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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VII ZR 10/98
- vom
- 20. April 2000
- in dem Rechtsstreit
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- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2000 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr.
- Haß, Dr. Wiebel und Wendt
- beschlossen:
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts München vom 21. Oktober 1997 wird nicht
- angenommen.
- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b
- ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni
- 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
- Der Kläger hat nicht dargetan, mit den Leistungen der Rechnungen Nr. 23 und 24/90 wirksam beauftragt worden zu sein (vgl.
- Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 Bayerische Landkreisordnung). Die
- Rechnung des Klägers Nr. 28/90 ist wie die Rechnungen
- Nr. 25-27/90 allein deshalb nicht prüffähig, weil sie der vertraglichen Abstufung der vom Kläger zu erbringenden Leistungen und
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- des hierfür jeweils geschuldeten Honorars nicht gerecht wird. Eines konkreten Vortrages der kündigungsbedingten Ersparnisse
- bedurfte es demgegenüber nicht, weil eine Inhaltskontrolle der
- AVB-ING zugunsten des Beklagten als Verwenders nicht in Betracht kommt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1
- ZPO).
- Streitwert: 295.326,77 DM.
- Ullmann
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- Thode
- Wiebel
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- Haß
- Wendt
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