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18 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. XI ZR 145/11
  5. Verkündet am:
  6. 27. November 2012
  7. Herrwerth
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
  14. vom 27. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter
  15. Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Menges
  16. für Recht erkannt:
  17. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
  18. Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 28. Februar
  19. 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  20. Von Rechts wegen
  21. Tatbestand:
  22. 1
  23. Die Klägerin, eine Sparkasse, nimmt den Beklagten als Gesellschafter
  24. eines in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen
  25. Immobilienfonds quotal auf Rückzahlung eines von der Gesellschaft aufgenommenen Darlehens in Anspruch.
  26. 2
  27. Der Beklagte ist Gesellschafter des geschlossenen Immobilienfonds
  28. M.
  29. GdbR (im Folgenden: GbR). Nach § 3 Abs. 1 des Gesell-
  30. schaftsvertrages vom
  31. 1. Oktober 1993
  32. beträgt
  33. das Kapital der GbR
  34. 3.137.040 DM; es wird der GbR durch die Summe aller Beteiligungen zugeführt.
  35. Ferner ist die Aufnahme von Darlehen in Höhe von 2.160.000 DM zuzüglich
  36. Disagio vorgesehen, für die die einzelnen Gesellschafter teilschuldnerisch im
  37. Verhältnis ihrer Zeichnungssumme zum gesamten Gesellschaftskapital haften.
  38. Gemäß § 3 Abs. 3 ist mit dem Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung von
  39. -3-
  40. 17.428 DM eine anteilige Darlehensrückzahlungsverpflichtung gemäß Abs. 1
  41. von 12.000 DM verbunden. Der einzelne Gesellschafter darf nach § 7 Abs. 1
  42. des Gesellschaftsvertrages bei Darlehensverträgen ausschließlich teilschuldnerisch im Verhältnis seines Anteils zum gesamten Fondsvermögen verpflichtet
  43. werden. Insgesamt wurden von verschiedenen Gesellschaftern 110 Anteile gezeichnet.
  44. 3
  45. Mit Vertrag vom 30. Dezember 1994 gewährte die Klägerin der GbR ein
  46. Darlehen, das unter Abzug eines Disagios von 10% in Höhe von 2.160.000 DM
  47. an die Gesellschaft ausgezahlt wurde. Das Darlehen wurde durch Zusatzvereinbarung vom 12. September 2003 in zwei Darlehen über 822.000 € bzw.
  48. 131.709,73 € aufgeteilt. Am 13. April 2006 gewährte die Klägerin der GbR ein
  49. weiteres Darlehen über 880.000 €, das in Höhe von 845.000 € zur Ablösung der
  50. beiden Altdarlehen und in Höhe von 35.000 € für Renovierungsarbeiten an der
  51. Fondsimmobilie verwendet wurde. In dem Darlehensvertrag ist bei der Bezeichnung der Fondsgesellschaft als Darlehensnehmer der Zusatz enthalten:
  52. "Gemäß Gesellschaftsvertrag haften die Gesellschafter persönlich teilschuldnerisch im Verhältnis ihres Gesellschaftsanteils zum Gesellschaftskapital."
  53. 4
  54. In der Folgezeit reichten die Einnahmen aus der Fondsimmobilie zur Bedienung des Darlehens nicht aus. Mit Schreiben vom 21. August 2008 kündigte
  55. die Klägerin das Darlehen vom 13. April 2006 und stellte den offenen Saldo von
  56. 906.231,42 € nebst Zinsen zur Rückzahlung bis zum 31. Oktober 2008 fällig.
