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16 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZB 27/12
  4. vom
  5. 18. Juli 2013
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. GVG § 13; ArbGG § 5 Abs. 3 Satz 1; HGB § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
  14. a) Ein selbständiger Handelsvertreter, dem verboten ist, für Konkurrenzunternehmer tätig zu sein, und der eine anderweitige Tätigkeit frühestens 21 Tage nach
  15. Eingang seiner Anzeige und Vorlage von Unterlagen über diese Tätigkeit aufnehmen darf, ist kein Einfirmenvertreter kraft Vertrags im Sinne des § 92a
  16. Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB.
  17. b) Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist daher der Rechtsweg zu
  18. den ordentlichen Gerichten eröffnet.
  19. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - VII ZB 27/12 - OLG Braunschweig
  20. LG Göttingen
  21. -2-
  22. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, die Richter
  23. Halfmeier, Kosziol und Dr. Kartzke
  24. beschlossen:
  25. Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden der Beschluss des
  26. 2. Zivilsenats
  27. des
  28. Oberlandesgerichts
  29. Braunschweig
  30. vom
  31. 10. Mai 2012 und der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 23. Januar 2012 aufgehoben.
  32. Der von der Klägerin beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen
  33. Gerichten ist zulässig.
  34. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung
  35. an das Landgericht zurückverwiesen.
  36. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
  37. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
  38. auf 5.000 € festgesetzt.
  39. Gründe:
  40. I.
  41. 1
  42. Der Beklagte war für die Klägerin aufgrund eines VermögensberaterVertrags vom 24. Mai/14. Juni 2007 zuletzt in der Funktion als Agenturleiter im
  43. -3-
  44. Außendienst mit der Vermittlung von Finanzprodukten befasst. Ziffer I. Abs. 5
  45. des genannten Vertrags lautet wie folgt:
  46. "Die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit hat der Vermögensberater vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind der Gesellschaft sämtliche für die beabsichtigte Tätigkeit maßgebenden Umstände offenzulegen und vertraglichen Vereinbarungen und sonstigen Unterlagen, die sich bestimmend auf den Inhalt dieser beabsichtigten Tätigkeit auswirken, zugänglich zu machen. Die beabsichtigte Tätigkeit darf frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige und aller
  47. notwendigen Unterlagen aufgenommen werden. Ein Verstoß hiergegen stellt einen schwerwiegenden Vertrauensbruch dar."
  48. Ziffer V. Abs. 1 des genannten Vertrags bestimmt:
  49. "Der Vermögensberater ist verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft zu wahren, wie es ihm durch § 86 I HGB aufgegeben ist. Er
  50. hat ferner jede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen oder die
  51. Vermittlung von Vermögensanlagen, die nicht zur Produktpalette
  52. der Gesellschaft gehören, ebenso zu unterlassen wie das Abwerben von Vermögensberatern oder anderen Mitarbeitern oder Kunden der Gesellschaft oder dies alles auch nur zu versuchen."
  53. 2
  54. Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 zeigte der Beklagte der Klägerin die
  55. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zum 1. März 2011 als Arbeitnehmer im festen
  56. Anstellungsverhältnis bei der Sp. W. an. In einem daraufhin am 8. März 2011
  57. anberaumten Gespräch zwischen dem Beklagten und Mitarbeitern der Klägerin
  58. kam es zu einem Streit mit Tätlichkeiten, wobei der genaue Verlauf zwischen
  59. den Parteien streitig ist.
  60. 3
  61. Mit Anwaltsschreiben vom 18. März 2011 kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis mit der Klägerin aus wichtigem Grund fristlos. Seitdem ist er
  62. nicht mehr für die Klägerin tätig.
  63. -4-
  64. 4
  65. Mit der beim Landgericht erhobenen Klage hat die Klägerin folgende Anträge angekündigt:
  66. 1. festzustellen, dass das Vertragsverhältnis der Parteien durch
  67. die mit Anwaltsschreiben der Beklagtenbevollmächtigten vom
  68. 18. März 2011 erklärte fristlose Kündigung nicht vor Ablauf des
  69. 30. September 2011 beendet ist;
  70. 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der mit anwaltlichem
  71. Schreiben der Beklagtenvertreter vom 18. März 2011 erklärten
  72. fristlosen Kündigung entstanden ist bzw. noch entsteht;
  73. 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist bzw.
