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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. X ZR 79/02
  5. Verkündet am:
  6. 3. Mai 2007
  7. Wermes
  8. Justizhauptsekretär
  9. als Urkundsbeamter
  10. der Geschäftsstelle
  11. In der Patentnichtigkeitssache
  12. -2-
  13. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  14. vom 6. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning
  15. für Recht erkannt:
  16. Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des
  17. Bundespatentgerichts vom 23. Januar 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  18. Von Rechts wegen
  19. Tatbestand:
  20. 1
  21. Die Beklagte ist Inhaberin des am 5. August 1992 angemeldeten, mit Wirkung
  22. für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 586 715 (Streitpatents). Es betrifft ein Verfahren zur Übertragung digitaler Informationen zwischen einer Zentraleinheit und einer Anzahl von Baugruppen eines
  23. modularen Automatisierungsgeräts über ein Bussystem sowie eine Baugruppe und
  24. ein modulares Automatisierungsgerät zur Durchführung des Verfahrens. Das Patent
  25. umfasst 29 Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1 und 10 in der Verfahrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut haben:
  26. -3-
  27. "1.
  28. Informationsübertragungsverfahren zur Übertragung digitaler Informationen zwischen einer Zentraleinheit (1) und einer Anzahl von
  29. der Zentraleinheit (1) untergeordneten Baugruppen (7) eines modularen Automatisierungsgeräts,
  30. -
  31. wobei die Informationsübertragung über ein serielles Bussystem
  32. erfolgt, das mindestens eine Datenleitung (9) zum Übertragen
  33. der Informationen, eine Taktleitung (10) zur Vorgabe eines gemeinsamen Systemtaktes und mindestens eine Steuerleitung
  34. (11 bzw. 12) zum Übertragen von Steuersignalen aufweist, wobei zumindest die Datenleitung (9) durch die Baugruppen (7)
  35. hindurchgeführt ist, dadurch gekennzeichnet, dass
  36. -
  37. die Informationen Befehle und Daten umfassen,
  38. -
  39. über die Datenleitung (9) abwechselnd Befehle und Daten übertragen werden,
  40. -
  41. bei der Übertragung von Befehlen die Baugruppen (7) die Datenleitung (9) überbrücken und ein Schieberegister (27), zur Abspeicherung eines über die Datenleitung (9) übertragenen Befehls, an die Datenleitung (9) ankoppeln und
  42. -
  43. bei der Übertragung von Daten die Baugruppen (7) in Abhängigkeit vom zuletzt übertragenen Befehl entweder ein Schieberegister (21 bis 26) in die Datenleitung (9) einschleifen oder die
  44. Datenleitung (9) überbrücken.
  45. 10. Baugruppe für ein modulares Automatisierungsgerät, wobei die
  46. Baugruppe (7) über ein serielles Bussystem mit einer Zentraleinheit
  47. (1) und weiteren Baugruppen (7) verbindbar ist, wobei die Baugruppe (7) an mindestens eine Datenleitung (9) zum Übertragen
  48. von Informationen, an eine Taktleitung (10) zur Vorgabe eines gemeinsamen Systemtaktes und an mindestens eine Steuerleitung
  49. -4-
  50. (11 bzw. 12) zum Übertragen von Steuersignalen angeschlossen
  51. ist,
  52. - wobei die Baugruppe (7) über eine Busanschaltung (17) an das
  53. Bussystem anschließbar ist,
  54. -
  55. wobei zumindest die Datenleitung (9) durch die Busanschaltung
  56. (17) hindurchgeführt ist,
  57. -
  58. wobei die Busanschaltung (17) mindestens ein Schieberegister
  59. (21 bis 26) und Mittel (20) zum Einschleifen des Schieberegisters (21 bis 26) in die Datenleitung (9) aufweist,
  60. dadurch gekennzeichnet, dass die Busanschaltung aufweist
  61. -
  62. Mittel (20) zum Kurzschließen der Datenleitung (9) sowie ein
  63. weiteres Schieberegister (27) zur Abspeicherung eines über die
  64. Datenleitung (9) übertragenen Befehls, welcher zumindest zur
  65. Beeinflussung der Mittel (20) zum Einschleifen des Schieberegisters (21 bis 26) oder der Mittel (20) zum Kurzschließen der
  66. Datenleitung (9) wirksam ist, und
  67. -
  68. Mittel (20), welche bei der Befehlsübertragung das weitere
  69. Schieberegister (27) an die Datenleitung (9) ankoppeln und die
  70. Datenleitung (9) überbrücken."
  71. Wegen der weiteren Patentansprüche wird auf die Streitpatentschrift verwie-
  72. 2
  73. sen.
  74. 3
  75. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht
  76. patentfähig, er sei nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
  77. Hierzu hat sich die Klägerin auf folgende Schriften berufen:
  78. (1)
  79. deutsche Patentschrift 41 00 629
  80. (2)
  81. IEEE Standard Test Port and Boundary-Scan Architecture (1990)
  82. -5-
  83. (3)
  84. deutsche Offenlegungsschrift 36 03 751
  85. (4)
  86. deutsche Offenlegungsschrift 40 26 581
  87. (5)
  88. deutsche Patentschrift 40 35 459
  89. (6)
  90. europäische Patentschrift 0 168 077
  91. (7)
  92. G. Färber (Hrsg.): "Bussysteme", R. Oldenbourg Verlag, 2. Aufl.
  93. 1987
  94. (8)
  95. Zeitschrift Elektronik Bd. 38, Nr. 9, 1989, S. 108-113: "JTAG
  96. Boundary Scan"
  97. (9)
  98. deutsche Offenlegungsschrift 23 01 727
  99. (10)
  100. Funkschau-Arbeitsblätter: 4/1983, S. 69-70 (K 14); 5/1983,
  101. S. 65-68 (K 14); 20/1982, S. 68 (K 15); 13/1984, S. 58-60 (K 15);
  102. 14/1984, S. 49-52 (K 15); 15/1984, S. 51-52 (K 15) und 23/1986,
  103. S. 69 (K 15).
  104. 4
  105. Die Klägerin hat beantragt,
  106. das europäische Patent 0 586 715 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
  107. Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
  108. 5
  109. Die Beklagte hat beantragt,
  110. die Klage abzuweisen.
  111. 6
  112. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
  113. 7
  114. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Patentansprüche 1 und 10 zuletzt in folgender Fassung verteidigt hat (Änderungen sind fett
  115. gesetzt):
  116. -6-
  117. "1.