  57. Mit Schreiben vom 24. März 2009 nahm die Klägerin den Beklagten aufgrund
  58. seiner persönlichen Haftung unter Zugrundelegung einer Quote von 1/110 in
  59. Anspruch.
  60. 5
  61. Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 8.238,47 € nebst Zinsen
  62. stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht diese
  63. -4-
  64. Verurteilung in Höhe von 5.034,62 € nebst Zinsen aufrechterhalten und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
  65. Entscheidungsgründe:
  66. 6
  67. Die Revision ist unbegründet.
  68. I.
  69. 7
  70. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
  71. 8
  72. Der Beklagte hafte als Mitglied der GbR analog § 128 HGB quotal für deren Darlehensschuld. Die Haftungsquote betrage aber nicht, wie vom Landgericht angenommen, 1/110, sondern nur 1/180. Nach der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger
  73. eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Bei geschlossenen Immobilienfonds sei den Gesellschaftern ausnahmsweise die Berufung auf eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Haftungsbeschränkung bzw. einen Haftungsausschluss möglich, wenn dies dem Vertragspartner der Gesellschaft erkennbar
  74. war. Im vorliegenden Fall sei dem Darlehensvertrag vom 13. April 2006 zu entnehmen, dass der Klägerin der Gesellschaftsvertrag bekannt gewesen sei.
  75. Deshalb müsse sie die darin geregelte Haftungsbeschränkung gegen sich gelten lassen. Aus den in § 3 des Gesellschaftsvertrages genannten Beträgen er-
  76. -5-
  77. gebe sich, dass 180 Gesellschaftsanteile gezeichnet werden sollten (180 x
  78. 17.428 DM = 3.137.400 DM). Dafür spreche auch die Höhe der Darlehensrückzahlungsverpflichtung (180 x 12.000 DM = 2.160.000 DM). Auch im Prospekt
  79. würden 180 Anteile zu je 30.000 DM zugrunde gelegt. Aufgrund dessen habe
  80. die Klägerin davon ausgehen müssen, dass die Gesellschafter nur mit einer
  81. Quote von 1/180 pro Gesellschaftsanteil hafteten. Die Ausführungen enthielten
  82. keinen Hinweis darauf, dass dies nur gelten solle, wenn alle Anteile gezeichnet
  83. würden. Zudem werde im Prospekt ausdrücklich ausgeführt, dass eine Platzierungsgarantie vorgesehen sei und der Garant für den Fall, dass nicht alle Anteile gezeichnet würden, das fehlende Kapital aufbringe und Gesellschafter mit
  84. vollen Gesellschafterrechten werde. Gerade die Angabe eines konkreten anteiligen Darlehensrückzahlungsbetrages habe der Klägerin klarmachen müssen,
  85. dass die Haftung des einzelnen Gesellschafters auf die Quote des gesamten
  86. ursprünglichen Darlehens zu dem genannten anteiligen Darlehensbetrag beschränkt sei und nicht davon abhänge, wie viele Anteile tatsächlich gezeichnet
  87. würden.
  88. 9
  89. Bei einer Quote von 1/180 ergebe sich aufgrund des unstreitigen Kündigungssaldos von 906.231,42 € ein Betrag von 5.034,62 €.
  90. II.
  91. 10
  92. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
  93. 11
  94. 1. Das Berufungsurteil ist allerdings entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Berufungsgericht die Haftungsquote anders als das Landgericht beurteilt hat, ohne dass der Beklagte
  95. eine entsprechende Einwendung erhoben hätte. Die Bestimmung der Haf-
  96. -6-
  97. tungsquote ist das Ergebnis einer rechtlichen Würdigung, die das Berufungsgericht auf der Grundlage des insoweit unstreitigen Sachverhalts zu Recht auch
  98. ohne diesbezügliche Rüge des Beklagten vorgenommen hat.
  99. 12
  100. 2. Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens vom 13. April 2006,
  101. den das Berufungsgericht der Klägerin gegen den Beklagten analog §§ 128 ff.
  102. HGB rechtskräftig zugesprochen hat, kann aber nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung auf eine Haftungsquote von 1/180 beschränkt
  103. werden.
  104. 13
  105. a) Die vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechungsgrundsätze (BGH, Urteil vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1 ff.), nach
  106. denen sich Anlegergesellschafter bereits existierender geschlossener Immobilienfonds, die als Gesellschaften bürgerlichen Rechts ausgestaltet sind, auch
  107. nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 27. September 1999 (II ZR
  108. 371/98, BGHZ 142, 315, 318 ff.) und vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00, BGHZ
  109. 146, 341, 358) zur persönlichen Haftung der Gesellschafter für davor abgeschlossene Verträge weiterhin auf eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene
  110. Haftungsbeschränkung berufen können, wenn diese dem Vertragspartner mindestens erkennbar war, sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Klägerin
  111. nimmt den Beklagten nicht aus einem vor den zitierten Urteilen geschlossenen
  112. Vertrag, sondern aus dem Darlehensvertrag vom 13. April 2006 in Anspruch.
  113. Dies ergibt sich aus ihrem Kündigungsschreiben vom 21. August 2008 an die
  114. Geschäftsführerin der GbR und aus ihrem Schreiben vom 24. März 2009, in
  115. dem sie den Beklagten zur Zahlung aufgefordert hat.
