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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VIII ZR 101/17
- vom
- 4. Juli 2017
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2017:040717BVIIIZR101.17.0
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- -2-
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- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2017 durch die
- Vorsitzende
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- Richterin
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- Dr. Milger,
-
- die
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- Richter
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- Prof. Dr. Achilles
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- und
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- Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Hoffmann
- beschlossen:
- Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Februar 2017 in
- Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom
- 23. Juni 2016 gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen,
- wird abgelehnt.
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- Gründe:
- I.
- 1
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- Die Beklagten sind durch Urteil des Amtsgerichts zur Räumung einer
- Wohnung, der Beklagte zu 1, darüber hinaus zur Zahlung rückständiger Miete
- und Nebenkosten sowie vorgerichtlicher Kosten, jeweils nebst Zinsen, verurteilt
- worden. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen
- und das Urteil des Amtsgerichts für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt.
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- 2
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- Die Beklagten sind unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung
- ausgezogen. Sie fechten die Entscheidung des Berufungsgerichts mit Ausnahme der Entscheidung über die Nebenkostenforderung (1.589,13 € nebst Zinsen) mit der Nichtzulassungsbeschwerde an.
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- -3-
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- II.
- 3
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- Der Einstellungsantrag der Beklagten ist unbegründet. Er richtet sich
- - nachdem die Beklagten ausgezogen sind und eine Räumungsvollstreckung
- insoweit nicht mehr möglich ist - nur noch gegen eine Vollstreckung wegen der
- Verurteilung zur Zahlung (einschließlich der Kosten). Insoweit ist aber weder
- vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass den Beklagten durch die Vollstreckung der Geldforderung ein unersetzlicher Nachteil (§ 719 Abs. 2 ZPO) droht;
- insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Gläubiger im Falle der Aufhebung
- des Vollstreckungstitels - etwa wegen Mittellosigkeit - nicht in der Lage sein
- würden, beigetriebene Geldbeträge zurückzuzahlen (vgl. BGH, Beschluss vom
- 30. Januar 2007 - X ZR 147/06, MDR 2007, 737).
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- Zudem kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719
- Abs. 2 ZPO ohnehin nicht in Betracht, wenn das Berufungsgericht eine Entscheidung über eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO unterlassen hat
- und der Schuldner daraufhin keinen Antrag auf Urteilsergänzung stellt (BGH,
- Beschluss vom 30. Juni 2008 - VIII ZR 98/08, WuM 2008, 613, Rn. 1, 3 mwN).
- So liegt der Fall hier, denn das Berufungsgericht hat die Entscheidung über die
- vorläufige Vollstreckbarkeit allein auf § 708 Nr. 10 ZPO gestützt, so dass die
- Beklagten wegen der übergangenen Abwendungsbefugnis (§ 711 ZPO) einen
- Antrag auf Urteilsergänzung (§§ 716, 321 ZPO) hätten stellen können. Diese
- Möglichkeit besteht auch, wenn wie hier das Berufungsgericht durch einen
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- -4-
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- Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden hat (BGH, Beschluss vom
- 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 Rn. 4).
- Dr. Milger
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- Dr. Achilles
- Dr. Fetzer
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- Dr. Schneider
- Hoffmann
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- Vorinstanzen:
- AG Hersbruck, Entscheidung vom 23.06.2016 - 2 C 1099/15 LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.02.2017 - 7 S 5539/16 -
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