  118. Informationsübertragungsverfahren zur Übertragung digitaler Informationen zwischen einer Zentraleinheit (1) und einer Anzahl von
  119. der Zentraleinheit (1) untergeordneten Baugruppen (7) eines modularen Automatisierungsgeräts,
  120. -
  121. wobei die Informationsübertragung über ein serielles Bussystem
  122. erfolgt, das (gestrichen: mindestens) eine bidirektionale Datenleitung (9) zum Übertragen der Informationen, eine Taktleitung (10) zur Vorgabe eines gemeinsamen Systemtaktes und
  123. mindestens eine Steuerleitung (11 bzw. 12) zum Übertragen
  124. von Steuersignalen aufweist,
  125. -
  126. wobei zumindest die Datenleitung (9) durch die Baugruppen (7)
  127. hindurchgeführt ist,
  128. dadurch gekennzeichnet, dass
  129. -
  130. die Informationen Befehle und Daten umfassen,
  131. -
  132. über die Datenleitung (9) abwechselnd Befehle und Daten übertragen werden,
  133. -
  134. Steuersignale die Baugruppen (7) auf die Übertragung von
  135. Befehlen einstellen,
  136. -
  137. bei der Übertragung von Befehlen die Baugruppen (7) stets die
  138. Datenleitung (9) überbrücken und ein Schieberegister (27), zur
  139. Abspeicherung eines über die Datenleitung (9) übertragenen
  140. Befehls, an die Datenleitung (9) ankoppeln und
  141. -
  142. bei der Übertragung von Daten die Baugruppen (7) in Abhängigkeit vom zuletzt übertragenen Befehl entweder ein Schieberegister (21 bis 26) in die Datenleitung (9) einschleifen oder die
  143. Datenleitung (9) überbrücken.
  144. -7-
  145. 10. Baugruppe für ein modulares Automatisierungsgerät, wobei die
  146. Baugruppe (7) über ein serielles Bussystem mit einer Zentraleinheit
  147. (1) und weiteren Baugruppen (7) verbindbar ist, wobei die Baugruppe (7) an (gestrichen: mindestens) eine bidirektionale Datenleitung (9) zum Übertragen von Informationen, an eine Taktleitung (10) zur Vorgabe eines gemeinsamen Systemtaktes und an
  148. mindestens eine Steuerleitung (11 bzw. 12) zum Übertragen von
  149. Steuersignalen angeschlossen ist,
  150. - wobei die Baugruppe (7) über eine Busanschaltung (17) an das
  151. Bussystem anschließbar ist,
  152. -
  153. wobei zumindest die Datenleitung (9) durch die Busanschaltung
  154. (17) hindurchgeführt ist,
  155. -
  156. wobei die Busanschaltung (17) mindestens ein Schieberegister
  157. (21 bis 26) und Mittel (20) zum Einschleifen des Schieberegisters (21 bis 26) in die Datenleitung (9) aufweist,
  158. dadurch gekennzeichnet, dass
  159. die Busanschaltung (17) aufweist:
  160. -
  161. Mittel (20) zum Kurzschließen der Datenleitung (9) sowie ein
  162. weiteres Schieberegister (27) zur Abspeicherung eines über die
  163. Datenleitung (9) übertragenen Befehls, welcher zumindest zur
  164. Beeinflussung der Mittel (20) zum Einschleifen des Schieberegisters (21 bis 26) oder der Mittel (20) zum Kurzschließen der
  165. Datenleitung (9) wirksam ist, und
  166. -
  167. Mittel (20), welche auf ein von der mindestens einer Steuerleitung (11 bzw. 12) übertragenes Steuersignal die Baugruppen (7) auf die Übertragung von Befehlen einstellen,
  168. -
  169. Mittel (20), welche bei der Befehlsübertragung stets das weitere
  170. Schieberegister (27) an die Datenleitung (9) ankoppeln und die
  171. Datenleitung (9) überbrücken."
  172. -8-
  173. wobei sich an Patentanspruch 1 die erteilten Patentansprüche 2 bis 9 und an Patentanspruch 10 die erteilten Patentansprüche 11 bis 29 jeweils in Rückbeziehung auf
  174. die geänderten Patentansprüche anschließen sollen.
  175. 8
  176. Hilfeweise verteidigt die Beklagte die Patentansprüche 1 und 10 in folgender
  177. Fassung (zusätzliche Änderungen sind kursiv und fett gesetzt).
  178. "1.
  179. Informationsübertragungsverfahren zur Übertragung digitaler Informationen zwischen einer Zentraleinheit (1) und einer Anzahl von
  180. der Zentraleinheit (1) untergeordneten Baugruppen (7) eines modularen Automatisierungsgeräts,
  181. -
  182. wobei die Informationsübertragung über ein serielles Bussystem
  183. erfolgt, das (gestrichen: mindestens) eine bidirektionale Datenleitung (9) zum Übertragen der Informationen, eine Taktleitung (10) zur Vorgabe eines gemeinsamen Systemtaktes und
  184. mindestens eine Steuerleitung (11 bzw. 12) zum Übertragen
  185. von Steuersignalen aufweist,
  186. -
  187. wobei zumindest die Datenleitung (9) durch die Baugruppen (7)
  188. hindurchgeführt ist,
  189. dadurch gekennzeichnet, dass
  190. -
  191. die Informationen Befehle und Daten umfassen,
  192. -
  193. über die Datenleitung (9) abwechselnd Befehle und Daten übertragen werden,
  194. -
  195. Steuersignale die Baugruppen (7) auf die Übertragung von
  196. Befehlen einstellen,
  197. -
  198. bei der Übertragung von Befehlen die Baugruppen (7) stets die
  199. Datenleitung (9) überbrücken und ein Schieberegister (27), zur
  200. Abspeicherung eines über die Datenleitung (9) übertragenen
  201. Befehls, an die Datenleitung (9) ankoppeln und
  202. -9-
  203. -
  204. bei der Übertragung von Daten die Baugruppen (7) in Abhängigkeit vom zuletzt übertragenen Befehl entweder ein Schieberegister (21 bis 26) in die Datenleitung (9) zur Übertragung
  205. von Daten zu der oder von der jeweiligen Baugruppe einschleifen oder die Datenleitung (9) überbrücken.
  206. 10. Baugruppe für ein modulares Automatisierungsgerät, wobei die
  207. Baugruppe (7) über ein serielles Bussystem mit einer Zentraleinheit
  208. (1) und weiteren Baugruppen (7) verbindbar ist, wobei die Baugruppe (7) an (gestrichen: mindestens) eine bidirektionale Datenleitung (9) zum Übertragen von Informationen, an eine Taktleitung (10) zur Vorgabe eines gemeinsamen Systemtaktes und an
  209. mindestens eine Steuerleitung (11 bzw. 12) zum Übertragen von
  210. Steuersignalen angeschlossen ist,
  211. - wobei die Baugruppe (7) über eine Busanschaltung (17) an das
  212. Bussystem anschließbar ist,
  213. -
  214. wobei zumindest die Datenleitung (9) durch die Busanschaltung
  215. (17) hindurchgeführt ist,
  216. -
  217. wobei die Busanschaltung (17) mindestens ein Schieberegister
  218. (21 bis 26) und Mittel (20) zum Einschleifen des Schieberegisters (21 bis 26) in die Datenleitung (9) aufweist, um Daten zu
  219. der oder von der jeweiligen Baugruppe zu übertragen,
  220. dadurch gekennzeichnet, dass
  221. die Busanschaltung (17) aufweist:
  222. -
  223. Mittel (20) zum Kurzschließen der Datenleitung (9) sowie ein
  224. weiteres Schieberegister (27) zur Abspeicherung eines über die
  225. Datenleitung (9) übertragenen Befehls, welcher zumindest zur
  226. Beeinflussung der Mittel (20) zum Einschleifen des Schiebere-
  227. - 10 -
  228. gisters (21 bis 26) oder der Mittel (20) zum Kurzschließen der
  229. Datenleitung (9) wirksam ist, und
  230. -
  231. Mittel (20), welche auf ein von der mindestens einer Steuerleitung (11 bzw. 12) übertragenes Steuersignal die Baugruppen (7) auf die Übertragung von Befehlen einstellen,
  232. -
  233. Mittel (20), welche bei der Befehlsübertragung stets das weitere
  234. Schieberegister (27) an die Datenleitung (9) ankoppeln und die
  235. Datenleitung (9) überbrücken."
  236. 9
  237. Auf Patentanspruch 1 in dieser Fassung sollen sich die Patentansprüche 2 - 9
  238. nach dem Hilfsantrag rückbeziehen; auf Patentanspruch 10 in dieser Fassung sollen
  239. sich Patentansprüche 11 bis 29 wie erteilt rückbeziehen.