  116. 14
  117. b) Der Darlehensvertrag vom 13. April 2006 ist auch nicht als Prolongation des Vertrages vom 30. Dezember 1994 und der Zusatzvereinbarung vom
  118. 12. September 2003, sondern als Abschluss eines neuen Darlehensvertrages
  119. -7-
  120. anzusehen. Ob eine Novation oder lediglich eine Prolongation eines Darlehensvertrages vorliegt, ist Auslegungsfrage, die grundsätzlich dem Tatrichter obliegt
  121. (Senat, Urteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 28
  122. mwN). Im vorliegenden Fall kann das Revisionsgericht diese Auslegung selbst
  123. vornehmen, weil das Berufungsgericht von einer solchen Auslegung abgesehen
  124. hat und weitere Feststellungen hierzu nicht erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil
  125. vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 97/04, NJW 2007, 912 Rn. 13 mwN). Dass der
  126. Darlehensvertrag vom 13. April 2006 gegenüber dem Darlehensvertrag vom
  127. 30. Dezember 1994 und der Zusatzvereinbarung vom 12. September 2003 keine Prolongation, sondern eine Novation darstellt, ergibt sich aus den unterschiedlichen Nennbeträgen, den unterschiedlichen Zinssätzen, den geänderten
  128. Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den zumindest teilweise unterschiedlichen Verwendungszwecken (Umschuldung und Renovierung).
  129. III.
  130. 15
  131. Das Berufungsurteil stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig
  132. dar (§ 561 ZPO).
  133. 16
  134. Die Klägerin und die GbR haben in dem Darlehensvertrag vom 13. April
  135. 2006 durch den Zusatz "Gemäß Gesellschaftsvertrag haften die Gesellschafter
  136. persönlich teilschuldnerisch im Verhältnis ihres Gesellschaftsanteils zum Gesellschaftskapital" eine Beschränkung der Haftung der Gesellschafter und damit
  137. auch des Beklagten auf eine Quote von 1/180 vereinbart, so dass das Berufungsgericht der Klage zu Recht nur in Höhe von 5.034,62 € nebst Zinsen stattgegeben hat.
  138. -8-
  139. 17
  140. 1. a) Die Haftung der Gesellschafter eines als Gesellschaft bürgerlichen
  141. Rechts ausgestalteten geschlossenen Immobilienfonds für Darlehensverbindlichkeiten der GbR kann in dem Vertrag zwischen der GbR und dem Darlehensgeber beschränkt werden (BGH, Urteile vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00,
  142. BGHZ 150, 1, 5 f. und vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, BGHZ 188, 233
  143. Rn. 24 mwN). Eine solche Haftungsbeschränkung haben die Vertragsparteien
  144. in dem Darlehensvertrag vom 13. April 2006 durch den genannten Zusatz vereinbart. Der Umfang dieser Haftungsbeschränkung ist durch Auslegung des
  145. Darlehensvertrages zu ermitteln (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 aaO Rn. 31).
  146. Da auch insoweit das Berufungsgericht von einer Auslegung abgesehen hat
  147. und weitere diesbezügliche Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat
  148. auch diese Auslegung selbst vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember
  149. 2006 - XII ZR 97/04, NJW 2007, 912 Rn. 13 mwN). Die Auslegung ergibt
  150. - davon geht im Ergebnis auch die Revision aus -, dass sich die Haftungsbeschränkung nach dem ausdrücklich in Bezug genommenen Gesellschaftsvertrag richtet. Diesen kann der Senat selbständig auslegen (st. Rspr., vgl. nur
