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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VII ZA 5/09
- vom
- 13. August 2009
- in der Zwangsvollstreckungssache
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- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2009 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter
- Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Leupertz
- beschlossen:
- Der Antrag der Schuldnerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird
- zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- 1. Das Landgericht hat die gegen seinen Beschluss vom 17. März 2009
- erhobene Anhörungsrüge der Schuldnerin mit Beschluss vom 27. April 2009 als
- unbegründet zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Es hat
- angekündigt, den Beschluss dahin zu berichtigen, dass die Rechtsbeschwerde
- nicht zugelassen worden sei.
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- Die Schuldnerin beabsichtigt, gegen den Beschluss vom 27. April 2009
- Rechtsbeschwerde einzulegen. Mit am 23. Mai 2009 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben vom 18. Mai 2009 beantragt sie die Beiordnung
- eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts. Sie macht geltend, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden zu haben.
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- 2. Der Antrag der Schuldnerin war zurückzuweisen.
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- Gemäß § 78 b ZPO hat das Prozessgericht, soweit eine Vertretung durch
- Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt zur
- Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zur Vertretung berei-
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- ten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder
- aussichtslos erscheint.
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- Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die von der Schuldnerin
- beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg.
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- Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist gegen einen Beschluss die
- Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Gesetz
- eine Anfechtung dieses Beschlusses ausschließt. Dann ist die getroffene Entscheidung trotz der grundsätzlichen Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an
- die Zulassung unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 12. September 2002 - III ZB
- 43/02, NJW 2002, 3554; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, NJW
- 2003, 211). Denn eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann
- nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden.
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- So verhält es sich hier. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ergeht
- gemäß § 321 a Abs. 4 Satz 4 ZPO durch unanfechtbaren Beschluss. Ein
- Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist daher kraft Gesetzes ausgeschlossen.
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- Kniffka
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- Kuffer
- Safari Chabestari
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- Bauner
- Leupertz
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- Vorinstanzen:
- AG Königstein, Entscheidung vom 29.12.2008 - 92 M 2833/08 LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.04.2009 - 2/9 T 50/09 -
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