weiteres zugänglich
  115. ist, und sie diesen "Wissensvorsprung" auch erkennen kann (vgl. BGH,
  116. Urteile vom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898, vom
  117. 24. April 1990 - XI ZR 236/89, WM 1990, 920, 922, vom 31. März 1992
  118. – XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 902, vom 7. April 1992 – XI ZR 200/91,
  119. WM 1992, 977, vom 28. Januar 1997 – XI ZR 22/96, WM 1997, 662,
  120. vom 11. Februar 1999 – IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679 und vom
  121. 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246).
  122. b) Die tatsächlichen Voraussetzungen, die nach diesen Grundsätzen eine Aufklärungspflicht der Klägerin begründen könnten, hat das
  123. -9-
  124. Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt, sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
  125. Von einem erkennbaren Wissensvorsprung und einer daraus
  126. folgenden Aufklärungspflicht kann schon deshalb keine Rede sein, weil
  127. die Klägerin bei der Kreditgewährung Anfang 1992 davon ausgehen
  128. durfte, daß die Beklagten über den vom Berufungsgericht als aufklärungsbedürftig erachteten, aus dem Emissionsprospekt ersichtlichen
  129. Umstand, daß nur etwa 75% der in den Immobilienfonds fließenden
  130. Gelder für Grundstückserwerb und Errichtung der Gebäude verwendet
  131. werden sollten, informiert waren. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagten den Emissionsprospekt nicht erhalten oder entgegen der Erklärung
  132. im Gesellschaftsbeitritt nicht zur Kenntnis genommen hatten, hatte die
  133. Klägerin nicht. Es ist auch nicht festgestellt oder ersichtlich, daß der
  134. Klägerin bekannt war, daß nur insgesamt 6.133.196 DM in Grundstück
  135. und Gebäude investiert werden sollten und ein Betrag von über
  136. 4 Millionen DM für den Fondsinitiator bestimmt war. Aus dem Emissionsprospekt ergibt sich dies nicht.
  137. c) Von Rechtsirrtum beeinflußt ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich zurechnen lassen, daß die Vermittler Pe. und P. die Beklagten nicht auf die aus dem Emissionsprospekt ersichtlichen Nachteile der Fondsbeteiligung hingewiesen hätten.
  138. Zwar wurden Pe. und P. auch als Verhandlungsgehilfen der Klägerin
  139. tätig, als sie den Beklagten eine Finanzierung durch die Klägerin anboten. Zurechnen lassen muß sich die Beklagte deren Verhalten aber
  140. nur, soweit es den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrags betrifft.
  141. Nur insoweit sind sie als Erfüllungsgehilfen im Pflichtenkreis der in den
  142. Vertrieb der Immobilienanteile selbst nicht eingeschalteten Klägerin tätig geworden (§ 278 BGB; vgl. Senatsbeschluß vom 28. Januar 1992
  143. - 10 -
  144. - XI ZR 301/90, WM 1992, 602; OLG Hamm WM 1998, 1230, 1232;
  145. OLG Braunschweig WM 1998, 1223, 1229). Die Nachteile des Anteilserwerbs, auf die die Vermittler nach Ansicht des Berufungsgerichts
  146. hätten hinweisen müssen, betrafen indes nicht das Kreditgeschäft,
  147. sondern den Beitritt zur Immobilienfonds GbR.
  148. Eine weitergehende Zurechnung ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten weder aus dem Senatsurteil vom 24. September
  149. 1996 (XI ZR 318/95, WM 1996, 2105, 2106) noch aus dem Urteil des
  150. III. Zivilsenats vom 9. Juli 1998 (III ZR 158/97, WM 1998, 1673 f.). In
  151. dem der Senatsentscheidung zugrundeliegenden Fall hatte ein Finanzmakler den Klägern nach deren Behauptung vorgespiegelt, die Finanzierung des Kaufpreises eines Hauses nur vermitteln zu können, wenn
  152. sie zunächst eine vermietete Eigentumswohnung als zusätzliche Besicherungsgrundlage erwürben. Die arglistige Täuschung betraf also das
  153. Kreditgeschäft. In dem Fall, den der III. Zivilsenat entschieden hat,
  154. hatte der Untervermittler einer fremdfinanzierten Kapitallebensversicherung über die damit verbundenen Verlustrisiken nicht aufgeklärt. Die
  155. Pflichtverletzung betraf also das Anlagegeschäft.
  156. d) Verkannt hat das Berufungsgericht schließlich auch die Beweislast, wenn es ausführt, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß der
  157. Emissionsprospekt bei der Beratung durch die Kreditvermittler vorgelegen habe und übergeben worden sei. Wer - wie die Beklagten - eine
  158. Pflichtverletzung der Bank behauptet, muß darlegen und beweisen, daß
  159. die Bank Aufklärungspflichten trafen und daß sie diese verletzt hat (vgl.
