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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VII ZR 88/04
- vom
- 25. November 2004
- in dem Rechtsstreit
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- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2004 durch
- den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode,
- Dr. Haß, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer
- beschlossen:
- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
- Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts
- vom 22. März 2004 wird zurückgewiesen.
- Entgegen dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ist
- die Zulassung zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung
- nicht im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 103 GG geboten,
- weil das Berufungsgericht den Zeugen Finken nicht dazu
- vernommen hat, daß er von der Beklagten zu 2 nicht
- bevollmächtigt war. Darauf kommt es nicht an, weil nach den
- rechtsfehlerfrei
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- getroffenen
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- Feststellungen
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- des
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- Berufungsgerichts der Beklagten zu 2 das Auftreten des Zeugen
- nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht
- zuzurechnen ist.
- Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht
- geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen,
- unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2,
- 2. Halbsatz ZPO).
- Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Gegenstandswert: 255.251,43 €
- Dressler
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- Thode
- Wiebel
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- Haß
- Kuffer
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