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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VIII ZR 286/10
  4. vom
  5. 13. Dezember 2011
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und
  10. Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
  11. beschlossen:
  12. Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Klägerin
  13. durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a
  17. Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil es der Frage grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat, ob die Angabe eines Verteilerschlüssels in
  18. Prozentsätzen und die Angabe von Vorauszahlungen mit dem Wert Null den
  19. formellen Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung genügen und ob
  20. es ermessensfehlerhaft ist, wenn ein Vermieter auf die Mieter von fremdvermieteten Garagen oder Stellplätzen keine Kostenanteile umlegt. Eine Zulassung
  21. der Revision ist jedoch weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 543
  22. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.
  23. 2
  24. Welche Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung zu stellen
  25. sind, damit diese als formell ordnungsgemäß und damit wirksam anzusehen ist,
  26. ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss
  27. -3-
  28. vom 18. Januar 2011 - VIII ZR 89/10, WuM 2011, 367 Rn. 4 mwN). Durch die
  29. Rechtsprechung des Senats ist insbesondere hinreichend geklärt, dass eine
  30. Betriebskostenabrechnung auch dann nachvollziehbar ist, wenn bei den nach
  31. der Wohnfläche umzulegenden Nebenkostenpositionen der Verteilerschlüssel
  32. in Bruchteilen angegeben wird (Senatsurteil vom 15. September 2010 - VIII ZR
  33. 181/09, WuM 2010, 683 Rn. 9 f.; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2011
  34. - VIII ZR 89/10, aaO Rn. 5 f.). Dies ist im vorliegenden Fall mit der Angabe einer
  35. Prozentzahl als Verteilerschlüssel nicht anders. Auch bedarf eine Prozentzahl
  36. als allgemein verständlicher Verteilermaßstab keiner Erläuterung (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NJW 2009, 283 Rn. 21).
  37. 3
  38. Ebenso verhält es sich bei in der Abrechnung zu hoch oder zu niedrig
  39. - also auch mit Null - angesetzten Vorauszahlungen (Senatsurteil vom 18. Mai
  40. 2011 - VIII ZR 240/10, NJW 2011, 2786 Rn. 16; Senatsbeschluss vom
  41. 23. September 2009 - VIII ZA 2/08, NJW 2009, 3575 Rn. 6). Dies stellt lediglich
  42. einen inhaltlichen Fehler dar, der nicht zur Unwirksamkeit der Abrechnung führt.
  43. 4
  44. Dass Betriebskosten, die (anteilig) für Stellplätze anfallen, nicht auf
  45. Wohnraummieter umgelegt werden können, die - wie die Klägerin - keinen
  46. Stellplatz gemietet haben, und eine dem zuwiderlaufende Betriebskostenumlage ermessensfehlerhaft ist, versteht sich von selbst und bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung.
  47. 5
  48. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil
  49. hält rechtlicher Überprüfung stand. Es steht im Einklang mit der unter 1. zitierten Rechtsprechung des Senats und ist aus Rechtsgründen auch insoweit nicht
  50. zu beanstanden, als das Berufungsgericht die fehlende Beteiligung der Stellplatzmieter an der Betriebskostenumlage als bloßen inhaltlichen Fehler der
  51. streitigen Betriebskostenabrechnungen angesehen hat. Dass das Berufungsge-
  52. -4-
  53. richt die insoweit fehlerhafte Ermessensausübung der Beklagten nach § 315
  54. Abs. 3 BGB korrigiert hat, ist entgegen der Auffassung der Revision unbedenklich.
  55. 6
  56. Der vom Berufungsgericht vorgenommene Abzug von 10 % begegnet
  57. der Höhe nach keinen rechtlichen Bedenken und erscheint sachgerecht. Er wird
  58. von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.
  59. 7
  60. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach
  61. Zustellung dieses Beschlusses.
  62. Ball
  63. Dr. Milger
  64. Dr. Fetzer
  65. Dr. Hessel
  66. Dr. Bünger
  67. Hinweis:
  68. Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
  69. Vorinstanzen:
  70. AG Pinneberg, Entscheidung vom 24.07.2009 - 67 C 193/08 LG Itzehoe, Entscheidung vom 30.09.2010 - 9 S 96/09 -