  240. 10
  241. Die Klägerin tritt der Berufung entgegen.
  242. 11
  243. Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr.-Ing. H.-R. T
  244. eingeholt, das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
  245. Entscheidungsgründe:
  246. 12
  247. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
  248. 13
  249. I. Nachdem die Beklagte das Streitpatent nur noch beschränkt verteidigt, ist es
  250. in dem nicht verteidigten Umfang bereits mit Blick auf diese Selbstbeschränkung (vgl.
  251. BGHZ 21, 8, 10 ff. - Spritzgussmaschine I; BGHZ 110, 123, 125 - Spleißkammer) für
  252. - 11 -
  253. nichtig zu erklären, nachdem gegen die Zulässigkeit der beschränkten Verteidigung
  254. - soweit für die Entscheidung von Bedeutung - keine Bedenken bestehen (vgl.
  255. Sen.Urt. v. 12.10.2004 - X ZR 190/00, GRUR 2005, 233 - Paneelelemente).
  256. 14
  257. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, weil das Streitpatent in seiner zuletzt noch verteidigten Fassung nicht patentfähig ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1
  258. IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 56 EPÜ).
  259. 15
  260. II. 1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Übertragung digitaler Informationen. Solche Daten können über ein als Bus bezeichnetes Leitungssystem übertragen werden, das stern- oder ringförmig angeordnet sei kann und bei dem entweder
  261. eine gleichzeitige Übertragung auf mehreren Leitungen stattfindet (paralleler Bus)
  262. oder die einzelnen Informationen hintereinander auf einer Datenleitung übertragen
  263. werden (serieller Bus), wobei - wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - neben der Datenleitung noch weitere Leitungen etwa für Steuerung oder Takt vorhanden sein können. Der Gegenstand des Streitpatents bezieht sich auf die Kommunikation zwischen einer Zentraleinheit und peripheren Baugruppen, wie sie etwa bei Automatisierungsgeräten zu finden sind, mit deren
  264. Hilfe über die Steuerung durch die Zentraleinheit Vorgänge unterschiedlicher Art einem automatisierten Ablauf zugeführt werden können. Hierzu bedarf es einer Kommunikation zwischen der Zentraleinheit und den weiteren Baugruppen. Das Bussystem dient der Übertragung der in diesem Zusammenhang anfallenden Daten und Befehle. Dabei konzentriert sich das Streitpatent, wie die offenbarte Lösung zeigt, auf
  265. die Verwendung eines seriellen Bussystems.
  266. 16
  267. Ausgehend von der deutschen Offenlegungsschrift 36 03 751 gibt das Streitpatent an, bei dem aus dieser Schrift bekannten Verfahren sei der Bus zur Übertragung der Daten als Ringschieberegister ausgebildet. Befehle würden über zueinander und zum Schieberegister parallele Befehlsleitungen übertragen; die Registerlän-
  268. - 12 -
  269. ge der in das Schieberegister eingeschleiften Einzelregister sei konstant (Beschreibung Sp. 1, Z. 15 - 18). An diesem Verfahren kritisiert das Streitpatent die Verzögerungen gegenüber der theoretisch erreichbaren Geschwindigkeit. Bei einer Übertragung müssten stets alle Daten durch das gesamte Schieberegister geschoben werden, wenn Informationen von der Haupteinheit zu einer der Untereinheiten und umgekehrt übertragen werden sollten. Auf diese Weise werde ein Großteil von Leerinformationen mit übertragen, was den Datenfluss verzögere (Sp. 1, Zeilen 24 - 35).
  270. 17
  271. Aus dieser Kritik am Stand der Technik und der offenbarten Lösung ergibt sich
  272. als der Lehre des Streitpatents zugrunde liegende Problemstellung, ein Informationsübertragungsverfahren zur Verfügung zu stellen, das flexibel, effizient und ähnlich
  273. komfortabel wie ein paralleles Bussystem gestaltet ist (Sp. 1, Z. 44 - 48).
  274. 18
  275. 2. Hierzu schlägt das Streitpatent in seiner mit dem Hauptantrag noch verteidigten Fassung vor, den Busaufbau nicht starr vorzugeben, sondern ihn von Informationsübertragung zu Informationsübertragung nach Bedarf anzupassen (Sp. 1, Z. 49 53). Dies wird nach Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung erreicht, wenn das
  276. Informationsübertragungsverfahren wie folgt ausgeführt wird:
  277. 1. In einem modularen Automatisierungsgerät werden Informationen übertragen zwischen
  278. a) einer Zentraleinheit und
  279. b) einer Anzahl von Baugruppen, die der Zentraleinheit untergeordnet
  280. sind, und wobei
  281. c) die Informationsübertragung über ein serielles Bussystem mit
  282. aa) einer bidirektionalen Datenleitung zum Übertragen der Informationen,
  283. bb) einer Taktleitung zur Vorgabe eines gemeinsamen Systemtakts
  284. - 13 -
  285. cc) und mit mindestens einer Steuerleitung zum Übertragen von Steuersignalen
  286. erfolgt und wobei
  287. dd) zumindest die Datenleitung (9) durch die Baugruppen hindurchgeführt ist.
  288. 2. Die zu übertragenden Informationen enthalten
  289. a) Befehle und Daten, wobei
  290. b) die Befehle und Daten abwechselnd über die Datenleitung übertragen
  291. werden.
  292. 3. Steuersignale stellen die Baugruppen auf die Übertragung von Befehlen
  293. ein.
  294. 4. Bei der Übertragung von Befehlen
  295. a) überbrücken die Baugruppen die Datenleitung (29) stets und
  296. b) koppeln ein Schieberegister (27) zur Abspeicherung eines über die Datenleitung übertragenen Befehls an die Datenleitung an.
  297. 5. Bei der Übertragung von Daten wird durch die Baugruppen in Abhängigkeit
  298. vom zuletzt übertragenen Befehl
  299. a) entweder ein Schieberegister (21 bis 26) in die Datenleitung eingeschleift
  300. b) oder die Datenleitung (28) überbrückt.
