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4.4 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZB 79/08
  4. vom
  5. 29. Januar 2009
  6. in dem selbständigen Beweisverfahren
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. ZPO § 576 Abs. 2, § 38 Abs. 1; VOB/B § 18 Nr. 1
  14. a) § 576 Abs. 2 ZPO schließt eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens aus. Dies gilt auch, wenn in Frage steht, ob sich die örtliche Zuständigkeit aus einer Gerichtsstandsvereinbarung (hier § 18 Nr. 1 VOB/B) ergibt.
  15. b) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht zur Klärung der von ihm vertretenen Auffassung zur örtlichen Zuständigkeit kann die
  16. gesetzlich festgelegte Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts
  17. nicht erweitern.
  18. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - VII ZB 79/08 - OLG Dresden
  19. LG Dresden
  20. -2-
  21. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den
  22. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
  23. beschlossen:
  24. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss
  25. des
  26. 9. Zivilsenats
  27. des
  28. Oberlandesgerichts
  29. Dresden
  30. vom
  31. 25. August 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  32. Gegenstandswert: 2.152,84 €
  33. Gründe:
  34. I.
  35. 1
  36. Die Antragstellerin, eine GmbH, hat bei dem Landgericht D. die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegnerin, eine GmbH & Co. KG, beantragt. Diesen Antrag hat das Landgericht wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Parteien hätten wegen Einbeziehung der VOB/B in ihr Vertragsverhältnis gemäß § 18
  37. Nr. 1 VOB/B einen ausschließlichen Gerichtsstand bei dem Landgericht K. vereinbart. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg. Mit
  38. der vom Beschwerdegericht zur Klärung der Frage zugelassenen Beschwerde,
  39. ob § 18 Nr. 1 VOB/B auch für den privaten Auftraggeber gilt, verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht D. weiter.
  40. -3-
  41. II.
  42. 2
  43. Die gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts gerichtete Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO)
  44. und auch im Übrigen zulässig. Obwohl der Senat anderer Auffassung ist als das
  45. Beschwerdegericht und meint, dass § 18 Nr. 1 VOB/B nach seiner Entstehungsgeschichte und nach seinem Sinn und Zweck auf private Auftraggeber
  46. nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1985 - VII ZR 359/83, BGHZ
  47. 94, 156, 158; OLG Brandenburg, BauR 1997, 1071 = ZfBR 1997, 307;
  48. Heiermann in Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 11. Aufl., B § 18 Rdn. 2; a.A.
  49. Joussen in Ingenstau/Korbion, 16. Aufl., § 18 Nr. 1 VOB/B Rdn. 17 f. m.w.N.),
  50. ist die Rechtsbeschwerde jedoch als unbegründet zurückzuweisen.
  51. 3
  52. Gemäß § 576 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu
  53. Unrecht angenommen oder verneint hat. Der Bundesgerichtshof hat für das
  54. Revisionsverfahren entschieden, dass § 545 Abs. 2 ZPO im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und Entlastung der Revisionsgerichte jede Prüfung der
  55. Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs - mit Ausnahme der internationalen Zuständigkeit - ausschließt (BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZR
  56. 287/05, NJW-RR 2007, 1509; Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05, NJW-RR
  57. 2006, 930). Diese Vorschrift ist - wie auch schon die Vorgängerregelung des
  58. § 549 Abs. 2 ZPO a.F. - auch auf Fälle anzuwenden, in denen Streit darüber
  59. besteht, ob sich die örtliche Zuständigkeit aus einer Gerichtsstandsvereinbarung ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2000 - III ZR 300/99, NJW 2000,
  60. 2822, 2823).
  61. 4
  62. Für die im Beschwerdeverfahren anzuwendende, dem § 545 Abs. 2 ZPO
  63. entsprechende Vorschrift des § 576 Abs. 2 ZPO gilt nichts anderes. Unerheb-
  64. -4-
  65. lich ist, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zur Klärung der
  66. von ihm vertretenen Auffassung zur Zuständigkeit zugelassen hat (vgl. BGH,
  67. Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05, aaO m.w.N.). Die vom Gesetz festgelegte Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts kann durch die Zulassungsentscheidung nicht erweitert werden (BGH, Urteil vom 28. April 1988
  68. - I ZR 27/87, NJW 1988, 3267).
  69. Kniffka
  70. Kuffer
  71. Safari Chabestari
  72. Bauner
  73. Eick
  74. Vorinstanzen:
  75. LG Dresden, Entscheidung vom 27.06.2008 - 44 HKOH 1/08 OLG Dresden, Entscheidung vom 25.08.2008 - 9 W 806/08 -