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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VIII ZB 69/09
- vom
- 13. April 2010
- in dem Rechtsstreit
- Nachschlagewerk:
-
- ja
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- BGHZ:
-
- nein
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- BGHR:
-
- ja
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- ZPO § 103 Abs. 1
- Zur Erwirkung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf der Rechtsnachfolger
- des im Titel ausgewiesenen Kostengläubigers nach § 727 ZPO einer Umschreibung
- des Titels in Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung.
- BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - VIII ZB 69/09 - LG Berlin
- AG Tempelhof-Kreuzberg
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- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2010 durch den
- Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, die Richter Dr. Achilles und
- Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss
- der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 31. August 2009
- wird zurückgewiesen.
- Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
- Der Beschwerdewert wird auf 1.232,34 € festgesetzt.
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- Gründe:
- I.
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- Die Beklagten sind mit Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg
- vom 25. Februar 2000 zur Zahlung rückständiger Miete verurteilt worden; die
- Kosten des Rechtsstreits sind ihnen auferlegt worden. Klägerin des damaligen
- Verfahrens war die Mutter der Antragstellerin, die am 12. November 2003 verstorben ist. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung haben
- die Beklagten zurückgenommen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom
- 25. September 2000 daraufhin ausgesprochen, dass die Beklagten die durch
- die Berufung entstandenen Kosten zu tragen haben. Die Akten des Rechtsstreits sind vernichtet worden.
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- Die Antragstellerin hat die Festsetzung der ihrer Mutter in beiden Instan-
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- zen entstandenen Kosten von insgesamt 1.232,34 € beantragt. Sie hat in dem
- Kostenfestsetzungsverfahren eine Generalvollmacht ihrer verstorbenen Mutter
- vorgelegt und glaubhaft gemacht, dass sie deren Alleinerbin geworden sei.
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- Das Amtsgericht hat den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Die
- hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer
- vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Kostenfestsetzungsantrag weiter.
- II.
- Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen
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- zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache erfolglos.
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- 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
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- Der Antragstellerin fehle die Befugnis, einen Antrag auf Kostenfestsetzung zu stellen, da sie nicht durch einen vollstreckbaren Titel als Gläubigerin
- des Kostenerstattungsanspruchs ausgewiesen sei. Werde die Kostenfestsetzung von dem Rechtsnachfolger des im Titel genannten Kostenerstattungsgläubigers betrieben, so bedürfe es der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 727 ZPO. Daran fehle es im Streitfall. Die Glaubhaftmachung der Alleinerbenstellung der Antragstellerin genüge für die Antragsbefugnis ebenso wenig wie die Vorlage einer Generalvollmacht der im Titel ausgewiesenen Kostengläubigerin.
- 2. Diese Beurteilung des Beschwerdegerichts hält rechtlicher Nachprü-
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- fung stand. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Antragstellerin fehle
- die Befugnis, einen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen, ist frei von Rechtsfehlern.
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- a) Gemäß § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung der Pro-
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- zesskosten nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Antragsbefugt ist demnach grundsätzlich nur derjenige,
- zu dessen Gunsten im Titel eine Kostengrundentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO
- ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - VII ZB 43/08, NJW
- 2009, 233, Tz. 9). Stirbt der im Titel genannte Kostengläubiger nach Rechtshängigkeit, so tritt die Rechtskraftwirkung des Urteils unter den Voraussetzungen des § 325 ZPO auch für dessen Rechtsnachfolger ein. Um den dem Grunde nach zugesprochenen Kostenerstattungsanspruch durchsetzen zu können,
- bedarf der Rechtsnachfolger nach § 727 ZPO einer Umschreibung des Titels in
- Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung (KG, JurBüro 1982,
- 1562; 1966, 707; OLG Karlsruhe, JurBüro 1992, 747; OLG München, MDR
- 1993,
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- 83;
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- Wieczorek/Schütze/Steiner,
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- ZPO,
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- 3. Aufl.,
-
- § 103
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- Rdnr. 17;
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- Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 103 Rdnr. 8; MünchKommZPO/Giebel,
- 3. Aufl., § 103 Rdnr. 24, 26; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO, 30. Aufl., § 103
- Rdnr. 15; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 103
- Rdnr. 31; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 103 Rdnr. 7; Zöller/Herget, ZPO,
- 28. Aufl., § 104 Rdnr. 4).
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- b) Diese sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Voraussetzung der
- Antragsbefugnis eines Rechtsnachfolgers des Titelgläubigers im Kostenfestsetzungsverfahren zieht die Rechtsbeschwerde zu Unrecht in Zweifel.
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- Soweit die Rechtsbeschwerde meint, einer Titelumschreibung bedürfe es
- schon deswegen nicht, weil noch kein Kostenfestsetzungstitel existiere, der
- umgeschrieben werden könne, verkennt sie, dass es vorliegend um den Nachweis der Kostengläubigerschaft aus dem Hauptsachetitel geht, der die unabdingbare Voraussetzung eines Kostenfestsetzungstitels darstellt.
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- Ob, wie die Rechtsbeschwerde meint, Anderes zu gelten hat, wenn ein
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- bereits laufendes Kostenfestsetzungsverfahren durch den Tod des Titelgläubigers unterbrochen und von dessen Rechtsnachfolger aufgenommen wird, bedarf keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Auch das
- von der Rechtsbeschwerde weiter angeführte Senatsurteil vom 9. Dezember
- 1992 (VIII ZR 218/91, NJW 1993, 1396) betrifft einen mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt.
- Ball
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- Dr. Hessel
- Dr. Schneider
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- Dr. Achilles
- Dr. Fetzer
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- Vorinstanzen:
- AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 07.04.2009 - 14 C 85/98 LG Berlin, Entscheidung vom 31.08.2009 - 84 T 215/09 -
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