  301. 19
  302. 3. Nach Patentanspruch 1 sind die Baugruppen der Zentraleinheit untergeordnet (Merkmale 1 a, 1 b). Das patentierte Verfahren bezieht sich demzufolge auf ein
  303. modulares Prozessautomatisierungsgerät mit hierarchischer Struktur. Ob es sich bei
  304. dem Bussystem um ein solches mit Netz- oder Ringstruktur handelt, lässt Patentan-
  305. - 14 -
  306. spruch 1 offen. Zwar wird im Ausführungsbeispiel nach Fig. 1 des Streitpatents ein
  307. Automatisierungsgerät mit Netz- oder Sternstruktur dargestellt; Patentanspruch 1 ist
  308. aber schon seinem Wortlaut nach nicht auf die Ausführung des Verfahrens in einer
  309. solchen Struktur beschränkt; für eine über den Wortlaut hinausgehende Einschränkung finden sich auch in der Beschreibung keine Anhaltspunkte. Die im Streitpatent
  310. unter Schutz gestellte Lehre erfasst daher auch die Ausführung des Verfahrens in einer Ringstruktur.
  311. 20
  312. Der Angabe, dass die Informationsübertragung über ein "serielles" Bussystem
  313. erfolgt (Merkmal 1 c), entnimmt der Fachmann, dass die zu übertragenden Informationen (Befehle und Daten, Merkmal 2 a) einander auf der Datenleitung folgend übertragen werden. Der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung
  314. die Beschränkung der Datenübertragung auf nur eine Datenleitung als für das serielle Bussystem typisch bezeichnet; weitere Leitungen kämen allenfalls für die Übertragung anderer Informationen in Betracht. Von dieser Vorstellung geht auch das Streitpatent aus, das nur eine Leitung zur Übertragung der Daten aufführt und den weiteren vorhandenen Leitungen andere Aufgaben zuweist. Ergänzend weist die Beschreibung für den Fall, dass in der Zentraleinheit oder den Baugruppen zu übertragende Informationen parallel anliegen, auf die Notwendigkeit einer Formatwandlung
  315. parallel/seriell und umgekehrt hin und macht damit weiter deutlich, dass allein eine
  316. serielle Übertragung in Frage steht. Das Verfahren betrifft damit die Informationsübertragung in einem seriellen Bussystem, bei dem mehrere Teilnehmer ihre Nachrichtentransportwünsche über ein gemeinsames Übertragungsmedium, die Datenleitung, seriell abwickeln können (Färber, Bussysteme, S. 86).
  317. 21
  318. Die bei dem patentierten Verfahren übertragenen Informationen bestehen aus
  319. Daten und Befehlen, wobei die Übertragung von Daten und Befehlen abwechselnd
  320. erfolgen soll (Merkmal 2). So werden Befehle, die sich an alle Baugruppen richten,
  321. von solchen unterschieden, die sich nur an ausgewählte Baugruppen oder nur an ei-
  322. - 15 -
  323. ne Baugruppe richten (Beschreibung Absätze 0027 bis 0032). Daten und Befehle
  324. werden gebildet aus Bitfolgen, deren Funktion durch eine Konvention festgelegt ist.
  325. Bestimmte Bits entsprechen der Adresse, andere bestimmten auszuführenden Operationen. Datensätze, die keine Befehle sind, enthalten Bits, die entweder die Adresse des Datensatzes oder aber andere Informationen repräsentieren (Beschreibung
  326. Abs. 0062).
  327. Nach der Lehre des Streitpatents werden auf der Datenleitung (Merkmals 1 c,
  328. 22
  329. aa) keine Daten oder Signale übermittelt, die die umlaufenden Datensätze als Befehle zur Steuerung des Systems (im Sinne des Streitpatents) ausweisen oder den Takt
  330. für das System vorgeben. Für diese sind vielmehr eine Taktleitung zur Vorgabe eines
  331. gemeinsamen Systemtakts (Merkmal 1 c, bb) und zur Übertragung von Steuersignalen (Merkmal 1 c, cc) mindestens eine Steuerleitung vorgesehen.
  332. Nach der Lehre des Patentanspruchs 1 in der zuletzt verteidigten Fassung
  333. 23
  334. wird allein die Datenleitung stets durch die Baugruppen hindurchgeführt (Merkmal
  335. 1 c, dd), woraus zu entnehmen ist, dass die Steuer- und Taktsignale an jeder Baugruppe parallel zur Datenleitung anliegen können. Demgegenüber ist die Datenleitung immer durch die Baugruppen hindurchgeführt, wobei diese allerdings nicht notwendig in die Datenleitung eingebunden sein müssen, sondern auch übersprungen
  336. werden können. Eine Ausführungsform der Erfindung mittels nicht durch die Baugruppen hindurchgeführter Steuer- und Taktleitungen ist in Fig. 4 des Streitpatents
  337. dargestellt.
  338. Dazu, ob bei der abwechselnden Übertragung von Befehlen und Daten auf
  339. 24
  340. der Datenleitung der Übertragung eines Befehls immer die Übertragung von Daten
  341. folgt und umgekehrt, verhält sich Patentanspruch 1 nicht. Der Übertragung eines Befehls kann also die Übertragung mehrerer Daten folgen und umgekehrt (Gutachten
  342. S. 11).
  343. - 16 -
  344. 25
  345. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 erfordert einen seriellen Bus mit einer
  346. bidirektionalen Datenleitung (Merkmal 1 c, aa). Darunter versteht das Streitpatent eine Leitung, mittels derer ein Busteilnehmer nicht nur eine Nachricht empfangen, sondern über die er auch eine Nachricht senden kann (Beschreibung Sp. 2, Z. 56, bis
  347. Sp. 3, Z. 3; vgl. Färber, aaO, S. 47). Das kann - wenn das Automatisierungsgerät eine netz- oder sternförmige Struktur aufweist - eine Datenleitung sein, auf der zu empfangende Daten in der einen Richtung umlaufen, zu sendende Daten in entgegengesetzter Richtung. Von einer solchen bidirektionalen Datenleitung geht das in Fig. 1
  348. des Streitpatents dargestellte Ausführungsbeispiel aus. Patentanspruch 1 ist jedoch
  349. nicht auf die Ausführung des Verfahrens mit einer bidirektionalen Datenleitung in diesem Sinne beschränkt. Wie bereits oben angesprochen, wird von dem Anspruch erfasst auch die Datenübertragung in einem System mit Ringstruktur, bei dem zu sendende Daten in gleicher Richtung wie zu empfangende Daten übertragen werden. In
  350. welchem Sinne die Datenleitung bidirektional ausgestaltet sein soll und mit welchen
  351. Mitteln jeweils das Senden und Empfangen in der einen oder anderen Richtung zu
  352. bewerkstelligen ist, ist dem Anwender bekannt, dem entsprechende Mittel zur Hand
  353. sind. Davon gehen auch die Parteien aus.