  74. noch entstehen wird, dass der Beklagte vor Beendigung des
  75. Handelsvertretervertrages zum 30. September 2011 eine Tätigkeit für andere Unternehmen als die Klägerin, beispielsweise
  76. die Sp. W., aufgenommen hat;
  77. 4. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum
  78. vom 1. März 2011 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, längstens bis zum 30. September 2011, Auskunft über
  79. näher bezeichnete Umstände zu erteilen.
  80. 5
  81. Der Beklagte hat die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gerügt
  82. und geltend gemacht, nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 ArbGG sei die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben.
  83. 6
  84. Das Landgericht ist in ein Vorabverfahren nach § 17a GVG eingetreten
  85. und hat durch Beschluss den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt sowie den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Die
  86. sofortige Beschwerde der Klägerin gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin den Ausspruch, dass der von ihr beschrittene Rechtsweg zu
  87. den ordentlichen Gerichten zulässig ist.
  88. -5-
  89. II.
  90. 7
  91. Die statthafte (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO)
  92. und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
  93. 8
  94. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
  95. Wesentlichen ausgeführt:
  96. 9
  97. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sei die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für den vorliegenden Rechtsstreit gegeben. Der Beklagte sei als
  98. Einfirmenvertreter im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 HGB für die Klägerin tätig
  99. gewesen. Aufgrund der vertraglichen Regelung sei ihm die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit nicht möglich gewesen. Dies ergebe sich aus der Zusammenschau der vertraglichen Regelungen. Die unter Ziffer I. aufgenommene Regelung erschöpfe sich nicht in einer
  100. Anzeigepflicht des Beklagten, sondern beinhalte ein vollständiges anderweitiges Tätigkeitsverbot für 21 Tage. Hinzu komme, dass die Klägerin mit dieser
  101. vertraglichen Regelung zugleich dem Beklagten die Möglichkeit genommen habe, für Unternehmen, die verlangten, dass die mit ihnen vereinbarten Verträge
  102. nicht offengelegt werden dürften, unabhängig von einer Konkurrenzsituation
  103. tätig zu werden. Der Fristablauf von 21 Tagen sei unter anderem davon abhängig, dass alle notwendigen Unterlagen der Klägerin vorgelegt würden, wozu
  104. auch solche Verträge gehörten.
  105. 10
  106. Damit entfalte diese Regelung für einen bestimmten Zeitraum von
  107. 21 Tagen für jeden Fall und in Bezug auf bestimmte Tätigkeit für ein Unternehmen, das nur kurzfristig Aushilfstätigkeiten vom Beklagten in Anspruch nehmen
  108. wolle, ein Tätigkeitsverbot. Auf einen zeitlichen Umfang des Verbots komme es
  109. nach dem Gesetz nicht an, weshalb auch ein vorübergehend wirkendes Tätigkeitsverbot für die Einstufung als Einfirmenvertreter ausreiche. Eine derartige,
  110. -6-
  111. der Genehmigungspflicht einer Nebentätigkeit gleichstehende Situation sei hier
  112. aufgrund der von der Klägerin in dem Vermögensberater-Vertrag gewählten
  113. Regelung gegeben.
  114. 11
  115. Der Beklagte habe auch in den letzten sechs Monaten vor Klageerhebung nur eine durchschnittliche Vergütung von unter 1.000 € erhalten.
  116. 12
  117. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
  118. 13
  119. a) Nach § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von
  120. Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen
  121. sind. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für näher bezeichnete bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB
  122. gelten nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG nur dann als Arbeitnehmer im Sinne des
  123. Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach
  124. § 92a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers
  125. festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des
  126. Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. § 5 Abs. 3 Satz 1
  127. ArbGG ist im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG die vorgreifliche Sonderregelung; § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG enthält eine in sich geschlossene Zuständigkeitsregelung, die es verbietet, Handelsvertreter unter anderen als den in § 5
  128. Abs. 3 Satz 1 ArbGG genannten Voraussetzungen als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG zu
  129. -7-
  130. behandeln (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - VIII ZB 42/08, BGHZ
  131. 183, 49 Rn. 23; Beschluss vom 25. Oktober 2000 - VIII ZB 30/00, NJOZ 2001,
  132. 42, 44 m.w.N.).