  151. BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, WM 2011, 1658 Rn. 46 mwN).
  152. Danach beträgt die Haftungsquote 1/180. Diese wird zwar im Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich genannt. Sie ergibt sich aber eindeutig aus den in § 3
  153. genannten
  154. Beträgen.
  155. Sowohl
  156. das
  157. Gesellschaftskapital
  158. in
  159. Höhe
  160. von
  161. 3.137.040 DM und die einzelnen Einlagen von 17.428 DM als auch die Darlehen in Höhe von 2.160.000 DM und die auf eine Einlage entfallende anteilige
  162. Darlehensrückzahlungsverpflichtung von 12.000 DM stehen zueinander jeweils
  163. im Verhältnis von 1/180.
  164. 18
  165. b) Der Gesellschaftsvertrag enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass der
  166. einzelne Gesellschafter mit einer höheren Quote haftet, wenn weniger als 180
  167. Anleger der Gesellschaft beitreten. Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg darauf, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtsho-
  168. -9-
  169. fes (Urteile vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370, 373 und vom
  170. 8. Februar 2011 - II ZR 243/09, WM 2011, 889 Rn. 25) solle die persönliche
  171. Haftung der Gesellschafter den Kreditgeber neben dem Gesellschaftsvermögen
  172. zusätzlich sichern, weil die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein zugunsten
  173. ihrer Gläubiger gebundenes Haftkapital besitze. Mit diesem Leitbild sei es nicht
  174. zu vereinbaren, dass ein Gläubiger selbst dann einen Ausfall erleide, wenn er
  175. sämtliche Gesellschafter erfolgreich in Höhe des jeweils auf sie entfallenden
  176. Haftungsanteils in Anspruch nehme.
  177. 19
  178. Diese Argumentation greift nicht durch.
  179. 20
  180. Gesellschaftsverträge als GbR ausgestalteter Immobilienfonds sehen typischerweise und, wie dargelegt, auch im vorliegenden Fall die Beschränkung
  181. der persönlichen Haftung der Gesellschafter vor. Geschlossene Immobilienfonds sind Kapitalanlagegesellschaften, deren Geschäftszweck auf die Errichtung, den Erwerb und die Verwaltung einer oder mehrerer Immobilienobjekte
  182. mit einem im Voraus feststehenden Investitionsvolumen ausgerichtet ist. Um
  183. das bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den einzelnen Anleger kaum
  184. einzuschätzende, ihn möglicherweise wirtschaftlich völlig überfordernde Haftungsrisiko zu begrenzen, enthalten die Gesellschaftsverträge geschlossener
  185. Immobilienfonds, wenn sie ihrer Rechtsform nach Gesellschaften bürgerlichen
  186. Rechts sind, üblicherweise Haftungsbeschränkungen, nach denen entweder die
  187. Haftung für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft
  188. auf das Fondsvermögen begrenzt ist und die Gesellschafter nur mit ihrem Anteil
  189. am Gesellschaftsvermögen haften oder die Gesellschafter nur quotal, d.h. mit
  190. einem ihrer Geschäftsbeteiligung entsprechenden Anteil haften (BGH, Urteil
  191. vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1, 4 f.). Begnügt sich ein Gläubiger wie im Streitfall die Klägerin abweichend von der gesetzlich vorgesehenen
  192. gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter mit deren quotaler Haftung
  193. - 10 -
  194. "gemäß Gesellschaftsvertrag", ohne eine Anpassung der Haftung an davon
  195. abweichende Beteiligungsverhältnisse vorzusehen, muss er sich daran festhalten lassen.
  196. 21
  197. Dass in dem Darlehensvertrag vom 13. April 2006 nicht nur auf den Gesellschaftsvertrag, sondern auch auf das Verhältnis des Gesellschaftsanteils
  198. zum Gesellschaftskapital verwiesen wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
  199. Dieser Verweisung ist nicht zu entnehmen, dass eine andere als die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Haftungsquote gelten soll. Die Haftungsquote, die
  200. sich, wie dargelegt, aufgrund der im Gesellschaftsvertrag genau bezifferten Beträge des Gesellschaftskapitals, der einzelnen Einlagen, des Gesamtdarlehens
  201. und der auf die einzelnen Anteile entfallenden Darlehensrückzahlungsverpflichtung ergibt, stellt die Obergrenze der Haftung dar (vgl. BGH, Urteil vom
  202. 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, BGHZ 188, 233 Rn. 34).
