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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. Xa ARZ 409/08
  4. vom
  5. 3. Februar 2009
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2009
  9. durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens
  10. und die Richter Dr. Lemke und Asendorf
  11. beschlossen:
  12. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Die Sache wird an das Sozialgericht Detmold zurückgegeben.
  13. Gründe:
  14. 1
  15. I. Der Kläger macht vor dem Sozialgericht Detmold eine Mietzinsforderung geltend, für die die Beklagte einstehen soll. Die Beklagte hat die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gerügt. Das Sozialgericht hat daraufhin den
  16. Rechtsstreit gemäß § 17a GVG an das Amtsgericht Bad Oeynhausen verwiesen; in seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass diese gemäß § 98 Satz 2
  17. SGG unanfechtbar sei. Das Amtsgericht hat sich für unzuständig erklärt, weil
  18. der Rechtsweg zum Zivilgericht nicht gegeben sei, und das Verfahren dem
  19. Bundesgerichtshof zur Bestimmung des Rechtswegs vorgelegt.
  20. 2
  21. II. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts
  22. in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht gegeben.
  23. -3-
  24. 3
  25. 1. Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17a GVG seit der Neufassung dieser Bestimmung durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) eine eigenständige Regelung, die einen Streit
  26. zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen
  27. soll (BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - X ARZ 197/03, BGH-Report 2004, 328; v.
  28. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; v. 12.3.2002 - X ARZ 314/01, BGHReport 2002, 749; v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406). Wenn das
  29. angerufene Gericht den zu ihm führenden Rechtsweg für unzulässig hält, hat
  30. es dies auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Außerdem sieht das Gesetz
  31. vor, dass die Entscheidung auf ihre Richtigkeit hin in einem Instanzenzug überprüft werden kann, denn anders als die Verweisung wegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit (§ 98 SGG) unterliegt der nach § 17a Abs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluss an das zuständige Gericht des zulässigen
  32. Rechtswegs der sofortigen Beschwerde (§ 17a Abs. 4 GVG). Die Regelung in
  33. § 98 Satz 2 SGG, die die Anfechtbarkeit der die Verweisung aussprechenden
  34. Entscheidung ausschließt, bezieht sich nach dem Regelungszusammenhang in
  35. dieser Bestimmung lediglich auf die Verweisung wegen sachlicher und örtlicher
  36. Zuständigkeit und nicht auch auf die Rechtswegverweisung, für die es bei der
  37. Regelung in § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG verbleibt. Dies hat das verweisende Sozialgericht ersichtlich übersehen, als es ausgesprochen hat, dass der Verweisungsbeschluss unanfechtbar sei. Zwar ist die einmonatige Beschwerdefrist
  38. gegen den Verweisungsbeschluss, der den Parteien am 23. Juli 2008 und spätestens am 31. Juli 2008 zugestellt worden ist, abgelaufen (§ 173 SGG). Wegen des unrichtigen Hinweises auf die nicht gegebene Anfechtbarkeit kann jedoch nach § 67 SGG noch Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist
  39. in Betracht kommen. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist daher noch nicht
  40. -4-
  41. nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend geworden. Deshalb ist die Sache an
  42. das Sozialgericht zurückzugeben.
  43. Es ist allerdings bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass im Fall des Ein-
  44. 4
  45. tritts der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses dieser für das Amtsgericht
  46. bindend sein wird. Die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG besteht
  47. selbst bei gesetzwidrigen Verweisungen (BGHZ 144, 21, 24). Ein Fall, in dem
  48. ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, weil sich die Verweisung bei der
  49. Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen so weit vom verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hätte, dass sie
  50. nicht mehr zu rechtfertigen sei (vgl. BGHZ 144, 21, 25), liegt ersichtlich nicht
  51. vor.
  52. 5
  53. Wenn ein Gericht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskräftig ausgesprochen hat, dass der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, bedarf
  54. es deshalb einer Bestimmung durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr.
  55. Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht
  56. oder einen obersten Gerichtshof im Fall eines Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht (BGH, Beschl. v. 13.11.2001, aaO; v. 12.3.2002, aaO).
  57. 6
  58. Auch der Streit zwischen dem Sozialgericht Detmold und dem Amtsgericht Bad Oeynhausen ist hiermit bindend entschieden, sobald die Entscheidung des Sozialgerichts unanfechtbar geworden sein wird. Das Amtsgericht
  59. Bad Oeynhausen ist in diesem Fall das zuständige Gericht des zulässigen
  60. Rechtswegs, weil der Rechtsstreit mit der sich aus § 17b Abs. 1 GVG ergebenden Folge verwiesen sein wird, dass der Rechtsstreit alsdann beim Amtsgericht
  61. Bad Oeynhausen anhängig ist.
  62. -5-
  63. 7
  64. 2. Die Vorlage gibt keine Veranlassung, in entsprechender Anwendung
  65. des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise einen Ausspruch zur Rechtswegzuständigkeit vorzunehmen, weil dies zur Wahrung einer funktionierenden
  66. Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Zwar ist ein solcher Ausspruch zu der sich aus § 17a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit möglich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung
  67. von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage
  68. kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (BGH, Beschl. v.
  69. 26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631; v. 11.11.2003, aaO) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit
  70. von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er
  71. gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschl. v. 13.11.2001
  72. - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407; v. 11.11.2003, aaO). Dem steht hier indessen derzeit jedenfalls noch die fehlende Bindung des Amtsgerichts an den
  73. Verweisungsbeschluss entgegen. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob in der
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  75. Begründung, dass die Verweisung greifbar gesetzwidrig sei, oder in der Vorlage der Sache durch das Amtsgericht Bad Oeynhausen eine hinreichende
  76. Grundlage für eine Annahme mangelnder Übernahmebereitschaft oder fehlende prozessordnungsmäßige Förderung liegt.
  77. Meier-Beck
  78. Keukenschrijver
  79. Lemke
  80. Mühlens
  81. Richter am Bundesgerichtshof
  82. Asendorf ist erkrankt und kann
  83. deshalb nicht unterschreiben.
  84. Meier-Beck
  85. Vorinstanz:
  86. AG Bad Oeynhausen, Entscheidung vom 15.12.2008 - 20 C 274/08 -