  354. 26
  355. Das patentgemäße Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass die Daten
  356. nicht ständig durch alle Schieberegister hindurchgeleitet, sondern dass diese übersprungen werden, wenn sie nicht für die jeweils dem konkreten Register zugeordnete
  357. Peripherieeinheit bestimmt sind. Um dies zu erreichen, sind etwa nach dem in Fig. 4
  358. dargestellten Ausführungsbeispiel in der Busanschaltung zwei Datenpfade vorgesehen, einer für Daten (mit der Überbrückung der Datenleitung 9 durch die Datenleitung
  359. 28, alternativ dem Einschleifen von Registern 21 - 26) und einer für Befehle (mit der
  360. Überbrückung der Datenleitung 9 durch die Datenleitung 29 und dem Ankoppeln des
  361. Registers 27). Wird ein Befehl gesendet, wird die Datenleitung für Befehle mit angekoppeltem Schieberegister für Befehle verwendet (Fig. 4, Bezugszeichen 9, 20, 29,
  362. - 17 -
  363. 20, 9; 27). Werden Daten gesendet, wird je nachdem, ob die Daten für die entsprechende Einheit bestimmt sind, ein Schieberegister für Daten eingeschleift (Fig. 4, Bezugszeichen 9, 20, 21 - 26, 20, 9, Merkmal 5) oder die Datenleitung für Daten zur
  364. nächsten Busanschaltung durchgeschaltet (Fig. 4, Bezugszeichen 9, 20, 28, 20, 9;
  365. Merkmal 5 b). Die Ausführung dieser Schaltung im Einzelnen überlässt das Streitpatent dem Können des Anwenders.
  366. 27
  367. Die für die jeweilige Umschaltung erforderlichen Anweisungen werden der mit
  368. den Schieberegistern verbundenen Auswertelogik über mindestens eine neben der
  369. Datenleitung und der Taktleitung vorgesehene Steuerleitung übermittelt (Fig. 4, Bezugszeichen 11, 12). Über diese wird der momentane Buszustand festgelegt. Je
  370. nach dem Zustand auf der Steuerleitung wird das System in den Ruhezustand versetzt oder der Beginn einer Befehlsübertragung angezeigt. Dies kann dadurch geschehen, dass auf der Steuerleitung "high"- und "low"-Signale übertragen werden
  371. (Beschreibung Sp. 5, Z. 22 - 25; Fig. 4, Bezugszeichen 11, 12, 39) und diese in einer
  372. entsprechenden Logik ausgewertet werden. So zeigt etwa in einem Ausführungsbeispiel das "low"-Signal an, dass auf der Datenleitung (Fig. 4, Bezugszeichen 9) Daten
  373. im Sinne des Streitpatents übertragen werden, die in ein Schieberegister für Daten
  374. zu übertragen oder durch Überbrückung der Datenleitung weiterzuleiten sind (Merkmal 5; Beschreibung Sp. 5, Z. 26 - 29). Das "high"-Signal zeigt an, dass auf der Datenleitung (Fig. 4, Bezugszeichen 9) Befehle im Sinne des Streitpatents übertragen
  375. werden, die in ein Schieberegister für Befehle zu übertragen und gleichzeitig durch
  376. Überbrücken der Datenleitung an nachfolgende Baugruppen weiterzuleiten sind
  377. (Merkmal 4, Beschreibung Sp. 5, Z. 51 - 57).
  378. 28
  379. Bei dieser Anordnung wird die Menge der auf der Datenleitung zu übertragenden Informationen dadurch verringert, dass die Steuer- und Taktsignale den Busteilnehmern über von der Datenleitung gesonderte Leitungen (Takt- und Steuerleitung)
  380. parallel zur Datenleitung übermittelt werden. Hiermit wird bereits ein schnellerer Um-
  381. - 18 -
  382. lauf der auf der Datenleitung übermittelten Befehle und Daten ermöglicht. Für eine
  383. schnellere Übermittlung von Daten an die Baugruppen, für die die Daten bestimmt
  384. sind, wird weiter dadurch gesorgt, dass die Daten bei der Anordnung nach dem
  385. Streitpatent nicht durch alle Schieberegister für Daten, die in den Busanschaltungen
  386. der an das Bussystem angeschlossenen Baugruppen vorgesehen sind, hindurchtransportiert werden müssen, sondern nur in die Schieberegister derjenigen Baugruppen gelangen, für die die jeweiligen Daten bestimmt sind. Eine schnellere Übertragung der Informationen wird schließlich auch dadurch erreicht, dass Befehle nicht
  387. erst durch ein Schieberegister hindurchgeschoben werden müssen, bevor sie an
  388. nachfolgende Baugruppen weitergeleitet werden, sondern ein gleichzeitiges Weiterleiten des Befehls sowie dessen Speicherung in einem Schieberegister der Busanschaltung erfolgen. Durch alle Maßnahmen zusammen wird insgesamt eine schnellere Übertragung von Informationen im Gesamtsystem bewirkt, wobei die maßgeblichen Verfahrensschritte in den und mittels der Busanschaltungen erfolgen.
  389. 29
  390. III. Es kann dahinstehen, ob die im Streitpatent unter Schutz gestellte Lehre
  391. in der erteilten oder in der zuletzt verteidigten Fassung neu ist. Die Berufung der
  392. Beklagten erweist sich nämlich deshalb als unbegründet, weil die patentgemäße
  393. Lehre dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt worden ist (Art. II
  394. § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG; Art. 138 Abs. 1, 56 EPÜ). Sie beschränkt sich mit der
  395. Auslagerung der Steuersignale und des Taktes aus der Datenleitung und einer Beschränkung der Einleitung von Daten in jeweils nach Bedarf zugeschaltete Schieberegister, an denen nicht für die jeweilige Einheit bestimmte Informationen vorbeigeleitet werden, auf die Kombination von im Stand der Technik als solcher bekannter
  396. Maßnahmen; diese Kombination war dem Fachmann aufgrund des Standes der
  397. Technik und seines Fachwissens zum Prioritätszeitpunkt nahegelegt.
  398. 30
  399. 1. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten dargelegt und in
  400. der mündlichen Verhandlung näher erläutert, dass der Gegenstand des Streitpatents
  401. - 19 -
  402. im Bereich des Zusammentreffens von Hardware in Form elektrischer Schaltkreise
  403. mit Software liegt, durch die die Hardware ihre Funktion erhält. Mit Entwicklungsaufgaben in diesem Bereich werden seit geraumer Zeit in der Regel Diplom-Informatiker
  404. betraut, die während ihres Studiums mit dem Aufbau und der Funktionsweise von
  405. Bussystemen vertraut gemacht werden und daher nicht nur den schaltungstechnischen Aufbau einschlägiger Bussysteme kennen, sondern auch mit der erforderlichen Software vertraut sind. Ob dies für die Verhältnisse am Prioritätstag des Streitpatents bereits zutrifft, konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, wurden am Prioritätstag
  406. des Streitpatents in der einschlägigen Industrie mit Entwicklungsaufgaben auf dem
  407. hier einschlägigen Gebiet typischerweise Ingenieure befasst, die ein Studium der
  408. Elektrotechnik mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Digitaltechnik an einer Fachhochschule oder einer Universität abgeschlossen hatten, in ihrem Studium auch auf
  409. dem Gebiet der Informationstechnik ausgebildet worden waren und denen sowohl
  410. Bussysteme der hier einschlägigen Art in ihrem schaltungstechnischen Aufbau wie in
  411. ihren Anforderungen an die erforderliche Software in Form sogenannter Protokollimplementierungen jedenfalls im Allgemeinen vertraut waren. Wie der gerichtliche Sachverständige weiter dargelegt hat, wurde die Softwareentwicklung allerdings auch Diplom-Informatikern mit abgeschlossenem Studium an einer Fachhochschule oder Universität mit dem Schwerpunkt im Bereich technischer Informatik übertragen. Fachmann auf dem hier einschlägigen technischen Gebiet ist daher ein Elektroingenieur
  412. mit der genannten Qualifikation, der gegebenenfalls mit einem Diplom-Informatiker
  413. zusammenarbeitet oder einen solchen zu Rate zieht.
