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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VIII ZR 351/04
- vom
- 27. September 2005
- in dem Rechtsstreit
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- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2005 durch
- die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball,
- Dr. Leimert und Dr. Frellesen
- beschlossen:
- Satz 1 des Tenors des Urteils vom 13. Juli 2005 wird wie folgt berichtigt und neu gefasst:
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- Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer
- des Landgerichts Düsseldorf vom 11. November 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 8. April 2004 in
- Höhe von 2.581,35 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.
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- Gründe:
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- Bei der Formulierung des Tenors ist die klageabweisende Entscheidung
- des Amtsgerichts Düsseldorf versehentlich nicht berücksichtigt worden. Hierbei
- handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die von Amts wegen zu berichtigen war (§ 319 Abs. 1 ZPO).
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- Dr. Deppert
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- Dr. Beyer
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- Dr. Leimert
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- Ball
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- Dr. Frellesen
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