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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZR 33/13
  4. vom
  5. 1. August 2013
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2013 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Kosziol,
  10. Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit
  11. beschlossen:
  12. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des
  13. Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2013 - Kostenrechnung mit
  14. Kassenzeichen 780013124968 - wird zurückgewiesen.
  15. Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden
  16. nicht erstattet.
  17. Gründe:
  18. I.
  19. 1
  20. 1. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der
  21. Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des
  22. Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind
  23. (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
  24. 2
  25. 2. Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen
  26. beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 66 Abs. 5
  27. Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des
  28. Kostenansatzes folgt aus Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2
  29. GKG, weil der Kläger durch Beschluss des Senats vom 20. Juni 2013 des
  30. Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde für verlustig erklärt worden ist,
  31. nachdem er dieses zurückgenommen hat.
  32. -3-
  33. 3
  34. 3. Gemäß § 66 Abs. 8 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung
  35. gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
  36. II.
  37. 4
  38. Unter dem Gesichtspunkt einer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung
  39. des Beschwerdewerts hat die Eingabe des Klägers ebenfalls keinen Erfolg. Der
  40. Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Klägers richtet sich
  41. nach seiner Beschwer durch das Berufungsurteil. Gesichtspunkte, die zu einer
  42. Neubemessung führen könnten, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Sie sind auch
  43. nicht ersichtlich.
  44. Kniffka
  45. Eick
  46. Kartzke
  47. Kosziol
  48. Jurgeleit
  49. Vorinstanzen:
  50. LG Krefeld, Entscheidung vom 15.06.2011 - 11 O 155/09 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.2013 - I-16 U 89/11 -