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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VII ZR 67/02
- vom
- 15. April 2004
- in dem Rechtsstreit
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- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2004 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Wiebel Dr. Kuffer
- Prof. Dr. Kniffka und Bauner
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- beschlossen:
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- Der Beschluß des Senats vom 28. August 2003 wird dahin abgeändert,
- daß der Streitwert des Revisionsverfahrens € 31.573,88 beträgt.
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- Gründe:
- Die rechtzeitig erhobene Gegenvorstellung des Prozeßbevollmächtigten der
- Klägerin führt zu einer Abänderung des Streitwertbeschlusses.
- Auszugehen
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- ist
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- von der der Klägerin im
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- Berufungsrechtszug noch
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- zugesprochenen Hauptforderung von DM 30.000. Einwendungen gegen das
- Entstehen dieses Anspruchs enthält die Revisionsbegründung nicht. Die zunächst
- geltend gemachte Aufrechnung mit den Kosten des Einbaus von Geschirrspülern in
- Höhe von DM 10.885,44 ist daher als nicht streitwerterhöhende Primäraufrechnung
- anzusehen. Die Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch wegen Mietausfalls
- ist, soweit die Hauptforderung nicht durch die Aufrechnung mit Ansprüchen wegen
- der Geschirrspüler verbraucht ist, ebenfalls als Primär-, im übrigen (in Höhe von DM
- 6.753,14) als Hilfsaufrechnung anzusehen. Hinzu kommen die aufrechnungsweise
- geltend gemachten Kosten einer Mängelbeseitigung in Höhe von DM 25.000. Das
- wegen derselben Mängel hilfsweise reklamierte Zurückbehaltungsrecht führt zu
- keiner weiteren Erhöhung des Streitwerts.
- Insgesamt ergibt sich damit ein Streitwert von DM 61.753,14 = € 31.573,88
- (DM 30.000 + DM 6.753,14 + DM 25.000).
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- Dressler
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- Wiebel
- Kniffka
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- Kuffer
- Bauner
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