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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VII ZR 13/00
- vom
- 20. April 2000
- in dem Rechtsstreit
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- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2000 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr.
- Haß, Dr. Wiebel und Wendt
- beschlossen:
- Der Antrag des Beklagten, seine Beschwer aus dem Urteil des
- 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
- vom 23. November 1999 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen,
- wird abgelehnt.
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- Gründe:
- Zur Recht hat das Berufungsgericht die Beschwer gemäß § 546 ZPO
- entsprechend der Höhe der Klageforderung festgesetzt.
- Diese Forderung ist in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit.
- Auf eine Wertezusammenrechnung bei einer Hilfsaufrechnung kann sich
- der Beklagte nicht berufen (§ 19 Abs. 3 GKG). Es ist bereits fraglich, ob seiner
- prozessualen Erklärung "nach alledem greife die diesbezügliche Minderung,
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- hilfsweise Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch durch", überhaupt
- eine selbständige Aufrechnung neben anderen Verteidigungsmitteln enthält.
- Jedenfalls kommt ihr keine beschwererhöhende Bedeutung zu, da sich Minderung wie Aufrechnung auf dieselben mangelbedingten Kosten beziehen.
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- Ullmann
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- Thode
- Wiebel
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- Haß
- Wendt
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