  203. 22
  204. c) Ob die Klägerin und die GbR bei Abschluss des Darlehensvertrages
  205. Kenntnis von den tatsächlichen Beteiligungsverhältnissen gehabt haben, ist für
  206. die Auslegung des Darlehensvertrages unerheblich.
  207. 23
  208. Eine solche Kenntnis der Vertragspartner bei Abschluss des Darlehensvertrags ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von den Parteien in den
  209. Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden. Auch die Revision macht dies
  210. nicht geltend, sondern führt lediglich aus, dass aus einer entsprechenden
  211. Kenntnis der Klägerin nicht gefolgert werden könnte, dass sie sich annähernd
  212. der Hälfte ihres Rückzahlungsanspruches begeben wollte. Hierauf kommt es
  213. indes nicht an, weil, wie dargelegt, bereits unabhängig von einer etwaigen
  214. Kenntnis der Klägerin von einer Haftungsquote von 1/180 auszugehen ist.
  215. 24
  216. Die - unterstellte - Kenntnis der Vertragspartner von den tatsächlichen
  217. Beteiligungsverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses würde auch nicht
  218. - 11 -
  219. zu einer anderen Auslegung des Darlehensvertrags führen. Für die Klägerin
  220. war erkennbar, dass die Haftung der einzelnen Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag quotal begrenzt war. Für sie war auch erkennbar, dass die Gesellschafter als Kapitalanleger ein berechtigtes Interesse an einer Haftungsbegrenzung hatten, deren Höhe genau feststand und nicht von der künftigen Entwicklung, insbesondere von der Anzahl der gezeichneten Beteiligungen, abhing. Vor diesem Hintergrund konnte sie die in den Darlehensvertrag aufgenommene Haftungsbegrenzung nur so verstehen, dass dieselbe Haftungsquote
  221. wie im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden sollte. Der Darlehensvertrag
  222. enthält keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die Haftungsquote, abweichend vom Gesellschaftsvertrag, von der Anzahl der gezeichneten Beteiligungen abhängen und bei einer nur teilweisen Platzierung höher als nach dem
  223. Gesellschaftsvertrag sein sollte.
  224. 25
  225. d) Der Fondsprospekt und die darin vorgesehene Platzierungsgarantie
  226. können bei der Beurteilung der Haftungsquote nicht berücksichtigt werden. Der
  227. Umfang der Haftungsbeschränkung richtet sich nach dem Darlehensvertrag.
  228. Für das Rechtsverhältnis der Darlehensvertragsparteien kommt es auf den
  229. Fondsprospekt grundsätzlich nicht an (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR
  230. 243/09, WM 2011, 889 Rn. 34). Der Fondsprospekt wird anders als der Gesellschaftsvertrag im Darlehensvertrag auch nicht in Bezug genommen.
  231. 26
  232. 2. Die somit maßgebliche Haftungsquote von 1/180 ist auf die offene
  233. Restdarlehensschuld von 906.231,42 € anzuwenden, so dass sich der vom Berufungsgericht zugesprochene Betrag von 5.034,62 € ergibt. Die Revision beruft
  234. sich zur Begründung ihrer weitergehenden Forderung ohne Erfolg auf den
  235. Nennbetrag des Darlehens vom 30. Dezember 1994 in Höhe von 2.400.000 DM
  236. zuzüglich eines Teilbetrages von 35.000 € aus dem Darlehen vom 13. April
  237. 2006. Die Klägerin macht, wie dargelegt, keine Ansprüche aus dem Darlehens-
  238. - 12 -
  239. vertrag vom 30. Dezember 1994, sondern nur Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 13. April 2006 geltend.
  240. Wiechers
  241. Joeres
  242. Matthias
  243. Ellenberger
  244. Menges
  245. Vorinstanzen:
  246. LG Frankenthal, Entscheidung vom 18.02.2010 - 7 O 233/09 OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 28.02.2011 - 7 U 62/10 -