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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VIII ZA 1/09
- vom
- 12. Mai 2009
- in dem Rechtsstreit
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- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2009 durch den
- Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Hermanns
- sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider
- beschlossen:
- Die Anträge des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
- für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 4. Februar 2009 und
- für einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Urteil werden zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht
- auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
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- 2
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- 1. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht
- ersichtlich. Weder ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten noch bestehen sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
- Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Von einer
- näheren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 4
- Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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- 3
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- 2. Mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde hat auch ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 544 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO keine Aussicht auf Erfolg
- (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04, NJW-RR 2004, 936, unter II 2 c;
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- Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 208/05, WuM 2005, 735, unter II 3; Beschluss vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038,
- Tz. 6).
- Ball
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- Dr. Frellesen
- Dr. Achilles
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- Hermanns
- Dr. Schneider
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- Vorinstanzen:
- AG München, Entscheidung vom 23.03.2007 - 413 C 2847/06 LG München I, Entscheidung vom 04.02.2009 - 14 S 5866/07 -
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