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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZB 8/17
  4. vom
  5. 29. März 2017
  6. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
  7. ECLI:DE:BGH:2017:290317BVIIZB8.17.0
  8. -2-
  9. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2017 durch den
  10. Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und
  11. Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher
  12. beschlossen:
  13. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der
  14. 4. Zivilkammer
  15. des
  16. Landgerichts
  17. Ulm
  18. - 4 T 75/16 -
  19. vom
  20. 23. Januar 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen,
  21. da diese weder kraft Gesetzes statthaft ist noch im angefochtenen
  22. Beschluss zugelassen wurde, § 574 Abs. 1 ZPO. Der Bundesgerichtshof ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen zuständig. Er
  23. kann nicht beliebig angerufen werden.
  24. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde und Beiordnung
  25. eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird
  26. daher abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
  27. hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.
  28. Der Schuldner wird auf Folgendes hingewiesen:
  29. Der Senat hat in den vergangenen Jahren in unzähligen Verfahren
  30. unzulässige Anträge und Rechtsbeschwerden des Schuldners beschieden. In zahlreichen vorangegangenen Verfahren hat der Senat den Schuldner dahin verbescheiden müssen, dass seine
  31. Rechtsmittel unzulässig sind, weil die jeweiligen Vorinstanzgerichte Rechtsbeschwerden gegen ihre Entscheidungen nicht
  32. zugelassen haben. Dem Schuldner ist somit die rechtliche Einordnung seiner Rechtsmittel in diesen Fällen deutlich gemacht worden. Der Senat wird deshalb - auch zur Vermeidung erheblicher
  33. -3-
  34. Kosten für den Schuldner - seine künftigen Rechtsbeschwerden
  35. oder Eingaben, die als Rechtsbeschwerden aufgefasst werden
  36. müssen, nicht mehr bescheiden, sofern diese von den jeweiligen
  37. Vorinstanzgerichten nicht ausdrücklich zugelassen worden sind.
  38. Auch Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines solchen
  39. Rechtsbeschwerdeverfahrens wird der Senat nicht mehr bescheiden.
  40. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte
  41. Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  42. 23. Februar 2017
  43. - III ZB 96/16,
  44. vom
  45. 26. Januar 2017
  46. - 5 ARs 54/16, juris Rn. 7 und 5 AR (Vs) 5/17, juris Rn. 6 mit Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08,
  47. juris Rn. 6 und vom 23. Februar 2016 - 2 BvR 60/16 und 63/16,
  48. juris Rn. 3).
  49. Eick
  50. Halfmeier
  51. Jurgeleit
  52. Vorinstanzen:
  53. AG Ulm, Entscheidung vom 22.01.2017 - 1 M 3999/14 LG Ulm, Entscheidung vom 23.01.2017 - 4 T 75/16 -
  54. Kartzke
  55. Sacher