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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- X ZR 139/07
- vom
- 28. Juli 2009
- in der Patentnichtigkeitssache
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- Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2009 durch den
- Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Asendorf, Gröning, Dr. Berger
- und Dr. Grabinski
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- beschlossen:
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- Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.
- Ing. W.
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- F.
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- für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens
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- wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags des
- Sachverständigen auf 14.178,85 € einschließlich Umsatzsteuer
- festgesetzt.
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- Gründe:
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- 1
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- I. Der gerichtliche Sachverständige hat sein am 23. September 2008 in
- Auftrag gegebenes schriftliches Gutachten pauschal mit 35.759,50 € einschließlich Umsatzsteuer abgerechnet. Die Klägerin hat dem widersprochen und hält,
- nachdem der gerichtliche Sachverständige seine Rechnung spezifiziert hat, eine Vergütung in Höhe von lediglich 14.178,85 € für gerechtfertigt. Sie beanstandet weder den vom gerichtlichen Sachverständigen im Einzelnen belegten
- Zeitaufwand noch die Höhe der in Rechnung gestellten sonstigen Kosten
- (Schreib-, Kopier-, Porto- und Telefonkosten), sondern allein die Höhe des vom
- Sachverständigen in Ansatz gebrachten Stundensatzes.
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- II. Die vom gerichtlichen Sachverständigen verlangte Vergütung für die
- Erstellung des schriftlichen Gutachtens kann diesem nur im zuerkannten Umfang zugesprochen werden; im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen.
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- 1. Für die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG; BGBl. I 2004, 718, 776) maßgeblich. Da es einen besonderen Satz für die Vergütung von Sachverständigen
- in Patentnichtigkeitsverfahren nicht vorsieht, ist deren Tätigkeit nach billigem
- Ermessen einer der gesetzlich vorgesehenen Honorargruppen zuzuordnen (§ 9
- Abs. 1 Satz 3 JVEG). Angesichts der Schwierigkeiten, die sich für den Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren regelmäßig stellen, und die eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschützten Erfindung und dem Stand
- der Technik auf einem hohen Niveau erfordern, kann es im Einzelfall angemessen sein, den oberen Bereich des durch die verschiedenen Honorargruppen
- eröffneten Gebührenrahmens auszuschöpfen (Sen.Beschl.
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- v. 7.11.2006
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- - X ZR 138/04, GRUR 2007, 175-176 - Sachverständigenentschädigung IV).
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- So ist es auch hier. Allein schon der Umfang des Gutachtens (55 Seiten)
- zeigt, dass die Befassung des gerichtlichen Sachverständigen mit der zu beurteilenden Materie im vorliegenden Fall nicht einfach war und jedenfalls deutlich
- mehr als routinemäßiges Vorgehen erforderte. Daher sieht es der Senat als
- angemessen an, auf die höchste Honorargruppe (10) zurückzugreifen, nach der
- der Stundensatz 95,-- € beträgt. Der vom Sachverständigen in seiner spezifizierten Abrechnung angegebene Arbeitsaufwand von insgesamt 117 Stunden
- ist von keiner Partei in Zweifel gezogen worden und angesichts der Schwierigkeit der im Streitfall zu beurteilenden Erfindung gerechtfertigt, so dass sich ein
- Vergütungsanspruch von 117 Stunden x 95,-- € = 11.115,-- € ergibt. Hinzu kommen von den Parteien nicht in Zweifel gezogene Schreibauslagen in Höhe von
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- 800,-- €. Danach beträgt der Vergütungsanspruch des gerichtlichen Sachverständigen für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens:
- 117 Std. à 95,-- €
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- 11.115,-- €
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- Schreibauslagen
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- 800,-- €
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- Zuzüglich Umsatzsteuer 19%
- Insgesamt
- 5
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- 2.263,85 €
- 14.178,85 €
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- 2. Diese gesetzliche Vergütung kann nicht unter Zugrundelegung des
- vom gerichtlichen Sachverständigen in seiner Abrechnung geforderten Stundensatzes von 250,-- € erhöht werden. Das erforderte die Festsetzung einer
- besonderen Vergütung. § 13 Abs. 1 JVEG lässt die Gewährung einer besonderen Vergütung jedoch nur dann zu, wenn der festzusetzende Gesamtbetrag auf
- Grund entsprechender Einzahlung durch die Parteien des Rechtsstreits der
- Staatskasse zur Auszahlung zur Verfügung steht. Dies gilt nicht nur dann, wenn
- sich die Parteien mit dieser Vergütung einverstanden erklärt haben, sondern
- auch in dem Fall des § 13 Abs. 2 JVEG, wenn nur die Erklärung einer Partei
- hierzu vorliegt; diese Bestimmung regelt nur die Voraussetzungen, unter denen
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- das Einverständnis der anderen Partei entbehrlich ist, stellt aber nicht von dem
- Erfordernis frei, dass ein ausreichender Betrag bei der Staatskasse eingezahlt
- ist. Nachdem die gesetzliche Vergütung bereits über dem einbezahlten Betrag
- liegt, kann die besondere Vergütung hier nicht aus dem der Staatskasse zur
- Verfügung stenhenden Betrag geleistet werden (vgl. Sen.Beschl. v. 7.11.2006
- - X ZR 138/04, aaO Tz. 9 m.N.).
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- Scharen
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- Asendorf
- Berger
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- Gröning
- Grabinski
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- Vorinstanz:
- Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.07.2007 - 1 Ni 9/07 (EU) -
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