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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VIII ZR 286/10
- vom
- 13. Dezember 2011
- in dem Rechtsstreit
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- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 durch
- den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und
- Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
- beschlossen:
- Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Klägerin
- durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
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- Gründe:
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- 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a
- Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil es der Frage grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat, ob die Angabe eines Verteilerschlüssels in
- Prozentsätzen und die Angabe von Vorauszahlungen mit dem Wert Null den
- formellen Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung genügen und ob
- es ermessensfehlerhaft ist, wenn ein Vermieter auf die Mieter von fremdvermieteten Garagen oder Stellplätzen keine Kostenanteile umlegt. Eine Zulassung
- der Revision ist jedoch weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 543
- Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.
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- Welche Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung zu stellen
- sind, damit diese als formell ordnungsgemäß und damit wirksam anzusehen ist,
- ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss
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- vom 18. Januar 2011 - VIII ZR 89/10, WuM 2011, 367 Rn. 4 mwN). Durch die
- Rechtsprechung des Senats ist insbesondere hinreichend geklärt, dass eine
- Betriebskostenabrechnung auch dann nachvollziehbar ist, wenn bei den nach
- der Wohnfläche umzulegenden Nebenkostenpositionen der Verteilerschlüssel
- in Bruchteilen angegeben wird (Senatsurteil vom 15. September 2010 - VIII ZR
- 181/09, WuM 2010, 683 Rn. 9 f.; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2011
- - VIII ZR 89/10, aaO Rn. 5 f.). Dies ist im vorliegenden Fall mit der Angabe einer
- Prozentzahl als Verteilerschlüssel nicht anders. Auch bedarf eine Prozentzahl
- als allgemein verständlicher Verteilermaßstab keiner Erläuterung (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NJW 2009, 283 Rn. 21).
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- Ebenso verhält es sich bei in der Abrechnung zu hoch oder zu niedrig
- - also auch mit Null - angesetzten Vorauszahlungen (Senatsurteil vom 18. Mai
- 2011 - VIII ZR 240/10, NJW 2011, 2786 Rn. 16; Senatsbeschluss vom
- 23. September 2009 - VIII ZA 2/08, NJW 2009, 3575 Rn. 6). Dies stellt lediglich
- einen inhaltlichen Fehler dar, der nicht zur Unwirksamkeit der Abrechnung führt.
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- Dass Betriebskosten, die (anteilig) für Stellplätze anfallen, nicht auf
- Wohnraummieter umgelegt werden können, die - wie die Klägerin - keinen
- Stellplatz gemietet haben, und eine dem zuwiderlaufende Betriebskostenumlage ermessensfehlerhaft ist, versteht sich von selbst und bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung.
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- 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil
- hält rechtlicher Überprüfung stand. Es steht im Einklang mit der unter 1. zitierten Rechtsprechung des Senats und ist aus Rechtsgründen auch insoweit nicht
- zu beanstanden, als das Berufungsgericht die fehlende Beteiligung der Stellplatzmieter an der Betriebskostenumlage als bloßen inhaltlichen Fehler der
- streitigen Betriebskostenabrechnungen angesehen hat. Dass das Berufungsge-
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- richt die insoweit fehlerhafte Ermessensausübung der Beklagten nach § 315
- Abs. 3 BGB korrigiert hat, ist entgegen der Auffassung der Revision unbedenklich.
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- Der vom Berufungsgericht vorgenommene Abzug von 10 % begegnet
- der Höhe nach keinen rechtlichen Bedenken und erscheint sachgerecht. Er wird
- von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.
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- 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach
- Zustellung dieses Beschlusses.
- Ball
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- Dr. Milger
- Dr. Fetzer
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- Dr. Hessel
- Dr. Bünger
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- Hinweis:
- Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
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- Vorinstanzen:
- AG Pinneberg, Entscheidung vom 24.07.2009 - 67 C 193/08 LG Itzehoe, Entscheidung vom 30.09.2010 - 9 S 96/09 -
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