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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VIII ZR 7/04
  4. vom
  5. 20. Dezember 2005
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch
  9. die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.
  10. Wolst sowie die Richterin Hermanns
  11. einstimmig beschlossen:
  12. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des
  13. Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 2003
  14. wird zurückgewiesen.
  15. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
  16. Der Streitwert wird auf 55.821,97 € festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. Die Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil entgegen der
  19. 1
  20. Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für ihre Zulassung
  21. nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel keine Aussicht
  22. auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom
  23. 19. Oktober 2005 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3
  24. ZPO).
  25. 2
  26. Der Schriftsatz der Klägerin vom 7. November 2005 bietet keinen Anlass
  27. für eine Änderung der in dem Hinweis geäußerten Rechtsauffassung. Nach der
  28. Senatsentscheidung vom 16. Juli 2003 (VIII ZR 30/03, NJW 2003, 2902 unter II
  29. 1) kommt es für die Frage, wem die tatsächliche Entnahme von Fernwärme als
  30. eine auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags gerichtete Willenserklärung
  31. zuzurechnen ist, nicht auf die Eigentümerstellung als solche, sondern auf die
  32. -3-
  33. dadurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss an.
  34. Daran fehlte es der Beklagten auch, wenn Besitz, Nutzungen und Lasten des
  35. Grundstücks auf sie als Grundstückserwerberin bereits übergegangen waren,
  36. weil sie ihre so erworbene Verfügungsgewalt durch den Pachtvertrag der
  37. G.
  38. GmbH als Betreiberin der Seniorenresidenz überlassen hatte. Die
  39. Senatsentscheidung vom 30. April 2003 (VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 unter
  40. II 1 b) ist nicht einschlägig, soweit dort zur Begründung eines Vertragsschlusses
  41. mit dem Grundstückseigentümer auf dessen Anspruch auf Versorgung mit
  42. Wasser verwiesen ist. Ein Versorgungsanspruch ist im Bereich der Fernwärme
  43. nicht gegeben. Im Übrigen fehlte es in jenem Fall anders als hier an einem Mieter oder Pächter, dem die tatsächliche Entnahme von Wasser als Willenserklärung alternativ hätte zugerechnet werden können.
  44. Dr. Deppert
  45. Dr. Beyer
  46. Dr. Wolst
  47. Wiechers
  48. Hermanns
  49. Vorinstanzen:
  50. LG Potsdam, Entscheidung vom 14.03.2002 - 2 O 499/01 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.12.2003 - 12 U 74/02 -