  414. 31
  415. 2. Ein solcher Fachmann, der sich am Prioritätstag vor die Aufgabe gestellt
  416. sah, ein im dargelegten Sinne serielles Bussystem zu verbessern, insbesondere für
  417. eine schnellere Übertragung der Informationen auf der Datenleitung zu sorgen,
  418. musste schon aufgrund naheliegender Überlegungen erkennen, dass bei einem seriellen Bussystem eine insgesamt schnellere Informationsübertragung erreicht wer-
  419. - 20 -
  420. den kann, wenn Takt- und Steuersignale nicht auf der durch die Busanschaltungen
  421. hindurch geführten Datenleitung gesendet werden, sondern auf separaten Taktund/oder Steuerleitungen, weil dadurch der Datenfluss auf der Datenleitung entlastet
  422. wird. Ihm war insbesondere bekannt, dass er einen schnelleren Datenfluss erreichen
  423. kann, indem er Datenleitungen, in die ein Schieberegister geschaltet ist, überbrückt,
  424. wenn das Einlesen von Daten in das Schieberegister nicht erforderlich ist, weil die
  425. Daten nicht an die mit der Busanschaltung angeschlossene Datenleitung adressiert
  426. sind.
  427. 32
  428. Ein Hinweis darauf, wie eine solche Entlastung der Datenleitung von Steuerund Taktsignalen zu bewerkstelligen ist und damit ein schnellerer Datenfluss auf der
  429. Datenleitung erreicht werden kann, ergab sich aus der deutschen Offenlegungsschrift 36 03 751. Diese beschreibt ein Informationssystem mit serieller Nachrichtenübertragung über eine Datenleitung, bei dem es sich um eine Variante mit einer rein
  430. seriellen Übertragung von Telegrammen (Informationen im Sinne des Streitpatents)
  431. mittels einer Datenleitung (Fig. 1, Bezugszeichen 5) und der Übertragung sonstiger
  432. Signale (Steuer- und Taktsignale) mittels Steuer- und Taktleitungen handelt. Während die Telegramme über die Datenleitung von einer Baugruppe zur nächsten übertragen und mittels eines in jeder Busanschaltung einer Baugruppe geschalteten
  433. Schieberegisters zur Übertragung in die Baugruppe zur Verfügung gestellt und über
  434. Steckanschlüsse in die Baugruppe übertragen werden (Beschreibung S. 3, Z. 10 13, S. 4 Z. 8 - 13), werden Takt- und Steuersignale den Baugruppen gesondert über
  435. zur Datenleitung parallele Steuerleitungen zugeführt. Eines dieser parallel zur Datenleitung übertragenen Signale setzt den Bus auf einen definierten Ausgangszustand
  436. (CLEAR; Steuerleitung Fig. 1, Bezugszeichen 11), ein zweites schaltet die Funktion
  437. des in den Schnittstellen vorhandenen Schieberegisters von "seriell Schieben" auf
  438. "parallel Ausgeben" an die der Schnittstelle angeschlossene Baugruppe um (LATCH;
  439. Steuerleitung Fig. 1, Bezugszeichen 13) und ein drittes führt eine Umschaltung zwischen Baugruppenkennung und parallelen Eingängen des Schieberegisters durch
  440. - 21 -
  441. (IDENT; Beschreibung S. 4, Z. 20/21; S. 4, Z. 16; Fig. 1, Steuerleitung 14; Merkmal 3
  442. teilweise). Über eine der Datenleitung parallele Taktleitung werden den Baugruppen
  443. und ihren Schieberegistern die zur Synchronisation erforderlichen Signale übermittelt
  444. (CLOCK; Beschreibung S. 4, Z. 16; Fig. 1, Bezugszeichen 12). Darin liegt für den
  445. Fachmann, der sich um eine schnellere serielle Übertragung der Informationen auf
  446. der Datenleitung eines seriellen Bus bemüht, der Hinweis, die serielle Informationsübertragung auf der Datenleitung durch Entlastung der Übertragungsstrecke von
  447. Steuer- und Taktsignalen schneller zu machen, indem er den Baugruppen oder ihren
  448. Anschaltungen die Steuer- und Taktsignale über zur Datenleitung parallele Steuerund/oder Taktleitungen zuführt und dadurch die Datenleitung der eigentlichen Informationsübertragung (Daten und Befehle im Sinne des Streitpatents) vorbehält
  449. (Merkmalsgruppe 1).
  450. 33
  451. Wie der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten (S. 26, 30) dargelegt und in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, ist von einem Entwickler mit
  452. der hier zugrunde zu legenden Qualifikation aufgrund dieses technischen Sachverhalts ohne weiteres die Schlussfolgerung zu erwarten, dass die Adresscodes bei diesem System die Funktion von Befehlen im Sinne des Streitpatents haben, indem sie
  453. die Schnittstelle auf Empfang schalten und damit bewirken, dass eine Nachricht (Daten im Sinne des Streitpatents) in das Schieberegister (Fig. 1, Bezugszeichen 15)
  454. eingelesen wird. Bei der Unterteilung der auf der Datenleitung seriell übertragenen
  455. Informationen in Befehle und Daten und deren abwechselnder Übertragung (Merkmal 2) handelt es sich mithin um eine einer im Sinne des oben definierten Durchschnittsfachmanns qualifizierten Person geläufige Maßnahme, die er bei der seriellen
  456. Übertragung von Informationen in einem Bussystem anhand seines Fachwissens ergreift. Die Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen wird durch die Schrift Färber, Bussysteme (aaO S. 28), gestützt. Danach sendet bei einem seriellen Bussystem der aktive Teilnehmer - beispielsweise die zentrale Rechnereinheit - die Ankündigung einer Übertragung; durch den Empfang und die Decodierung der seriellen Ad-
  457. - 22 -
  458. ressen werden die betreffenden Einheiten aktiviert und der für die nachfolgende
  459. Nachricht erforderliche Datenpfad geschaltet. Bei der Unterteilung der auf der Datenleitung seriell übertragenen Informationen in Befehle und Daten und deren abwechselnder Übertragung (Merkmal 2) handelt es sich mithin um eine dem Fachmann geläufige Maßnahme, die er bei der seriellen Übertragung von Informationen in einem
  460. Bussystem anhand seines Fachwissens ergreift, um die Busanschaltung auf den
  461. Empfang von Daten einzustellen. Zur Speicherung des Befehls ein Schieberegister
  462. (Merkmal 4 b) vorzusehen, wenn die auf der Datenleitung dem Befehl unmittelbar
  463. nachfolgende Information eine andere sein kann als die für die angeschlossene Baugruppe bestimmte, ist eine von dem Durchschnittsfachmann wie selbstverständlich
  464. zu erwartende Maßnahme, die er mit den ihm zur Hand befindlichen schaltungstechnischen Maßnahmen realisiert, damit unter den verschiedenen nachfolgenden Nachrichten mit unterschiedlichen Adressen diejenigen erkannt werden können, die an die
  465. angeschlossene Baugruppe adressiert sind.
