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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VII ZR 296/00
- vom
- 25. Januar 2001
- in dem Rechtsstreit
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- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2001 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Dr.
- Kniffka und Wendt
- beschlossen:
- Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats
- des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Mai 2000 wird nicht
- angenommen.
- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b
- ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni
- 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt ein einseitiger Verstoß des Auftragnehmers gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit nicht zur Nichtigkeit des Vertrages
- gemäß § 134 BGB (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1984 - VII ZR
- 388/83 = BauR 1985, 197 = ZfBR 1985, 116). Dem entgegenstehende
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- Entscheidungen
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- der
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- Landgerichte
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- (LG
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- Bonn,
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- NJW-RR 1991, 180; LG Mainz NJW-RR 1998, 48) sind mit dieser
- Rechtsprechung nicht vereinbar.
- Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht den Vertrag zwischen
- der Klägerin und dem Beklagten als wirksam erachtet. Der Beklagte hat von dem Umstand, daß der Kläger lediglich für das
- Metallbauerhandwerk und nicht für das Spengler- und Dachdekkerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen war, erst nach
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- Durchführung der Arbeiten erfahren. Ein Verstoß des Beklagten
- gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit kommt
- demnach nicht in Betracht. Ob der Kläger gegen das Gesetz verstoßen hat, kann dahinstehen. Allein der Umstand, daß er für das
- ausgeübte Gewerk nicht in die Handwerksrolle eingetragen war,
- führt ebenfalls nicht zur Nichtigkeit des Vertrages (BGH, Urteil
- vom 22. September 1983 - VII ZR 43/83 = ZfBR 1984, 31).
- Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
- Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 133.997,75 DM.
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- Ullmann
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- Haß
- Kniffka
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- Kuffer
- Wendt
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