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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZB 18/17
- vom
- 24. Oktober 2017
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2017:241017BXIZB18.17.0
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2017 durch den
- Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias
- sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
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- beschlossen:
- Die Musterbeklagte zu 1, die
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- Bank AG, wird zur Muster-
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- rechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.
- Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister
- zu veranlassen:
- Gegen den Musterentscheid des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2017 (23 Kap 1/16) ist
- beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 18/17) durch den Musterkläger und neun Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
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- Gründe:
- I.
- 1
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- Das Oberlandesgericht hat am 12. Juli 2017 den verfahrensgegenständlichen
- Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 20. Juli 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger
- und neun Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerden von
- fünf Beigeladenen sind am 14. August 2017 und die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und vier weiterer Beigeladener sind am 21. August 2017, einem Montag,
- eingegangen.
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- II.
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- Nach Anhörung des Musterklägers, der weiteren Rechtsbeschwerdeführer und
- der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1, die
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- Bank AG, nach billi-
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- gem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2
- KapMuG).
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- III.
- 3
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- Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid
- Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist
- (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012,
- 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier sowohl hinsichtlich der Rechtsbeschwerde des Musterklägers als auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerden der Beigeladenen vor.
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- Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerden ist mit dem aus dem
- Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers, da eine individuelle
- Mitteilung an sämtliche Beteiligte auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht
- zweckmäßig ist (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
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- Ellenberger
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- Joeres
- Menges
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- Matthias
- Dauber
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- Vorinstanzen:
- LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.02.2016 - 2-18 O 53/15 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.07.2017 - 23 Kap 1/16 -
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