  466. 34
  467. Mit diesen schaltungstechnischen Einzelheiten wurde zugleich die Erkenntnis
  468. vermittelt, Daten aus dem Schieberegister in die jeweilige periphere Einheit auszuleiten. Von daher bedurfte es nur eines einfachen, von dem angesprochenen Fachmann ohne weiteres zu erwartenden Schrittes zu der Erkenntnis, dass sich eine weitere Steigerung der Geschwindigkeit erreichen ließ, wenn die im System durchgeleiteten Informationen nicht durch jede Einheit geschoben, sondern nur von dem jeweils
  469. angesprochenen angeschlossenen Teilnehmer empfangen, bei allen anderen aber
  470. jeweils durch Überbrückung der Schieberegisterstruktur an nachfolgende Busanschaltungen weitergeleitet werden. Einen solchen Schluss legte die den gleichen
  471. technischen Bereich betreffende deutsche Offenlegungsschrift 23 01 727 nahe. Diese unterscheidet zwischen der zu übertragenden Nachricht (Information) und einer
  472. vorausgesandten Ankündigung der Nachricht. Auf der Datenschleife werden Rahmenzeichen gesendet, die anzeigen, dass auf der Datenleitung kein Verkehr
  473. herrscht. Ferner werden als Datenstations-Bitadresskombination bezeichnete Daten-
  474. - 23 -
  475. sätze (Adresscodes) und schließlich Nachrichten gesendet, wobei die Adresscodes
  476. den Nachrichten vorauslaufen (Beschreibung S. 5, Zeilen 3 - 13). Jede Schnittstelle
  477. kennt alle ihren Datenstationen zugeordneten Adresscodes (Beschreibung S. 5,
  478. Z. 18 - 20). Ein Decoder ermittelt, ob ein Adresscode der mit der Schnittstelle angeschlossenen Datenstation entspricht (Beschreibung S. 6, Z. 16 - 27). Ein Signal "R"
  479. wird erzeugt, wenn Daten von der Schleife durch die zur Schnittstelle gehörende Datenstation empfangen werden sollen (Beschreibung S. 6, Z. 32 - 35), der Adresscode
  480. also anzeigt, dass die nachfolgende Nachricht an die angeschlossene Datenstation
  481. gerichtet ist. Dadurch werden die Schnittstelle auf Empfangsbetrieb geschaltet (Beschreibung S. 10, Z. 29 - 34) und die dem Adresscode nachfolgend gesendeten
  482. Nachrichten von der Datenschleife (Fig. 1, Bezugszeichen 12) über das Schieberegister (Fig. 1, Bezugszeichen 15) und ein UND-Glied (Fig. 1, Bezugszeichen 31) der
  483. Datenstation (Fig. 1, Bezugszeichen 30) übermittelt. Da die Schnittstelle durch den
  484. Adresscode auf Empfang geschaltet und damit für die Übernahme der nachfolgenden Nachricht aktiviert wird, entspricht der Adresscode im Sinne der Offenlegungsschrift dem Befehl im Sinne des Streitpatents. Das Einschleifen eines Schieberegisters für Daten in die Datenleitung (Aktivierung der Schnittstelle für den Datenempfang) oder deren Überbrückung für den Fall, dass die nachfolgende Information für
  485. andere Teilnehmer bestimmt ist (Merkmalsgruppe 5), ist daher in dieser Schrift vorbeschrieben.
  486. 35
  487. Wie die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen ergeben hat, stellt
  488. die Umschaltung der Schieberegisterstruktur einer Busanschaltung (Schalten unterschiedlicher Datenpfade je nachdem, ob Daten in ein Schieberegister eingelesen
  489. werden sollen oder nicht) ein zum allgemeinen Fachwissen gehörendes schaltungstechnisches Prinzip dar, das der Fachmann mit Schaltelementen löst, die ihm am
  490. Prioritätstag zur Hand waren (Auswertelogik und Multiplexer im Sinne des Streitpatents, Decoder mit angeschlossenen UND-Gliedern und Inverter nach der deutschen
  491. Offenlegungsschrift 23 01 727). Aus dem Umstand, dass die deutsche Offenlegungs-
  492. - 24 -
  493. schrift zur Lösung des von dem Umschalten der Schieberegisterstruktur unabhängigen zusätzlichen Problems, wie ein Senden von Daten ohne unerwünschte Wartezeiten erreicht werden kann und wie mit an andere Schnittstellen adressierten Daten zu
  494. verfahren ist, die während des Sendens einlaufen und nicht sofort weitergeleitet werden können, besondere Maßnahmen vorschlägt, kann daher entgegen der Auffassung der Beklagten nicht hergeleitet werden, die für den Fall des bloßen Datenempfangs in der Schrift beschriebenen Umschaltung von einem durchgeschalteten Datenpfad auf einen anderen Datenpfad, in den ein Schieberegister zur Übertragung
  495. von Daten an die zugehörige Peripherieeinheit geschaltet ist, habe entgegen der
  496. Darlegung des gerichtlichen Sachverständigen nicht zu den zur Verfügung stehenden schaltungstechnischen Mitteln gehört, die am Prioritätstag zur Ausbildung der
  497. Datenübertragung in seriellen Bussystemen zur Verfügung standen.
  498. 36
  499. Das Fachwissen schließt auch das Wissen um einen bidirektionalen Betrieb
  500. der für die Informationsübertragung erforderlichen Datenleitungen in dem Sinne ein,
  501. dass ein Busteilnehmer von der Leitung Informationen nicht nur empfangen, sondern
  502. auch ein Signal an die Leitung anlegen kann. Diese Anforderungen an ein Bussystem waren am Prioritätstag bekannt, ergeben sich aus ihrem Zweck und gehörten
  503. daher zum Grundwissen des einschlägig Tätigen. Das hat der gerichtliche Sachverständige bestätigt und wird hinsichtlich des Erfordernisses einer Datenleitung, die bidirektional in dem genannten weiten Sinne ist, durch die Schrift Färber, aaO S. 47,
  504. belegt. Mit welchen schaltungstechnischen Mitteln ein bidirektionaler Betrieb erreicht
  505. werden kann, gehört zum zugrunde zu legenden Fachwissen. Dies wird durch die
  506. deutsche Offenlegungsschrift 36 03 751 belegt, die bidirektionale Koppelpunkte als
  507. Mittel hierfür anführt (Beschreibung S. 5, Z. 62) und Steckanschlüsse zur Informationsaus- und Übergabe sowie zur Übergabe von Kennungen beschreibt (Beschreibung S. 4, Z. 11 - 13, Fig. 1, Bezugszeichen 8, 9), aber auch durch das Streitpatent,
  508. das die Ausbildung der erforderlichen Anschlüsse zum Übertragen von Informationen
  509. von der Datenleitung zu den Baugruppen und umgekehrt sowie die Wahl der not-
  510. - 25 -
  511. wendigen Einrichtungen, die das Senden von Daten in gleicher Richtung oder gegen
  512. die Richtung der auf der Datenleitung umlaufenden Daten ermöglichen, dem Können
  513. des Anwenders überlässt. Das Umschalten von Datenpfaden, in die Schieberegister
  514. eingeschaltet sind, auf Datenpfade, mit denen Schieberegister überbrückt werden,
  515. war danach ein geläufiges schaltungstechnisches Prinzip für Bussysteme, bei denen
  516. die Teilnehmer nicht nur gesendete Daten empfangen, sondern selbst auch Daten
  517. senden können. Die schaltungstechnischen Maßnahmen und Mittel, die hierzu erforderlich waren, hatte der Durchschnittsfachmann ebenso zur Hand wie die Mittel zur