  160. BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 - VIII ZR 182/89, WM 1990, 1977, 1978;
  161. Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast 2. Aufl. § 282 Rdn. 25,
  162. 62).
  163. - 11 -
  164. - 12 -
  165. III.
  166. Die Entscheidung, der Klage stattzugeben, erweist sich auch
  167. nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Insbesondere steht
  168. den Beklagten derzeit nach den hier in Betracht zu ziehenden Regeln
  169. des sog. Einwendungsdurchgriffs (§ 9 Abs. 3 VerbrKrG) auch dann keine Einrede zu, wenn sie durch Täuschung zum Fondsbeitritt veranlaßt
  170. wurden.
  171. Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 9 Abs. 1 bis 3 VerbrKrG entsprechend auch für Kredite gelten, die zur Finanzierung der Beteiligung
  172. an einer Immobilienfonds GbR gewährt wurden (§ 9 Abs. 4 VerbrKrG),
  173. und ob eine in dem Beitrittsvertrag wurzelnde Einrede unter den Voraussetzungen von § 9 Abs. 3 und 4 VerbrKrG auch Wirkungen hinsichtlich
  174. des
  175. Darlehensvertrages
  176. entfalten
  177. könnte
  178. (so
  179. MünchKomm/
  180. Habersack, BGB 3. Aufl. § 9 VerbrKrG Rdn. 18 a.E.; Ott, in: Bruchner/
  181. Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 188). Die Beklagten
  182. können jedenfalls derzeit aus einem gegen die Fonds GbR gerichteten
  183. Schadensersatzanspruch keine Rechte herleiten. Dem stehen die
  184. Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft entgegen (1) mit der Folge, daß der Anspruch auch für den Darlehensvertrag wirkungslos bleibt
  185. (2).
  186. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten die zur fehlerhaften Gesellschaft entwickelten Grundsätze auch für
  187. den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Danach ist eine fehlerhaft gegründete Gesellschaft oder ein fehlerhaft
  188. vollzogener Beitritt zu einer Gesellschaft regelmäßig nicht von Anfang
  189. an unwirksam, sondern wegen des Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrundes nur mit Wirkung für die Zukunft vernichtbar (BGHZ 55, 5, 8 f.; Urteil
  190. - 13 -
  191. vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, WM 1992, 490, 491 m.w.Nachw.).
  192. Bis zur Geltendmachung des Fehlers sind die in Vollzug gesetzte Gesellschaft und der vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam. Ein
  193. Beitritt ist dann vollzogen, wenn Rechtstatsachen geschaffen worden
  194. sind, an denen die Rechtsordnung nicht vorbeigehen kann. Dies ist der
  195. Fall, wenn der Beitretende Beiträge geleistet oder gesellschaftsvertragliche Rechte ausgeübt hat (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1991 aaO
  196. S. 492). Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft hindern einen Mitgesellschafter bis zu einer auf sofortige Abwicklung gerichteten
  197. außerordentlichen Kündigung an der Durchsetzung eines auf Rückgewähr der Einlage gerichteten Schadensersatzanspruchs aus vorvertraglichem Verschulden (BGH, Urteil vom 24. Mai 1993 - II ZR 136/92,
  198. WM 1993, 1277, 1279).
  199. Danach kann ein den Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsschluß zustehender Anspruch derzeit keine Rechtswirkungen entfalten. Der Beitritt der Beklagten zum Immobilienfonds ist vollzogen.