  133. 14
  134. Zu dem genannten Personenkreis gemäß § 92a HGB gehören Handelsvertreter, die vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen
  135. (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB; so genannte Einfirmenvertreter kraft Vertrags,
  136. vgl. BT-Drucks. 1/3856, S. 40), und Handelsvertreter, denen dies nach Art und
  137. Umfang der verlangten Tätigkeit nicht möglich ist (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2
  138. HGB; so genannte Einfirmenvertreter kraft Weisung, vgl. BT-Drucks. 1/3856, S.
  139. 40). Ein vertragliches Verbot im Sinne von § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB besteht nicht nur in den Fällen, in denen dem Handelsvertreter vertraglich untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden, sondern auch in den Fällen,
  140. in denen die Ausübung einer solchen Tätigkeit nach dem Vertrag von der Einwilligung bzw. Genehmigung des Unternehmers abhängig ist und eine derartige
  141. Einwilligung bzw. Genehmigung nicht vorliegt (vgl. BAGE 113, 308, 310 f.
  142. m.w.N.). Für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbots im Sinne des
  143. § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB reicht hingegen ein vereinbartes Konkurrenzverbot nicht aus, weil dadurch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen wird, für
  144. Unternehmer eines anderen Wirtschaftszweigs tätig zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - VIII ZB 45/08, NJOZ 2010, 2116 Rn. 22
  145. m.w.N.). Auch die Vereinbarung einer bloßen Anzeigepflicht reicht für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbots im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1
  146. Alt. 1 HGB regelmäßig nicht aus, weil dadurch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen wird, für weitere Unternehmer tätig zu werden (vgl. Emde, Vertriebsrecht, 2. Aufl., § 92a Rn. 9). Für Versicherungsvertreter gilt, vorbehaltlich der
  147. Sonderregelung gemäß § 92a Abs. 2 HGB, Entsprechendes.
  148. -8-
  149. 15
  150. b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte aufgrund der
  151. Klauseln in Ziffer I. Abs. 5 des Vermögensberater-Vertrags vom 24. Mai/14. Juni 2007 nicht als Einfirmenvertreter kraft Vertrags (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
  152. HGB) einzustufen, weshalb hieraus keine Einstufung des Beklagten als Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 92a HGB resultiert. Durch die
  153. vertragliche Regelung in Ziffer I. Abs. 5 wird eine Tätigkeit des Beklagten als
  154. Handelsvertreter für weitere Unternehmer ebenso wie eine anderweitige Erwerbstätigkeit generell, von dem in Ziffer I. Abs. 5 Satz 3 genannten kurzfristigen Zeitraum abgesehen, nicht ausgeschlossen. Ein Vetorecht der Klägerin
  155. bezüglich der Aufnahme einer Tätigkeit für weitere Unternehmer ist nicht vorgesehen. Allerdings wird die Aufnahme einer solchen Tätigkeit durch die Erfordernisse einer schriftlichen Anzeige und der Vorlage näher bezeichneter Unterlagen sowie durch die vorgesehene Wartefrist von 21 Tagen nach Eingang der
  156. Anzeige und der betreffenden Unterlagen erschwert. Diese Erschwerungen reichen für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbots im Sinne des § 92a
  157. Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB indes nicht aus, weil dadurch nicht generell die Möglichkeit ausgeschlossen wird, für andere Unternehmer tätig zu werden. Soweit
  158. der Beklagte nach der vertraglichen Regelung in Ziffer I. Abs. 5 gehindert war,
  159. für Unternehmer tätig zu werden, die auf eine kurzfristige Arbeitsaufnahme angewiesen sind und nicht den Ablauf der vorgesehenen Wartefrist abwarten