  518. Realisierung eines bidirektionalen Betriebs einer Datenleitung.
  519. 37
  520. 3. Allerdings enthält weder die deutsche Offenlegungsschrift 23 01 727 noch
  521. die deutsche Offenlegungsschrift 36 03 751 einen Hinweis, in den Busanschaltungen
  522. nicht nur eine durch Umschalten der Schieberegisterstruktur überbrückbare Leitung
  523. für Daten vorzusehen, sondern die Datenleitung für Befehle und das zur Speicherung
  524. von Befehlen notwendige Schieberegister so auszubilden, dass die Befehle darstellenden Daten immer gleichzeitig ("stets") in das Schieberegister eingelesen und an
  525. nachfolgende Baugruppen weitergeleitet werden. Mit der dort offenbarten Lösung
  526. wird zwar erreicht, dass die Befehle darstellenden Daten immer gleichzeitig gespeichert und weitergeleitet werden, was zur Beschleunigung des seriellen Datentransfers beiträgt und zusammen mit dem Merkmal 5 sowie der Übertragung der Steuerund Taktsignale nicht über die Datenleitung, sondern über Steuer- und Taktleitungen
  527. eine insgesamt schnellere Datenübertragung im Gesamtsystem herbeiführt. Das
  528. Streitpatent benennt und beansprucht jedoch nicht die Art und Weise, wie ein Schieberegister nach Merkmal 4 an eine Datenleitung schaltungstechnisch so anzukoppeln ist, dass Daten sowohl in das Schieberegister eingelesen als auch (gleichzeitig)
  529. weitergeleitet werden, sondern überlässt dies dem Können des Fachmanns.
  530. 38
  531. Merkmal 4 fügt sich damit ebenso wie die sonstigen Merkmalsgruppen für sich
  532. und in Kombination miteinander in diejenigen Maßnahmen ein, die dem Fachmann
  533. - 26 -
  534. zur Hand sind und die er ergreift, wenn bei einer gegebenen Datenstruktur (Daten,
  535. Befehle, Steuer- und Taktsignale) schaltungstechnische Maßnahmen zur Beschleunigung des Datentransfers auf der Datenleitung durch deren Entlastung von Taktund Steuerzeichen durch Wahl einer Zwischenform von voll-paralleler und reinserieller Datenübertragung wählt und zur Beschleunigung der Datenübertragung
  536. Schieberegisterumschaltungen vorsieht, die in bekannter Weise den Baugruppen nur
  537. an sie adressierte Informationen zuführt, alle anderen Informationen jedoch auf einer
  538. durchgeschalteten Datenleitung an nachfolgende Busteilnehmer weiterleitet. Die beschleunigte Weiterleitung von Befehlen (Adresscodes) mittels eines nicht in die Datenleitung geschalteten, sondern an sie nur angekoppelten Schieberegisters, beinhaltete daher lediglich eine ergänzende Abstimmung des Zugriffs derjenigen Teilnehmer auf Daten, die für sie bestimmt sind, und eine Optimierung der Beschleunigung bekannter Schieberegisterumschaltungen auf die Struktur der umlaufenden Daten und Signale. Die Kombination einer Schieberegisterumschaltung für Daten
  539. (Merkmal 5) mit einer Schieberegisterankopplung nach Merkmal 4 stellt daher eine
  540. Abstimmung und Optimierung des Systems nach Maßgabe der Struktur umlaufender
  541. Daten, Befehle sowie Takt- und Steuersignalen dar, die der Fachmann mit schaltungstechnischen Mitteln bewältigt, die er zur Hand hat oder die er aufgrund ihm geläufiger Anwendungen derartiger Schieberegisterumschaltungen im Rahmen der gebotenen Abstimmung und Optimierung des Gesamtsystems und der immer gebotenen Beschleunigung des Gesamtsystems auffinden kann und vornimmt.
  542. 39
  543. Das patentierte Verfahren kann daher insgesamt nicht als auf erfinderischer
  544. Tätigkeit beruhend gewertet werden, sondern hält sich im Rahmen der vom Fachmann mit Hilfe seines Fachwissen und der ihm zur Verfügung stehenden Mittel auffindbaren naheliegenden Weiterentwicklung des Stands der Technik (Art. 56 EPÜ).
  545. 40
  546. IV. Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag verteidigten Fassung weist im
  547. Merkmal 5 a die zusätzliche Angabe auf, dass das Einschleifen der Register für Da-
  548. - 27 -
  549. ten in die Datenleitung zur Übertragung von Daten zu oder von der jeweiligen Baugruppe erfolgt. Damit kommt lediglich zum Ausdruck, dass die angeschlossenen
  550. Baugruppen nicht nur Daten empfangen, sondern auch senden können, das System
  551. also bidirektional in dem bereits dargelegten Sinne betrieben werden kann. Deshalb
  552. gilt für den Hilfsantrag das zum Hauptantrag bereits Ausgeführte.
  553. 41
  554. V. Patentanspruch 10 in seiner mit dem Haupt- wie dem Hilfsantrag verteidigten Fassung benennt schaltungstechnische Maßnahmen, die, wie bereits dargelegt,
  555. dem Fachmann bei den erforderlichen Abstimmungs- und Optimierungsarbeiten an
  556. einem seriellen Bussystem der vorliegenden Art aus seinem Fachwissen bekannt
  557. waren und im Stand der Technik entsprechend verwendet wurden, so dass die Vorrichtung aus den zur fehlenden Patentfähigkeit des Verfahrens dargelegten Gründen
  558. nicht als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend gewertet werden kann (Art. 56 EPÜ).
  559. 42
  560. VI. Die auf Patentanspruch 1 in den verteidigten Fassungen rückbezogenen
  561. Patentansprüche 2 bis 9 sowie die auf Patentanspruch 10 in den verteidigten Fassungen rückbezogenen Patentansprüche 11 bis 29 lassen einen eigenen erfinderischen Gehalt nicht erkennen, ein solcher ist auch nicht geltend gemacht. Das Streitpatent kann auch insoweit keinen Bestand haben.
  562. - 28 -
  563. 43
  564. VII. Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 121 Abs. 2, § 97 ZPO
  565. zurückzuweisen.
  566. Melullis
  567. Scharen
  568. Asendorf
  569. Keukenschrijver
  570. Gröning
  571. Vorinstanz:
  572. Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.01.2002 - 2 Ni 1/01 (EU) -