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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VII ZR 24/06
- vom
- 9. November 2006
- in dem Rechtsstreit
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- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und
- Prof. Dr. Kniffka
- beschlossen:
- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
- in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom
- 13. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
- Bedenken gegen die Auslegung der vertraglichen Regelung zum
- Gewährleistungseinbehalt veranlassen die Zulassung nicht, da kein
- Zulassungsgrund zu einer entscheidungserheblichen Frage gegeben
- ist.
- Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
- wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
- Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
- Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Gegenstandswert: 125.275,46 €
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- Dressler
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- Haß
- Wiebel
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- Vorinstanzen:
- LG Rostock, Entscheidung vom 17.03.2004 - 5 O 172/99 OLG Rostock, Entscheidung vom 13.01.2006 - 8 U 79/04 -
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- Hausmann
- Kniffka
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