  160. können, ist diese Einschränkung nicht gewichtig genug, um ein vertragliches
  161. Tätigkeitsverbot im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB anzunehmen.
  162. Entsprechendes gilt für die Einschränkung, die darin liegt, dass der Beklagte
  163. möglicherweise nicht für andere Unternehmer tätig werden konnte, die mit einer
  164. Vorlage der vertraglichen Vereinbarungen bei der Klägerin nicht einverstanden
  165. sind. Die Beschränkung des besonderen Schutzes gemäß § 92a HGB auf den
  166. Einfirmenvertreter findet ihre Rechtfertigung darin, dass er in seiner Stellung am
  167. stärksten einem Angestellten angenähert ist; der Einfirmenvertreter ist an einen
  168. -9-
  169. bestimmten Unternehmer gebunden, für den er seine Arbeitskraft und -zeit einsetzen muss und von dem er dadurch wirtschaftlich völlig abhängig ist (vgl. BTDrucks. 1/3856, S. 40). So liegt der Fall hier angesichts der lediglich 21-tägigen
  170. Wartefrist und des fehlenden Vetorechts der Klägerin bezüglich der Aufnahme
  171. einer Tätigkeit für weitere Unternehmer nicht.
  172. 16
  173. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kann im vorliegenden
  174. Zusammenhang dahinstehen, ob die Klauseln in Ziffer I. Abs. 5 des Vermögensberater-Vertrags vom 24. Mai/14. Juni 2007 wirksam sind, insbesondere
  175. einer etwaigen Inhaltskontrolle in jeder Hinsicht standhalten.
  176. 17
  177. 3. Der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts stellt sich auch
  178. nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Der Beklagte ist nicht aufgrund der
  179. Klauseln in Ziffer V. Abs. 1 des Vermögensberater-Vertrags vom 24. Mai/
  180. 14. Juni 2007, auf die er sich mit Schriftsatz vom 22. Juli 2011, Seite 1 bezogen
  181. hat, als Einfirmenvertreter kraft Vertrags (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB) einzustufen. Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, ob mit dieser
  182. Regelung lediglich ein Konkurrenzverbot in dem Umfang statuiert wird, wie es
  183. sich bereits aus § 86 Abs. 1 HGB ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1964
  184. - VII ZR 254/62, BGHZ 42, 59, 61; BGH, Beschluss vom 25. September 1990
  185. - KVR 2/89, BGHZ 112, 218, 221 - Pauschalreisen-Vermittlung, m.w.N.; BAGE
  186. 93, 112, 127 m.w.N.), oder ob sie ein Tätigkeitsverbot enthält, das über das sich
  187. aus § 86 Abs. 1 HGB ergebende Konkurrenzverbot hinausgeht. Auch wenn
  188. Letzteres der Fall sein sollte, reicht dies für die Annahme eines vertraglichen
  189. Tätigkeitsverbots im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB nicht aus, weil
  190. dadurch jedenfalls nicht die Möglichkeit ausgeschlossen wird, für Unternehmer
  191. eines anderen Wirtschaftszweigs außerhalb der Vermittlung von Vermögensanlagen
  192. tätig
  193. zu
  194. werden
  195. (vgl.
  196. BGH,
  197. Beschluss
  198. vom
  199. 27. Oktober 2009
  200. - VIII ZB 45/08, NJOZ 2010, 2116 Rn. 22, zu einem vereinbarten Konkurrenz-
  201. - 10 -
  202. verbot). Insoweit kann dahinstehen, ob die Klauseln in Ziffer V. Abs. 1 des Vermögensberater-Vertrags vom 24. Mai/14. Juni 2007 wirksam sind, insbesondere einer etwaigen Inhaltskontrolle in jeder Hinsicht standhalten.
  203. 18
  204. 4. Der Senat hat bezüglich der Rechtswegfrage in der Sache selbst zu
  205. entscheiden, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 577 Abs. 5
  206. Satz 1 ZPO). Der von der Klägerin zu den ordentlichen Gerichten beschrittene
  207. Rechtsweg ist zulässig. Der Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte allein darauf gestützt, dass er Einfirmenvertreter
  208. im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 HGB aufgrund der Regelungen des Vermögensberater-Vertrags vom 24. Mai/14. Juni 2007 sei.
  209. 19
  210. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
  211. Kniffka
  212. Safari Chabestari
  213. Kosziol
  214. Halfmeier
  215. Kartzke
  216. Vorinstanzen:
  217. LG Göttingen, Entscheidung vom 23.01.2012 - 8 O 142/11 OLG Braunschweig, Entscheidung vom 10.05.2012 - 2 W 37/12 -