  200. Die Beklagten haben die aus dem Gesellschaftsvertrag folgenden
  201. Rechte wahrgenommen. Insbesondere wurden bis August 1995 an sie
  202. Erträge des Fonds ausgeschüttet.
  203. Die Beklagten haben den vollzogenen Beitrittsvertrag bislang
  204. nicht gekündigt. Das ist weder ausdrücklich geschehen, noch durch eine entsprechend auszulegende sonstige Erklärung, die gegenüber der
  205. Fondsgesellschaft abzugeben gewesen wäre (MünchKomm/Habersack
  206. aaO Rdn. 89; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. 1997 § 9 VerbrKrG
  207. Rdn. 92;
  208. Staudinger/Kessal-Wulf,
  209. BGB
  210. 13. Bearb.
  211. §9
  212. VerbrKrG
  213. Rdn. 80; a.A. Ott, in Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl.
  214. § 9 Rdn. 114 f.). Die Beklagten haben eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nur hinsichtlich des Darlehensvertrages und nur gegen-
  215. - 14 -
  216. über der Klägerin erklärt. Eine wirksame Kündigung des Gesellschaftsbeitritts kann darin schon deshalb nicht gesehen werden, weil nicht
  217. dargetan ist, daß die Klägerin Empfangsvertreterin oder -botin der
  218. Fondsgesellschaft war.
  219. Der hier in Betracht kommende Anspruch wegen Verschuldens
  220. bei Vertragsschluß rechtfertigt auch keine ausnahmsweise Einschränkung der Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft
  221. (vgl. dazu BGHZ 3, 285, 288; 26, 330, 335; 55, 5, 9). Schützenswerte
  222. Rechte der Allgemeinheit oder außenstehender Dritter werden dadurch
  223. nicht vereitelt.
  224. 2. Da der Schadensersatzanspruch mangels Kündigung des Gesellschaftsbeitritts gegenüber der Fondsgesellschaft bislang nicht
  225. durchgesetzt werden kann, kann er nach den Regeln über verbundene
  226. Geschäfte (§ 9 Abs. 3, 4 VerbrKrG) auch für den Darlehensvertrag keine Wirkungen entfalten.
  227. Das Recht zur einredeweisen Geltendmachung von Einwendungen aus einem finanzierten Vertrag ist akzessorischer Natur. Deswegen
  228. ist hinsichtlich der Entstehung der Einwendung allein das Verhältnis
  229. zwischen dem Verbraucher und dem Vertragspartner des finanzierten
  230. Geschäfts maßgebend (MünchKomm/Habersack, BGB 3. Aufl. § 9
  231. VerbrKrG Rdn. 89). Bedarf es danach zur Begründung der Einwendung
  232. einer rechtsgeschäftlichen Erklärung des Verbrauchers, besteht die
  233. Möglichkeit eines Einwendungsdurchgriffs erst, wenn die Einwendung
  234. durch Abgabe dieser Erklärung gegenüber dem Vertragspartner des finanzierten Geschäfts entstanden ist (MünchKomm/Habersack aaO; Soergel/Häuser aaO Rdn. 92; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb.
  235. § 9 VerbrKrG Rdn. 80). Die Einwendung kann in einem Drittrechtsver-
  236. - 15 -
  237. hältnis keine stärkeren Wirkungen entfalten als in dem Rechtsverhältnis, dem sie entspringt. Der das Aufspaltungsrisiko tragende Kunde
  238. wird dadurch auch nicht unangemessen benachteiligt, weil er durch Abgabe der Gestaltungserklärung gegenüber dem Vertragspartner des finanzierten Geschäfts die Rechtsfolgen jederzeit ohne weiteres herbeiführen kann.
  239. IV.
  240. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), das Urteil
  241. des Landgerichts wiederherzustellen.
  242. Bei der Bestimmung der auf § 11 Abs. 1 VerbrKrG gestützten
  243. Zinsen war zu berücksichtigen, daß mit der Einführung des “Euro” für
  244. die Berechnung von Zinsen und anderen Leistungen aufgrund von § 1
  245. Abs. 1 Satz 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (= Art. 1 des Gesetzes zur Einführung des Euro vom 9. Juni 1998, BGBl. I S. 1242) für
  246. - 16 -
  247. den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum Ablauf des 31. Dezember
  248. 2001 an die Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der
  249. jeweilige Basiszinssatz getreten ist.
  250. Nobbe
  251. Dr. Siol
  252. Dr. Müller
  253. Dr. Bungeroth
  254. Dr. Joeres