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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- VIII ZR 252/12
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- Verkündet am:
- 17. April 2013
- Vorusso,
- Justizhauptsekretärin
- als Urkundsbeamtin
- der Geschäftsstelle
- in dem Rechtsstreit
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- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO auf die bis zum 5. März 2013 nachgelassenen Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und
- Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Schneider und Dr. Bünger
- für Recht erkannt:
- Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer
- des Landgerichts Neuruppin vom 11. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
- Von Rechts wegen
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- Tatbestand:
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- Die Klägerin ist Zwangsverwalterin einer an die Beklagte vermieteten Eigentumswohnung; sie nimmt die Beklagte auf Nachzahlung von Betriebskosten
- aus den Abrechnungen für die Jahre 2005 bis 2007 in Anspruch.
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- Die Klage hatte in den Vorinstanzen teilweise Erfolg. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien nur noch über die der Beklagten in Rechnung gestellte Grundsteuer in Höhe von insgesamt 433,90 €. Dabei handelt es sich um
- den Betrag, den die Gemeinde für die Wohnung der Beklagten erhoben hat. Die
- Beklagte meint, dass die Klägerin diesen Betrag nicht einfach in die Abrechnung einstellen dürfe, sondern eine Umlage nach dem Anteil der Wohnfläche
- vornehmen müsse. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-
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- folgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren in Höhe des Betrages von
- 433,90 € weiter.
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- Entscheidungsgründe:
- 3
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- Die Revision hat keinen Erfolg.
- I.
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- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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- Die Klägerin sei zur Abrechnung der in den Grundsteuerbescheiden ausgewiesenen Beträge berechtigt. Zwar habe der Bundesgerichtshof entschieden,
- dass die Parteivereinbarung über den Umlegungsmaßstab grundsätzlich auch
- dann vorrangig sei, wenn eine bestimmte Betriebskostenart, wie die Grundsteuer, den Vermieter gesondert wohnungsbezogen treffe. Anders liege der Fall
- jedoch, wenn Kosten des Betriebs eines Objektes, etwa bei einer Wohnungseigentumsanlage, eine Mehrzahl von Wohnungseigentümern treffe. Hier sei zu
- unterscheiden. Kosten, die die Wohnungseigentümer als Gemeinschaft zu zahlen hätten, seien in ihrer Gesamtheit Betriebskosten, denn auf jeden Wohnungseigentümer entfalle der seinem Anteil entsprechende Kostenbetrag.
- Wenn jedoch die Kosten, wie bei der Grundsteuer, dem Vermieter nicht anteilig,
- sondern durch separate Inanspruchnahme durch einen Gläubiger oder wie hier
- durch die Steuerbehörde entstünden, handele es sich nicht um Kosten, die der
- Gemeinschaft entstünden. Jede Eigentumswohnung bilde für sich eine wirtschaftliche Einheit. Im Bemühen um einen dem Willen der Vertragsparteien
- entsprechenden Ausgleich sei deshalb davon auszugehen, dass der Vermieter
- berechtigt sei, den allein auf die Mietwohnung entfallenden Grundsteuerbetrag
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- abzurechnen, ohne dass ihm ein Verstoß gegen den - etwa - vereinbarten Umlegungsmaßstab vorzuhalten sei.
- II.
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- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist
- daher zurückzuweisen.
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- Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht die mit den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2005 bis 2007 geltend gemachten Grundsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 433,90 € zuerkannt. Die Klägerin hat die von
- der Gemeinde für die Wohnung der Beklagten erhobene Grundsteuer korrekt
- - ohne weitere "Rechenoperationen" - in die Betriebskostenabrechnung als von
- der Beklagten geschuldete Position übernommen. Vom Mieter zu tragende Betriebskosten, die wie hier von einem Dritten (Gemeinde) speziell für die einzelne
- Wohnung erhoben werden, sind an den Mieter in der Betriebskostenabrechnung schlicht "weiterzuleiten" (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 15. März
- 2011 - VIII ZR 243/10, WuM 2011, 281 Rn. 3; und vom 13. September 2011
- - VIII ZR 45/11, WuM 2011, 684 Rn. 7, und - VIII ZR 69/11, juris Rn. 7).
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- 8
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- Für die Anwendung eines gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Umlageschlüssels ist kein Raum, da es bei derartigen Positionen nichts umzulegen
- gibt. Soweit sich aus einer früheren Senatsentscheidung (Senatsurteil vom
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- 26. Mai 2004 - VIII ZR 169/03, WuM 2004, 403 unter II 2) etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat daran nicht fest.
- Ball
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- Dr. Milger
- Dr. Schneider
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- Dr. Hessel
- Dr. Bünger
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- Vorinstanzen:
- AG Oranienburg, Entscheidung vom 04.05.2011 - 26 C 80/10 LG Neuruppin, Entscheidung vom 11.07.2012 - 4 S 101/11 -
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