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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VIII ZR 4/12
  4. vom
  5. 4. Dezember 2012
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2012 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen
  10. Dr. Milger und Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger
  11. beschlossen:
  12. Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Klägers
  13. durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht mehr vor (§ 552a
  17. Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche
  18. Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
  19. Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543
  20. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.
  21. 2
  22. Die Rechtsfrage, die das Berufungsgericht veranlasst hat, die Revision
  23. zuzulassen, ist mittlerweile geklärt. Der Senat hat mit Urteilen vom 26. September 2012 (VIII ZR 279/11, VIII ZR 240/11, VIII ZR 152/11 und VIII ZR 151/11,
  24. jeweils juris) entschieden, wann bei Bereicherungsansprüchen eines Normsonderkunden gegen den Energieversorger die Verjährung gemäß § 199 Abs. 1
  25. BGB beginnt. Ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf ist nicht gegeben.
  26. 3
  27. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil
  28. hält rechtlicher Überprüfung stand.
  29. -3-
  30. 4
  31. a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die vom Kläger für den Zeitraum vom 21. Juni 2005 bis zum 15. Juni 2006 geltend gemachten Rückzahlungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verjährt sind.
  32. Dabei ist es bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zutreffend davon ausgegangen, dass die Rückzahlungsansprüche mit der Erteilung
  33. der Abrechnungen im Januar und Juni 2006 entstanden sind (vgl. Senatsurteil
  34. vom 23. Mai 2012 - VIII ZR 210/11, NJW 2012, 2647 Rn. 10 mwN). Auch die
  35. Auffassung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger eine Klageerhebung mit
  36. Ablauf des Jahres 2006 zumutbar war und er sich nicht auf das Vorliegen einer
  37. unsicheren und zweifelhaften Rechtslage berufen kann, ist revisionsrechtlich
  38. nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2012 - VIII ZR
  39. 279/11, aaO Rn. 47 ff.).
  40. 5
  41. b) Entgegen der Ansicht der Revision kann keine die Einrede der Verjährung ausschließende Schadensersatzpflicht der Beklagten angenommen werden. Zwar kann in der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten liegen und sich daraus unter
  42. Umständen ein Schadensersatzanspruch des Vertragspartners wegen Verschuldens des Verwenders bei Vertragsschluss ergeben (vgl. BGH, Urteile vom
  43. 28. Mai 1984 - III ZR 63/83, NJW 1984, 2816 unter II 5 a bb; vom 8. Oktober
  44. 1987 - VII ZR 358/86, NJW 1988, 197 unter 3 a; vom 11. Juni 2010 - V ZR
  45. 85/09, WM 2010, 1514 Rn. 23 f.). Ein solcher Schadensersatzanspruch ist vorliegend aber nicht begründet, da der eingetretene Schaden nicht auf die Klausel
  46. zurückgeführt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1987 - VII ZR
  47. 358/86, aaO; Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., Vorbemerkung §§ 307-309 Rn. 19).
  48. Der Eintritt der Verjährung beruht auf dem Umstand, dass der Kläger es unterlassen hat, rechtzeitig Klage zu erheben, obwohl ihm dies zumutbar war. Dieses Unterlassen kann dem Klauselverwender nicht zugerechnet werden. Denn
  49. -4-
  50. die Klausel war ihrer Ausgestaltung nach nicht geeignet, den Kläger von der
  51. Erhebung der Klage abzuhalten.
  52. 6
  53. Eine andere Wertung ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch
  54. nicht aus dem Europäischen Unionsrecht. Das Unionsrecht verbietet es nicht,
  55. einem Bürger den Ablauf der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fristen
  56. für die Rechtsverfolgung entgegenzuhalten (EuGH, Slg. 1976, 1989 Rn. 5 f.
  57. - Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral; EuGH, Slg. 2002, I-8003 Rn. 33 Grundig Italiana). So ist eine nationale Verjährungsfrist von drei Jahren als angemessen angesehen worden (EuGH, Slg. 2002, I-6325 Rn. 35 - Marks &
  58. Spencer; EuGH, Slg. 2002, I-8003 Rn. 34 - Grundig Italiana). Dadurch, dass die
  59. dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2
  60. BGB erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden
  61. ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der
  62. Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, ist sie auch nicht so ausgestaltet, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich macht oder
  63. übermäßig erschwert (Grundsatz der Effektivität; vgl. dazu EuGH, Slg. 2009,
  64. I-9579 Rn. 38 mwN - Asturcom Telecomunicaciones). Sobald es dem Gläubiger
  65. - hier dem Verbraucher - zumutbar ist, eine Feststellungsklage zu erheben, ist
  66. er ohne weiteres in der Lage, seine durch die Unionsrechtsordnung verliehenen
  67. Rechte auszuüben.
  68. 7
  69. c) Durch den vom Kläger am 28. Dezember 2009 beantragten und am
  70. 5. Januar 2010 zugestellten Mahnbescheid ist die Verjährung nicht gemäß
  71. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO gehemmt worden. Denn Voraussetzung
  72. dafür ist, dass es sich um den Mahnbescheid des materiell Berechtigten handelt
  73. (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 2003 - VII ZR 48/01, WM 2003, 1439 unter II
  74. 1; vom 29. Oktober 2009 - I ZR 191/07, NJW 2010, 2270 Rn. 38; vom 9. De-
  75. -5-
  76. zember 2010 - III ZR 56/10, WM 2011, 321 Rn. 9). Das Berufungsgericht hat
  77. die ursprüngliche Aktivlegitimation des Klägers zu Recht mit der Begründung
  78. verneint, dass die Abtretung der Bereicherungsansprüche an den Kläger erst im
  79. Juni 2010 und somit nach Beantragung und Zustellung des Mahnbescheids
  80. erfolgt ist.
  81. 8
  82. d) Die Verjährung ist - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - auch nicht wegen schwebender Verhandlungen gemäß § 203
  83. Satz 1 BGB gehemmt worden. Zwar ist der Begriff der "Verhandlungen" nach
  84. ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die
  85. der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH,
  86. Beschluss vom 8. Dezember 2011 - V ZR 110/11, juris Rn. 2). Verhandlungen
  87. im Sinne des § 203 BGB werden jedoch nicht allein dadurch begründet, dass
  88. eine Seite Ansprüche anmeldet, sofern sich nicht die Gegenseite auf einen
  89. Meinungsaustausch einlässt (BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZR
  90. 68/08, juris Rn. 3). Das Berufungsgericht hat das Schreiben der Beklagten vom
  91. 2. November 2006 rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass die Beklagte deutlich
  92. gemacht hat, zumindest gegenwärtig nicht bereit zu sein, über die Berechtigung
  93. des geltend gemachten Anspruchs zu sprechen. Denn die Beklagte hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass derzeit kein Anspruch auf Neuberechnung
  94. bestehe und ihre Ansprüche auf vollständige Bezahlung deshalb bestehen blieben.
  95. -6-
  96. 9
  97. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab
  98. Zustellung dieses Beschlusses.
  99. Ball
  100. Dr. Frellesen
  101. Dr. Fetzer
  102. Dr. Milger
  103. Dr. Bünger
  104. Hinweis:
  105. Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
  106. Vorinstanzen:
  107. AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 30.11.2010 - 2 C 105/10 LG Berlin, Entscheidung vom 20.10.2011 - 52 S 6/11 -